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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Zuordnung der Laufbahnen des Forstdienstes zum technischen Dienst Vom 18. Dezember 1992

Gesetz zur Zuordnung der Laufbahnen des Forstdienstes zum technischen Dienst Vom 18. Dezember 1992
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Zuordnung der Laufbahnen des Forstdienstes zum technischen Dienst vom 18. Dezember 199201.01.2004
§ 1 - Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes01.01.2004
§ 2 - Überleitungsregelung01.01.2004
§ 3 - Inkrafttreten01.01.2004

§ 1 Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes

Die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes werden als Laufbahnen des gehobenen Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes und des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes dem technischen Dienst zugeordnet.

§ 2 Überleitungsregelung

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind im Landesdienst stehende Forstinspektoren/innen (Besoldungsgruppe A 9) zu Forstoberinspektoren/innen (Besoldungsgruppe A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen (§ 49 der Landeshaushaltsordnung).
(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle nach Abs. 1 steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes gleich.
(3) Abs. 1 findet sinngemäß auf Beamte und Beamtinnen Anwendung, die sich in der Probezeit befinden. Die Mitteilung über die neue Dienstbezeichnung steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes gleich.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
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