Anordnung zur Bestimmung der für das Erstattungsverfahren nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes zuständigen Behörde Vom 23. November 1979
Anordnung zur Bestimmung der für das Erstattungsverfahren nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes zuständigen Behörde Vom 23. November 1979
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung zur Bestimmung der für das Erstattungsverfahren nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes zuständigen Behörde vom 23. November 1979 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 62 Abs. 3 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 29. April 1974
(BGBl. I S. 1006), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1979 (BGBl.
I S. 989), und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom
2. November 1971 (GVBl I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17. März 1978 (GVBl. I S. 153), wird bestimmt:
§ 1
Der Regierungspräsident ist zuständig
1.
zur Entscheidung über Anträge
auf Erstattung der Fahrgeldausfälle und Vorauszahlung des Erstattungbetrages
nach § 62 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes, ausgenommen Fahrgeldausfälle aus einem Nahverkehr nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes und dem Fernverkehr nach § 61 des
Gesetzes,
2.
zur Auszahlung der nach Nr. 1 zu
erstattenden Beträge,
3.
zur Entscheidung über den
Anteil der auf das Land entfallenden Fahrgeldeinnahmen nach § 62 Abs. 4 des
Gesetzes, wenn sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt.
§ 2
(1) Für den Nahverkehr nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Gesetzes, soweit er nicht von Unternehmen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes betrieben wird, ist örtlich
zuständig die nach § 11 Abs. 2 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes zuständige
Behörde.
(2) Ist eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz für einen Nahverkehr nach Abs. 1 von einer Behörde außerhalb
Hessens erteilt worden oder bedarf es keiner Genehmigung, ist der Regierungspräsident
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Nahverkehr betrieben wird.
(3) Für den Nahverkehr nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 und 6 des Gesetzes, soweit er nicht von Unternehmen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes betrieben wird, ist örtlich
zuständig der Regierungspräsident, in dessen Bezirk das Unternehmen
seinen Sitz hat, bei einem die Landesgrenzen von außen überschreitenden
Verkehr der Regierungspräsident, in dessen Bereich der Verkehr betrieben
wird.
(4) Für den Nahverkehr nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 des
Gesetzes, soweit er nicht von Unternehmen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes betrieben wird, ist örtlich
zuständig der Regierungspräsident, in dessen Bezirk das Unternehmen
seinen Sitz hat.
§ 3
Aufhebungsvorschrift
§ 4
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft.
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