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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen Vom 22. Januar 1996

Verordnung über die Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen Vom 22. Januar 1996
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen vom 22. Januar 199601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Höherverzinsung öffentlicher Baudarlehen, Herabsetzung von Zins- und Tilgungshilfen01.01.2004
§ 2 - Begrenzung der Mieterhöhung01.01.2004
§ 3 - Familienheime und eigengenutzte Eigentumswohnungen01.01.2004
§ 4 - Anwendung auf Wohnungsfürsorgemittel01.01.2004
§ 5 - Außerkrafttreten von Vorschriften01.01.2004
§ 6 - Geltungszeitpunkt01.01.2004
§ 7 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund des § 18 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 5, des § 18 d Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2167, 2319), auch in Verbindung mit § 87 a Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird verordnet:

§ 1 Höherverzinsung öffentlicher Baudarlehen, Herabsetzung von Zins- und Tilgungshilfen

(1) Öffentliche Mittel, die vor dem 1. Januar 1960 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 7 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Öffentliche Mittel, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(2) Vor dem 1. Januar 1960 neben oder an Stelle eines öffentlichen Baudarlehens aus öffentlichen Mitteln bewilligte Zins- und Tilgungshilfen sind so weit herabzusetzen, daß die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer für das zur Deckung der Gesamtkosten aufgenommene Darlehen eine Verzinsung von 8 vom Hundert auf den ursprünglichen Darlehensbetrag selbst zu erbringen haben. Nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 neben oder an Stelle eines öffentlichen Baudarlehens aus öffentlichen Mitteln bewilligte Zins- und Tilgungshilfen sind so weit herabzusetzen, daß die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer für das zur Deckung der Gesamtkosten aufgenommene Darlehen eine Verzinsung von 6 vom Hundert auf den ursprünglichen Darlehensbetrag selbst zu erbringen haben.

§ 2 Begrenzung der Mieterhöhung

(1) Die höhere Verzinsung nach § 1 Abs. 1 ist auf Einwendungen nach Abs. 4 hin so zu begrenzen, daß die hierdurch bedingte Erhöhung der monatlichen Durchschnittsmiete für die Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit nicht mehr als 0,80 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich beträgt.
(2) Vorbehaltlich einer Begrenzung der Mieterhöhung nach Abs. 1 ist auf Einwendungen nach Abs. 4 hin die Verzinsung so weit zu begrenzen, daß die aus der höheren Verzinsung folgende neue Durchschnittsmiete einschließlich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Teils des Mietausfallwagnisses, jedoch abzüglich des Betriebskostenanteils und des in der Kostenmiete enthaltenen Ansatzes für Schönheitsreparaturen für die Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit folgende Beträge je Quadratmeter Wohnfläche monatlich nicht übersteigt:
Bezugsfertigkeit der Wohnungen
vor dem 1. Januar 1960 nach dem 31. Dezember 1959
Wohnungen mit Sammelheizung Sonstige Wohnungen Wohnungen mit Sammelheizung Sonstige Wohnungen
Frankfurt am Main 7,30 DM 6,80 DM 7,70 DM 7,20 DM
Gemeinden mit 100 000 bis 500 000 Einwohnern 6,95 DM 6,45 DM 7,35 DM 6,85 DM
Gemeinden unter 100 000 Einwohnern 6,60 DM 6,10 DM 7,00 DM 6,50 DM
(3) Übersteigt die aus der Verzinsung nach § 1 folgende monatliche Durchschnittsmiete nach Abzug des Betriebskostenanteils unabhängig von einer Begrenzung der Mieterhöhung nach Abs. 1 oder 2 die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden üblichen Entgelte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748), so ist die Verzinsung auf Einwendungen nach Abs. 4 entsprechend zu begrenzen. Eine solche Überschreitung ist von der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer durch Vorlage eines Mietspiegels, eines Sachverständigengutachtens oder durch eine entsprechende gemeindliche Bescheinigung nachzuweisen.
(4) Einwendungen gegen die Auswirkungen der Höherverzinsung sind nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung zulässig.
(5) Die darlehensverwaltende Stelle hat mit dem Höherverzinsungsverlangen auf die Möglichkeit der Einwendungen nach Abs. 1 bis 4 hinzuweisen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für die Herabsetzung der Zins- und Tilgungshilfen.

§ 3 Familienheime und eigengenutzte Eigentumswohnungen

Bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie bei solchen Eigentumswohnungen, die von den Eigentümern oder ihren Angehörigen benutzt werden, sind die öffentlichen Mittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen; im übrigen findet § 1 Abs. 1 und 2 Anwendung. Die Verzinsung nach § 1 Abs. 1 und die Herabsetzung der Zins- und Tilgungshilfen nach § 1 Abs. 2 sind nicht zulässig, soweit die daraus folgende Mehrbelastung bei einem Familienheim mit einer Wohnung sowie bei einer eigengenutzten Eigentumswohnung 200 Deutsche Mark monatlich und bei einem Familienheim mit zwei geförderten Wohnungen insgesamt 250 Deutsche Mark monatlich übersteigt. § 2 Abs. 4 und 5 gilt insoweit entsprechend.

§ 4 Anwendung auf Wohnungsfürsorgemittel

(1) §§ 1 bis 3 gelten auch für Wohnungen, für die Darlehen sowie Zins- und Tilgungshilfen aus Wohnungsfürsorgemitteln gewährt worden sind, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt.
(2) Sind für Wohnungen sowohl öffentliche Baudarlehen als auch Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln bewilligt worden, ist die Höherverzinsung aller Darlehen zu verlangen. Auf Einwendungen nach § 2 Abs. 4 wird zunächst die Höherverzinsung des öffentlichen Baudarlehens in dem nach § 2 notwendigen Umfang begrenzt und, soweit dies nicht ausreicht, danach die Höherverzinsung des Darlehens aus Wohnungsfürsorgemitteln. Bei der Herabsetzung von Zins- und Tilgungshilfen aus öffentlichen Mitteln und aus Wohnungsfürsorgemitteln ist bei Einwendungen nach § 2 Abs. 6 entsprechend Satz 2 zu verfahren.
(3) Sind für Wohnungen neben öffentlichen Baudarlehen oder Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln Zins- und Tilgungshilfen bewilligt worden, wird auf Einwendungen nach § 2 Abs. 4 oder 6 zunächst die Herabsetzung der Zins- und Tilgungshilfen aus öffentlichen Mitteln in dem nach § 2 notwendigen Umfang begrenzt und, soweit dies nicht ausreicht, danach die Herabsetzung der Zins- und Tilgungshilfen aus Wohnungsfürsorgemitteln. Soweit erforderlich, wird danach die Höherverzinsung des öffentlichen Baudarlehens und sodann die des Darlehens aus Wohnungsfürsorgemitteln begrenzt.

§ 5 Außerkrafttreten von Vorschriften

(1) Es werden aufgehoben
1.
...
Aufhebungsvorschriften
2.
...
(2) Erfolgte Höherverzinsungen oder Herabsetzungen von Zins- und Tilgungshilfen nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften bleiben unberührt.

§ 6 Geltungszeitpunkt

Höherverzinsungen nach dieser Verordnung können frühestens mit Wirkung ab 1. April 1996 verlangt werden. Satz 1 gilt entsprechend für Herabsetzungen von Zins- und Tilgungshilfen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend davon tritt § 5 Abs. 1 Nr. 1 am 1. April 1996 in Kraft.
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