Verordnung über die Landesschiedsstelle nach § 114 und § 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 9. September 1996
Verordnung über die Landesschiedsstelle nach § 114 und § 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 9. September 1996
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Landesschiedsstelle nach § 114 und § 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 9. September 1996 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Errichtung und Zusammensetzung der Landesschiedsstelle | 01.01.2004 |
§ 2 - Bestellung der Mitglieder | 01.01.2004 |
§ 3 - Amtsperiode | 01.01.2004 |
§ 4 - Abberufung und Amtsniederlegung | 01.01.2004 |
§ 5 - Sitzungsteilnahme | 01.01.2004 |
§ 6 - Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle | 01.01.2004 |
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen | 01.01.2004 |
§ 8 - Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers | 01.01.2004 |
§ 9 - Verfahren vor der Landesschiedsstelle | 01.01.2004 |
§ 10 - Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren | 01.01.2004 |
§ 11 - Beschlußfähigkeit, Beratung und Beschlußfassung | 01.01.2004 |
§ 12 - Entscheidung der Landesschiedsstelle | 01.01.2004 |
§ 13 - Verfahrensgebühren | 01.01.2004 |
§ 14 - Verteilung der Kosten der Landesschiedsstelle | 01.01.2004 |
§ 15 - Erstattung der Barauslagen und Entschädigung für Zeitverlust | 01.01.2004 |
§ 16 - Entschädigung der Sachverständigen und Zeugen | 01.01.2004 |
§ 17 - Geschäftsordnung | 01.01.2004 |
§ 18 - Zuständige Behörde | 01.01.2004 |
§ 19 - Ergänzend anwendbare Vorschriften | 01.01.2004 |
(§ 20) | 01.01.2004 |
§ 21 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 114 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 830), und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), wird verordnet:
§ 1 Errichtung und Zusammensetzung der Landesschiedsstelle
(1) Der für das Land Hessen zu bildenden Landesschiedsstelle nach § 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören außer dem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und den zwei unparteiischen Mitgliedern je sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser an.
(2) Der erweiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gehören zusätzlich sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte an.
(3) Das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder haben je zwei, die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle je drei Vertretungen.
§ 2 Bestellung der Mitglieder
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen (Verbände der Krankenkassen) und die Hessische Krankenhausgesellschaft bestellen gemeinsam im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen das vorsitzende Mitglied, die unparteiischen Mitglieder und deren Vertretungen. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 89 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Los bestellt. Die Bestellten werden Mitglieder der Landesschiedsstelle, sobald sie den für die Benennung zuständigen Stellen die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes mitgeteilt haben.
(2) Die Hessische Krankenhausgesellschaft bestellt die Vertreterinnen oder Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser und deren Vertretungen. Zur Vertretung der Krankenkassen und deren Vertretungen werden je eine Vertreterin oder ein Vertreter
a)
von der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen,
b)
von den Verbänden der Angestellten-Krankenkassen e. V, VdAK und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e. V., AEV - Landesvertretung Hessen -,
c)
vom BKK-Landesverband Hessen,
d)
vom IKK-Landesverband Hessen-Thüringen,
e)
von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen,
f)
gemeinsam von der Krankenkasse für den Gartenbau und der Bundesknappschaft, Geschäftsstelle Kassel,
bestellt.
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen bestellt für die erweiterte Schiedsstelle die Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und deren Stellvertretungen.
(3) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle sind den in Abs. 2 genannten Organisationen, der Geschäftsstelle und der zuständigen Behörde schriftlich bekanntzugeben.
§ 3 Amtsperiode
Die Amtsperiode der Mitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird entsprechend § 2 ein Ersatzmitglied bestellt. Die Amtsperiode dieses Ersatzmitgliedes endet mit der laufenden Amtsperiode.
§ 4 Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Das vorsitzende Mitglied, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Vertretungen können von den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 beteiligten Organisationen gemeinsam im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen abberufen werden. Kommt eine Einigung über die Abberufung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen. Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn unter Abwägung der Interessen der Beteiligten den beteiligten Organisationen eine weitere Zusammenarbeit mit der Person, die abberufen werden soll, bis zum Ende der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.
(2) Die übrigen Mitglieder und ihre Vertretungen können aus wichtigem Grund von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Gleichzeitig mit der Abberufung soll eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt werden. Abberufung und Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers sind über die Geschäftsstelle den beteiligten Organisationen und der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
(3) Legt das vorsitzende Mitglied oder ein weiteres unparteiisches Mitglied das Amt nieder, so ist dies über die Geschäftsstelle allen nach § 114 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligten Organisationen und der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Beabsichtigt ein anderes Mitglied, das Amt niederzulegen, so hat es diese Absicht der Organisation, von der es bestellt worden ist, und der Geschäftsstelle anzuzeigen. Die betroffene Organisation hat unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu bestellen. Satz 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Vertretungen.
§ 5 Sitzungsteilnahme
Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Landesschiedsstelle teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung hat das Mitglied unverzüglich die Geschäftsstelle und die Organisation zu unterrichten, von der es bestellt worden ist.
§ 6 Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle
(1) Die laufenden Geschäfte bei der Landesschiedsstelle führt das vorsitzende Mitglied. Es bedient sich dabei der Geschäftsstelle.
(2) Die Geschäftsstelle wird abwechselnd für jeweils eine Amtsperiode bei einem Verband der Krankenkassen und bei der Hessischen Krankenhausgesellschaft eingerichtet, soweit diese nichts anderes vereinbaren. Die Entscheidung darüber, bei welchem Verband die Einrichtung erfolgt, treffen die Verbände der Krankenkassen.
