AsylbLGDV HE
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes Vom 16. November 1993

Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes Vom 16. November 1993
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 5. Juli 1994 (GVBl. I S. 286)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16. November 199301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
Auf Grund des § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 30. Juni 1993(BGBl. I S. 1074) und des § 6 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), wird verordnet:

§ 1

Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes wird
den kreisfreien Städten und den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung
übertragen. Für Leistungen in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des
Asylverfahrensgesetzes oder einer anderen Gemeinschaftsunterkunft
des Landes ist die jeweilige Landeseinrichtung zuständig.

§ 2

Auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5
000 Einwohnern kann die Ministerin oder der Minister für Frauen, Arbeit
und Sozialordnung nach Anhörung des Landkreises die Aufgaben nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz diesen Gemeinden übertragen. Die Zuständigkeitsänderung
ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.

§ 3

Kostenträger sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Kostenträger in den Fällen des § 1 Satz 2 ist das Land. Werden Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
auf Grund des § 2 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, so hat der Landkreis diesen
die aufgewendeten Kosten für die Durchführung der Aufgaben nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht
erstattet. Die Vorschriften des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer
Flüchtlinge vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 384), geändert durch
Gesetz vom 1. September 1992 (GVBl. I S. 370), bleiben unberührt.

§ 4

Soweit Leistungen in Form von Wertgutscheinen oder anderen
vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden sollen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz),
bedarf die Entscheidung hierüber der Zustimmung des Regierungspräsidiums.

§ 5

Die Fachaufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes unterrichten.
Die Fachaufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen erteilen.
Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die gesetzmäßige
Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert ist, überörtliche Interessen
dies erfordern oder die erteilten allgemeinen Weisungen nicht befolgt werden.

§ 6

Fachaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Stadt Frankfurt am Main ist das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung. Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und der übrigen kreisfreien Städte ist das Regierungspräsidium, obere Fachaufsichtsbehörde das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung. Fachaufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden ist der Landrat, obere Fachaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung. Oberste Fachaufsichtsbehörde für die Landeseinrichtungen nach § 1 Satz 2 ist das Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit.

§ 7

Die Durchführung der Asylbewerberleistungsstatistik nach § 12 des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt
dem Hessischen Statistischen Landesamt.

§ 8

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes und § 23 des
Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462,
565), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2837),
in Verbindung mit § 12 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist
das Regierungspräsidium.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Markierungen
Leseansicht