Verordnung zur Bestimmung der zentralen Behörde nach dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 1. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland Vom 2. Dezember 1982
Verordnung zur Bestimmung der zentralen Behörde nach dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 1. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland Vom 2. Dezember 1982
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1990 (GVBl. I S. 17) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Bestimmung der zentralen Behörde nach dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 1. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 2. Dezember 1982 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 1 Satz 1,
des § 3 Satz 1 und
des § 7 Satz 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom
24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen
im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März
1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen
im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665) wird verordnet:
§ 1
(1) Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben
der zentralen Behörde nach
1.
Art. 2 Abs. 1 des Europäischen
Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken
in Verwaltungssachen im Ausland und
2.
Art. 2 Abs. 1 des Europäischen
Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften
und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
(BGBl. 1981 II S. 533) ist das Regierungspräsidium Gießen.
(2) Die Zustellung von Schriftstücken durch einfache Übergabe
nach § 3 Satz 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom
24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen
im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März
1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen
im Ausland obliegt den Gemeinden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
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