Landesverordnung über die Unterstützung von Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein Vom 30. April 2017
Landesverordnung über die Unterstützung von Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein Vom 30. April 2017
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 05.05.2021 (GVBl. S. 287) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Unterstützung von Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein vom 30. April 2017 | 18.07.2016 |
Eingangsformel | 18.07.2016 |
§ 1 - Geltungsbereich | 18.07.2016 |
§ 2 - Förderfähige Investitionen | 18.07.2016 |
§ 3 - Form der Unterstützung, Förderausschluss | 18.07.2016 |
§ 4 - Weinbaubetriebe | 01.01.2021 |
§ 5 - Winzergenossenschaften, Erzeugerzusammenschlüsse | 01.01.2021 |
§ 6 - Andere erzeugende und vermarktende weinwirtschaftliche Unternehmen | 18.07.2016 |
§ 7 - (aufgehoben) | 16.10.2017 |
§ 7a - Kleine Investition | 01.01.2021 |
§ 8 - Zuschusserhöhung | 18.07.2016 |
§ 9 - Innovation | 18.07.2016 |
§ 10 - Prosperität | 01.01.2021 |
§ 11 - Antrag, Nachweise | 18.07.2016 |
§ 12 - Zuständigkeit | 01.02.2021 |
§ 13 - Verfahren | 01.01.2021 |
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 18.07.2016 |
Aufgrund
des § 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 8. November 2007 (GVBl. S. 276, BS 7821-2) und
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Die in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 genannten Unternehmen des Weinsektors können Unterstützung für Investitionen nach den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261; 2016 Nr. L 130 S. 18; 2017 Nr. L 34 S. 41) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 190 S. 23) in ihrer jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage des nationalen Stützungsprogramms nach den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Betriebsstätten in Rheinland-Pfalz erhalten.
§ 2 Förderfähige Investitionen
(1) Gefördert werden materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein, die der Verbesserung der Gesamtleistung des Unternehmens dienen. Hierzu gehören insbesondere
1.
der Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts oder
2.
die Errichtung, der Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen oder
3.
die Kosten der Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die vorbereitende Maßnahmen wie den Entwurf, die Entwicklung von Produkten, Verfahren oder Technologien und die Durchführung von Tests sowie materielle und immaterielle Investitionen vor der kommerziellen Nutzung betreffen.
Die Investitionen müssen der Erzeugung oder der Vermarktung der im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse, insbesondere der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung oder Verarbeitung, dienen. Die Einsparung von Primärenergie, die Verbesserung der betrieblichen Energieeffizienz sowie die Einführung nachhaltiger Prozesse in den Betrieben werden vorrangig gefördert. Allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den in den Sätzen 1 und 2 Nr. 1 und 2 genannten Investitionen, insbesondere für Ingenieurleistungen, Beratung, Durchführbarkeitsstudien, Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, können den förderfähigen Gesamtkosten zugerechnet werden.
(2) Nicht gefördert werden
1.
Umsatzsteuer, Preisnachlässe und unbare Eigenleistungen,
2.
sonstige Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen, insbesondere die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemein- oder Versicherungskosten,
3.
einfache Ersatzinvestitionen und
4.
Verwaltungskosten wie öffentliche Gebühren, Auslagen und Beiträge.
§ 3 Form der Unterstützung, Förderausschluss
(1) Die Unterstützung wird in Form eines Zuschusses zu den förderfähigen Investitionen in dem Umfang gewährt, in dem Erzeugnisse mit Herkunft aus der Europäischen Union verarbeitet oder vermarktet werden. Bei einem Anteil von weniger als 40 v. H. erfolgt keine Unterstützung.
(2) Investitionen nach § 2 Abs. 1 werden nicht gefördert bei Unternehmen,
1.
die mindestens 750 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von mindestens 200 Mio. EUR erzielen; für die Berechnung der beschäftigten Personen und des finanziellen Schwellenwertes sowie zur Einstufung der Unternehmensgröße gilt die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1; Nr. L 28 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
die sich im Sinne der Mitteilung 2004/C 244/02 der Kommission betreffend die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 244 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung in Schwierigkeiten befinden.
(3) Tätigen mehrere Unternehmen gemeinschaftlich eine Investition, so berechnet sich die Investitionssumme nach deren jeweiligem Finanzierungsanteil. Die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 7a Abs. 3 und § 9 Abs. 3 genannten Mindest- und Höchstinvestitionssummen gelten anteilig für die jeweiligen Unternehmen.
(4) Die Nutzung der geförderten Investition für Dritte ist bis zu einem Anteil am Jahresumsatz von 35 v. H. förderunschädlich. Beträgt deren Anteil mehr als 35 v. H., vermindert sich der Fördersatz um 50 v. H.; beträgt er mehr als 60 v. H., wird keine Unterstützung gewährt.
