AVO - GrdstVG
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Landesverordnung zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes (AVO - GrdstVG) Vom 21. Dezember 1961

Landesverordnung zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes (AVO - GrdstVG) Vom 21. Dezember 1961
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes (AVO - GrdstVG) vom 21. Dezember 196101.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.07.2020
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.07.2020
§ 501.10.2001
§ 601.10.2001
§ 701.10.2001
§ 801.10.2001
§ 8a01.10.2001
§ 901.10.2001
Aufgrund des § 19 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) und des § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) in der Fassung des § 25 Nr. 4 des Grundstückverkehrsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Genehmigungsbehörden im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes sind
a)
die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als untere Landwirtschaftsbehörde,
b)
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als obere Landwirtschaftsbehörde,
c)
das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Landwirtschaftsbehörde.
(2) Durch Verwaltungsvereinbarung soll sichergestellt werden, dass die unteren Landwirtschaftsbehörden im Landkreis und der gleichnamigen kreisfreien Stadt ihre Aufgaben gemeinschaftlich wahrnehmen.
(3) Die Bearbeitung von Grundstückverkehrssachen ist Verwaltungsangehörigen zu übertragen, die aufgrund ihrer Vorbildung und Eignung die Gewähr für die Beachtung der besonderen agrarpolitischen Zielsetzung des Grundstückverkehrsgesetzes bieten.

§ 2

(1) Für Grundstückverkehrssachen, bei denen ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist, ist die obere Landwirtschaftsbehörde, für Grundstückverkehrssachen, bei denen ein Bezirksverband beteiligt ist, die oberste Landwirtschaftsbehörde zuständig. Im Übrigen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die untere Landwirtschaftsbehörde zuständig.
(2) Die obere und oberste Landwirtschaftsbehörde üben die Fachaufsicht über die nachgeordneten Landwirtschaftsbehörden aus.

§ 3

(1) Land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung bei Verfahren in Landwirtschaftssachen ist die Landwirtschaftskammer.
(2) Für die örtliche Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer gilt § 18 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes entsprechend.

§ 4

(1) Die Anhörung nach § 19 des Grundstückverkehrsgesetzes wird von der obersten und der oberen Landwirtschaftsbehörde durch schriftliche Anfrage bei der Landwirtschaftskammer vorgenommen. Die untere Landwirtschaftsbehörde hört anstelle der Landwirtschaftskammer einen Beauftragten, der nebst einem oder zwei Stellvertretern von der Landwirtschaftskammer für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt bestellt wird. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind auf Verlangen des Beauftragten der Landwirtschaftskammer schriftlich zur Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Beauftragten und ihre Stellvertreter müssen Mitglieder oder Bedienstete der Landwirtschaftskammer sein und über die notwendige Sach- und Fachkunde verfügen. Sie sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten.

§ 5

(1) Die Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer sind schriftlich abzugeben. Stellungnahmen des Beauftragten nach § 4 können auch mündlich bei einer von der unteren Landwirtschaftsbehörde abgehaltenen Dienstbesprechung abgegeben werden. Zu dieser Dienstbesprechung kann die untere Landwirtschaftsbehörde andere Behörden oder Stellen zuziehen, wenn deren Anhörung zweckdienlich erscheint.
(2) Will die untere oder obere Landwirtschaftsbehörde bei ihrer Entscheidung von der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer abweichen, so hat sie vorher die Zustimmung der vorgesetzten Landwirtschaftsbehörde einzuholen.

§ 6

Wird die Genehmigung für einen Veräußerungsvertrag beantragt, bei dem das Vorkaufsrecht nach den §§ 4 ff. des Reichssiedlungsgesetzes ausgeübt werden kann, so ist der Vertrag gemäß § 12 des Grundstückverkehrsgesetzes der unteren Siedlungsbehörde vorzulegen.

§ 7

(1) Für Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer (§ 5) oder für Erklärungen über die Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 6) soll die Landwirtschaftsbehörde eine Frist von mindestens drei Wochen einräumen. Sie hat in diesen Fällen durch Erteilung eines Zwischenbescheides sicherzustellen, dass sich die Genehmigungsfrist nach § 6 des Grundstückverkehrsgesetzes entsprechend verlängert.
(2) Wird die Stellungnahme oder die Erklärung nach Absatz 1 nicht fristgerecht abgegeben und geht sie später als zwei Wochen vor Ablauf der Genehmigungsfrist bei der zuständigen Landwirtschaftsbehörde ein, so kann diese von einer Berücksichtigung absehen.

§ 8

Zur Beschleunigung und Erleichterung des Genehmigungsverfahrens ist darauf hinzuwirken, dass bei Genehmigungsanträgen nach § 3 des Grundstückverkehrsgesetzes das von der obersten Landwirtschaftsbehörde bekannt gemachte Muster Verwendung findet.

§ 8a

Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach dieser Verordnung als untere Landwirtschaftsbehörde übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 9

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
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