§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen
(1) Kommt ein Vertrag nach § 112 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 115 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle von einem der Vertragspartner gestellten Antrag, eine Einigung über den Vertrag herbeizuführen oder den Inhalt eines Vertrages festzusetzen.
(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des angestrebten Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Vertragspartnern den Antrag zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
§ 8 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers
(1) Kommt eine Einigung über den Prüfer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem von den in § 113 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Organisationen gemeinsam oder dem Krankenhausträger bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle gestellten Antrag, einen Prüfer zu bestimmen.
(2) In dem Antrag kann der zu bestimmende Prüfer benannt werden. Die Landesschiedsstelle ist an diesen Vorschlag nicht gebunden.
(3) In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grunde eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
§ 9 Verfahren vor der Landesschiedsstelle
(1) Die Landesschiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Zeit und Ort der Sitzung bestimmt das vorsitzende Mitglied. Die Vertragsparteien sind zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Erscheint für eine geladene Vertragspartei niemand zur Verhandlung, kann in deren Abwesenheit verhandelt werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen ist.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder und Bedienstete der für die Aufsicht nach § 114 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde sind berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen.
(3) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Landesschiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(4) Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen können auf Beschluß der Landesschiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn die Vertragsparteien dies beantragen.
(5) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist den Vertragsparteien zuzuleiten.
§ 10 Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren
(1) Die Landesschiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Landesschiedsstelle eine Frist, innerhalb deren sich die Vertragsparteien einigen sollen. Erklären die Vertragsparteien übereinstimmend, daß eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
(2) Einigen sich die Vertragsparteien auch innerhalb der nach Abs. 1 gesetzten Frist nicht, so stellt die Landesschiedsstelle ihnen einen Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, daß die Landesschiedsstelle den Inhalt des Vertrages festsetzen wird, wenn der Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird.
§ 11 Beschlußfähigkeit, Beratung und Beschlußfassung
(1) Die Landesschiedsstelle ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und alle Mitglieder oder deren Vertretungen anwesend sind. Tritt die Landesschiedsstelle wegen Beschlußunfähigkeit erneut zur Beratung über denselben Gegenstand zusammen, so ist sie beschlußfähig, wenn neben dem vorsitzenden Mitglied mindestens neun Mitglieder, im Falle der erweiterten Schiedsstelle dreizehn Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei der Einladung zur Sitzung ist darauf hinzuweisen.
(2) Bei der Beratung und Beschlußfassung dürfen die Vertragsparteien, deren Vertreterinnen und Vertreter und die Personen, denen die Teilnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 2 gestattet ist, nicht anwesend sein.
(3) Die Entscheidungen werden im Falle des Abs. 1 Satz 1 mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder, im Falle des Abs. 1 Satz 2 mit den Stimmen der Mehrheit der Erschienenen getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
§ 12 Entscheidung der Landesschiedsstelle
Die Entscheidung der Landesschiedsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen, vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und den Vertragsparteien zuzustellen. Die Beteiligten sind über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Sozialgerichts zu belehren. Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1973 (GVBl. I S. 57), sind entsprechend anzuwenden.
§ 13 Verfahrensgebühren
(1) Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages durch die Landesschiedsstelle wird eine Gebühr von 2 000,-- Deutsche Mark bis 6 000,-- Deutsche Mark erhoben.
(2) Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird eine Gebühr von 1 000,-- Deutsche Mark bis 3 000,-- Deutsche Mark erhoben.
(3) Die Höhe der Gebühr setzt das vorsitzende Mitglied nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles fest.
(4) Die Gebühr wird fällig, sobald die Landesschiedsstelle den Vertragsinhalt festgesetzt oder sich das Schiedsverfahren auf andere Weise erledigt hat.
(5) Die Gebühr ist von jeder Vertragsseite zur Hälfte, bei Verfahren nach § 115 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu je einem Drittel zu tragen. Sind auf einer Vertragsseite mehrere Parteien am Verfahren beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil. Die Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien einer Vertragsseite erfolgt nach einem von ihnen vereinbarten Kostenschlüssel.
§ 14 Verteilung der Kosten der Landesschiedsstelle
Die übrigen Kosten der Landesschiedsstelle einschließlich der erweiterten Landesschiedsstelle haben die Vertragspartner nach § 112 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu je zwei Fünfteln und die Kassenärztliche Vereinigung Hessen zu einem Fünftel zu tragen. § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 15 Erstattung der Barauslagen und Entschädigung für Zeitverlust
(1) Das vorsitzende Mitglied, die zwei unparteiischen Mitglieder und deren Vertretungen erhalten Reisekosten nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen geltenden Vorschriften nach Reisekostenstufe I. Für notwendige Barauslagen und für Zeitverlust erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen mit Genehmigung der zuständigen Behörde festsetzen. Die Entschädigung erfolgt durch die Geschäftsstelle.
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, ihrer notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den Regelungen, welche für die Organisation gelten, von der das jeweilige Mitglied bestellt worden ist. Der Anspruch richtet sich gegen die Organisation.
§ 16 Entschädigung der Sachverständigen und Zeugen
Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Landesschiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
§ 17 Geschäftsordnung
Die Landesschiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist der zuständigen Behörde vor Inkrafttreten vorzulegen.
§ 18 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde nach § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung.
§ 19 Ergänzend anwendbare Vorschriften
Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen über das Verfahren der Landesschiedsstelle enthält, sind die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ergänzend anzuwenden.
(§ 20)
Aufhebungsvorschrift
§ 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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