Verordnung über die Gewährung einer Theaterbetriebszulage an Beamte (Theaterbetriebszulagenverordnung - ThZulVO) Vom 2. November 1990
Verordnung über die Gewährung einer Theaterbetriebszulage an Beamte (Theaterbetriebszulagenverordnung - ThZulVO) Vom 2. November 1990
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Gewährung einer Theaterbetriebszulage an Beamte (Theaterbetriebszulagenverordnung - ThZulVO) vom 2. November 1990 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
Auf Grund des Art IX § 21 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), verordnet die Landesregierung, auf Grund des § 8 a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 481), verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:
§ 1
(1) Beamte an Staatstheatern, für die die Eigenart des Theaterbetriebs besondere Aufwendungen und Erschwernisse mit sich bringt und die neben einer unregelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht nur gelegentlich, sondern in erheblichem Umfang Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst sowie Abenddienst bei den Vorstellungen zu leisten haben, erhalten als Theaterbetriebszulage eine nichtruhegehaltsfähige Stellenzulage von 150 Deutsche Mark monatlich.
(2) Beamte an Staatstheatern, für die die Eigenart des Theaterbetriebs besondere Aufwendungen und Erschwernisse mit sich bringt, die aber die in Abs. 1 genannten weiteren Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllen, erhalten als Theaterbetriebszulage eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von 100 Deutsche Mark monatlich.
§ 2
Inwieweit im Einzelfall die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen, entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
§ 3
Durch die Stellenzulage sind die Besonderheiten des Dienstes an Theatern, insbesondere die mit dem Dienst zu ungünstigen Zeiten und mit dem Nachtdienst verbundenen Erschwernisse sowie ein etwaiger durch diese Besonderheiten bedingter Aufwand abgegolten.
§ 4
Änderungsvorschrift
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle bisherigen Regelungen über die Gewährung von Zulagen, Zuwendungen und Aufwandsentschädigungen an Beamte der Staatstheater zur Abgeltung von Aufwendungen und Erschwernissen im Sinne des § 3 außer Kraft. Beamte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine Theaterbetriebszulage erhalten haben und bei denen die Voraussetzungen für eine solche Zulage nach dieser Verordnung wegfallen, erhalten die Zulage nach Maßgabe der bisherigen Regelung in bisheriger Höhe weiter.
Feedback