Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluß der Eigenbetriebe Vom 9. Juni 1989
Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluß der Eigenbetriebe Vom 9. Juni 1989
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluß der Eigenbetriebe vom 9. Juni 1989 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Bilanz | 01.01.2004 |
§ 2 - Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht | 01.01.2004 |
§ 3 - Anlagennachweis | 01.01.2004 |
§ 4 - Übergangsvorschriften | 01.01.2004 |
§ 5 - Schlußvorschriften | 01.01.2004 |
Anlage 1 | 01.01.2004 |
Anlage 2 | 01.01.2004 |
Anlage 3 | 01.01.2004 |
Anlage 4 | 01.01.2004 |
Anlage 5 | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1,
des § 24 Abs. 4 und
des § 25 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl.
I S. 154) wird verordnet:
§ 1 Bilanz
Zu § 23 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes
Für die Bilanz der Eigenbetriebe wird das Formblatt 1
(Anlage 1) bestimmt.
§ 2 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
Zu § 24 Abs. 1 und 3 des Eigenbetriebsgesetzes
Für die Gewinn- und Verlustrechnung der Eigenbetriebe
wird das Formblatt 2 (Anlage 2)
und für die Erfolgsübersicht wird das Formblatt 3 (Anlage 3) bestimmt.
§ 3 Anlagennachweis
Zu § 25 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes
Für den Anlagennachweis der Eigenbetriebe wird das Formblatt
4 (Anlage 4) und
für die Gliederung des Anlagennachweises wird das Formblatt 5 (Anlage 5) bestimmt.
§ 4 Übergangsvorschriften
Diese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluß
für das nach dem 31. Dezember 1988 beginnende Wirtschaftsjahr anzuwenden.
§ 5 Schlußvorschriften
(1) ...
Aufhebungsvorschrift
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Anlage 1
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Anlage 2
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Anlage 3
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Anlage 4
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Anlage 5
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