Landesverordnung über die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten im Weinsektor Vom 2. August 2017
Landesverordnung über die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten im Weinsektor Vom 2. August 2017
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 29.04.2020 (GVBl. S. 160) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten im Weinsektor vom 2. August 2017 | 18.07.2016 |
Eingangsformel | 18.07.2016 |
§ 1 - Geltungsbereich, Begünstigte | 18.07.2016 |
§ 2 - Förderfähige Maßnahmen | 18.07.2016 |
§ 3 - Form der Unterstützung, Ausschluss | 03.02.2020 |
§ 4 - Antrag, Nachweise | 18.07.2016 |
§ 5 - Auszahlung, Nachweise | 18.07.2016 |
§ 6 - Zuständigkeit | 18.07.2016 |
§ 7 - Inkrafttreten | 18.07.2016 |
Aufgrund
des § 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 8. November 2007 (GVBl. S. 276, BS 7821-2) und
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts
wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich, Begünstigte
(1) Begünstigte im Sinne des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Sitz in Rheinland-Pfalz können Unterstützung für Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/ 2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261; 2016 Nr. L 130 S. 18; 2017 Nr. L 34 S. 41) in Verbindung mit den Artikeln 9 bis 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 190 S. 23) in ihrer jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage des nationalen Stützungsprogramms nach den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten.
(2) Begünstigte nach Absatz 1 sind:
1.
privatwirtschaftliche Unternehmen,
2.
Berufsverbände,
3.
Erzeugerorganisationen und
4.
Absatzförderungseinrichtungen im Sinne
a)
des § 37 Abs. 2 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) oder
b)
des § 4 Abs. 2 des Absatzförderungsgesetzes Wein vom 28. Juni 1976 (GVBl. S. 187, BS 7821-9)
in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Förderfähige Maßnahmen
(1) Unterstützt werden Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten für Wein im Sinne des Artikels 45 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 rheinland-pfälzischen Ursprungs.
(2) Förderfähig sind alle in Artikel 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Maßnahmen.
§ 3 Form der Unterstützung, Ausschluss
(1) Die Unterstützung wird in Form eines Zuschusses zu den förderfähigen Ausgaben gewährt. Die maximal zulässige Höhe der Unterstützung richtet sich nach Artikel 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den auf diese Verordnung gestützten Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung. Je Begünstigtem gilt ein Unterstützungshöchstbetrag von jährlich 100 000 EUR.
(2) Unterstützungsbeiträge unter 1 000 EUR werden nicht gewährt.
(2a)
[1]
Die förderfähige Mindestausgaben je Antrag betragen 5 000 EUR.
(3) Fahrt- und Flugkosten werden nach Vorlage der Originalbelege zu 100 v. H. als förderfähige Ausgaben anerkannt. Auslandstagegelder werden zu 100 v. H., Auslandsübernachtungsgelder zu 50 v. H. als förderfähige Ausgaben anerkannt; in entsprechender Anwendung ausschließlich maßgebend sind die jeweils vom Bundesministerium des Innern aufgrund von Erhebungen durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Beträge.
(4) Nicht gefördert werden Bewirtungskosten, unbare Eigenleistungen, Umsatzsteuer, Kosten der Ausschankweine sowie Preisnachlässe.
(5) Maßnahmen, die mit anderen öffentlichen oder diesen gleichgestellten Mitteln gefördert werden, sind von der Unterstützung ausgeschlossen.
Fußnoten
[1])
Absatz 2a in Kraft mit Wirkung vom 16.10.2017
§ 4 Antrag, Nachweise
(1) Die Unterstützung für eine Maßnahme ist bei der zuständigen Stelle auf den von dieser vorrätig gehaltenen Formblättern zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind die Angebote Dritter, soweit deren Dienstleistung Bestandteil der geplanten Maßnahme ist, beizufügen. Ausgenommen hiervon sind Angebote für Reise- und Unterbringungsdienstleistungen.
(3) Anträge können ganzjährig eingereicht werden. Ein Antrag gilt als gestellt, wenn er bei der zuständigen Stelle vollständig eingegangen ist.
(4) Die zuständige Stelle prüft nach Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise. Fehlende Angaben und Nachweise sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn er unvollständig ist oder erhebliche Mängel aufweist und die antragstellende Person der Nachforderung nicht fristgerecht nachkommt. Liegen Antrag und Nachweise vollständig vor, werden sie von der zuständigen Stelle nach den in Artikel 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 genannten Kriterien geprüft, bewertet und ausgewählt. Anschließend teilt die zuständige Stelle der antragstellenden Person mit, ob die Maßnahme unterstützt werden kann.
§ 5 Auszahlung, Nachweise
(1) Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Maßnahme ist die Auszahlung bei der zuständigen Stelle auf den von dieser vorrätig gehaltenen Formblättern zu beantragen.
(2) Dem Antrag auf Auszahlung sind die abgeschlossenen Verträge, eine Dokumentation über die Durchführung der Maßnahme, die Kostenbelege im Original und erforderlichenfalls beglaubigte Übersetzungen beizufügen.
(3) § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Nach Prüfung des Antrags und der Nachweise wird der Unterstützungsbetrag von der zuständigen Stelle festgesetzt und von der Auszahlungsbehörde ausgezahlt.
§ 6 Zuständigkeit
(1) Zuständige Stelle nach dieser Verordnung und für die Überwachung der Einhaltung der Unterstützungsbestimmungen ist
1.
bis zum Ablauf des 15. Oktober 2017 das für die Angelegenheiten des Weinbaus zuständige Ministerium und
2.
ab dem 16. Oktober 2017 das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel.
(2) Auszahlungsbehörde nach § 5 Abs. 4 ist das für die Angelegenheiten des Weinbaus zuständige Ministerium.
(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(4) Für die Abwicklung der Unterstützung gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 3 Abs. 2a mit Wirkung vom 18. Juli 2016 in Kraft. Nach ihren Bestimmungen werden auch die bereits in der Zeit vom 18. Juli 2016 bis zur Verkündung dieser Verordnung gestellten Anträge entschieden und abgewickelt.
(2) § 3 Abs. 2a tritt am 16. Oktober 2017 in Kraft. § 3 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 15. Oktober 2017 außer Kraft.
(3) Die Landesverordnung über die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten im Weinsektor vom 2. Juli 2010 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. März 2013 (GVBl. S. 42), BS 7821-8, tritt mit Ablauf des 17. Juli 2016 außer Kraft. Nach ihren jeweils geltenden Bestimmungen werden alle vor dem 18. Juli 2016 gestellten Anträge entschieden und abgewickelt.
Mainz, den 2. August 2017 Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Volker Wissing
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