Hessisches Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung Vom 23. Dezember 1976
Hessisches Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung Vom 23. Dezember 1976
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hessisches Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 23. Dezember 1976 | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
§ 6 | 01.01.2004 |
§ 7 | 01.01.2004 |
§ 1
(1) Eine Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173, 1238) in der jeweils geltenden Fassung erhalten
1.
ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Kassenverwalter der Gemeinden, die Aufwandsentschädigung erhalten,
2.
Praktikanten (§ 23 a des Hessischen Beamtengesetzes),
3.
frühere Angestelle und Arbeiter und deren Hinterbliebene, die Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder Ruhelohn nach anderen als den in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung bezeichneten Vorschriften erhalten.
(2) Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder Ruhelohn im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 sind Versorgungsleistungen, die anstelle von Rentenleistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen voll vom Arbeitgeber oder vom Träger der Versorgungslast gezahlt werden und die zur Befreiung von der Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen geführt haben.
§ 2
Bezüge im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung sind
1.
bei ehrenamtlichen Bürgermeistern und ehrenamtlichen Kassenverwaltern der Gemeinden die Aufwandsentschädigung,
2.
bei Praktikanten die Unterhaltsbeihilfe.
§ 3
Scheidet ein ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Kassenverwalter bis zum 30. November wegen Erreichens der Altersgrenze oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen Ablaufs seiner Amtszeit aus, erhält er in Anwendung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung eine Sonderzuwendung, wenn er mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen als Bürgermeister oder Kassenverwalter tätig war.
§ 4
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung gilt auch für die Empfänger von Amtsbezügen und für die Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus diesem Personenkreis. Bei den Empfängern von Amtsbezügen richtet sich der Grundbetrag nach dem Amtsgehalt. Für die Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus diesem Personenkreis ist Versorgungsbezug auch das Übergangsgeld.
§ 5
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 6
Änderungsvorschrift
§ 7
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
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