§ 4 Weinbaubetriebe
(1) Gefördert werden natürliche und juristische Personen als Weinbaubetriebe unbeschadet der gewählten Rechtsform,
1.
bei deren Geschäftstätigkeit mehr als 25 v. H. der Umsatzerlöse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse erzielt werden und die die in § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890 -1891-) in der jeweils geltenden Fassung genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten, oder
2.
die unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 werden zur Feststellung der Unternehmensgröße ausschließlich die in dem Weinbaubetrieb tätigen Personen berücksichtigt.
(2) Der Zuschuss für Investitionen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 beträgt:
1.
für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 25 v. H.,
2.
für Unternehmen nach Nummer 1, deren Summe der positiven Einkünfte die in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannte Summe übersteigt, 15 v. H.
(3) Die förderfähige Mindestinvestitionssumme je Antrag beträgt 30 000 EUR. Die förderfähigen Investitionen werden auf insgesamt 3 Mio. EUR je Unternehmen für den Zeitraum der EU-Haushaltsjahre 2019 bis 2023 begrenzt.
§ 5 Winzergenossenschaften, Erzeugerzusammenschlüsse
(1) Gefördert werden Winzergenossenschaften und Erzeugerzusammenschlüsse, die aus mindestens fünf erzeugenden und vermarktenden weinwirtschaftlichen Unternehmen bestehen und auf Dauer, mindestens jedoch auf fünf Jahre, angelegt sein müssen.
(2) Der Zuschuss für Investitionen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 beträgt bei einer Auslastung der Erzeugungs- und Vermarktungskapazität (§ 13 Abs. 7) von mindestens 40 v. H.
1.
für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 30 v. H.,
2.
für die übrigen Unternehmen, die zwischen 250 und 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz zwischen 50 Mio. und 200 Mio. EUR erzielen, 20 v. H.
(3) Die förderfähige Mindestinvestitionssumme je Antrag beträgt 30 000 EUR. Die förderfähigen Investitionen werden auf insgesamt 5 Mio. EUR je Unternehmen für den Zeitraum der EU-Haushaltsjahre 2019 bis 2023 begrenzt.
§ 6 Andere erzeugende und vermarktende weinwirtschaftliche Unternehmen
(1) Gefördert werden andere erzeugende und vermarktende weinwirtschaftliche Unternehmen, die
1.
weniger als 40 v. H. oder
2.
mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 v. H.
ihrer Erzeugungs- und Vermarktungskapazität (§ 13 Abs. 7) durch Lieferverträge mit Unternehmen nach den §§ 4 und 5 auslasten.
(2) Der Zuschuss für Investitionen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 beträgt:
1.
für Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 1
a)
bei Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 15 v. H.,
b)
bei Unternehmen, die zwischen 250 und 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz zwischen 50 Mio. und 200 Mio. EUR erzielen, 15 v. H.,
2.
für Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 2
a)
bei Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 25 v. H.,
b)
bei Unternehmen, die zwischen 250 und 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz zwischen 50 Mio. und 200 Mio. EUR erzielen, 20 v. H.
(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 7 (aufgehoben)
§ 7a Kleine Investition
(1) Gefördert werden Unternehmen nach § 4 Abs. 1.
(2) Der Zuschuss für Investitionen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 beträgt im Falle einer förderfähigen Investitionssumme von weniger als 50 000 EUR je Antrag:
1.
für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 25 v. H.,
2.
für Unternehmen nach Nummer 1, deren Summe der positiven Einkünfte die in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannte Summe übersteigt, 15 v. H.
(3) Die förderfähige Mindestinvestitionssumme je Antrag beträgt 10 000 EUR. Im jeweiligen EU-Haushaltsjahr ist je Unternehmen nur ein Antrag zulässig. Die förderfähigen Investitionen werden auf insgesamt 250 000 EUR je Unternehmen für den Zeitraum der EU-Haushaltsjahre 2019 bis 2023 begrenzt.
§ 8 Zuschusserhöhung
Sofern es sich bei der Investition um qualitätsverbessernde Verarbeitungseinrichtungen handelt, die in einem von der zuständigen Behörde geführten Verzeichnis aufgelistet sind, wird der nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 7a Abs. 2 ermittelte Vomhundertsatz um weitere 5 v. H. erhöht. Für Unternehmen, die zwischen 250 und 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz zwischen 50 Mio. und 200 Mio. EUR erzielen, wird der in Satz 1 genannte Zuschuss nur dann erhöht, sofern der gesamte Zuschuss 20 v. H. nicht übersteigt.
§ 9 Innovation
(1) Gefördert werden alle Unternehmen nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 sowie vorübergehende oder dauerhafte Vereinigungen von zwei oder mehr solcher Unternehmen.
(2) Der Zuschuss für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 beträgt 40 v. H.
(3) Die förderfähige Mindestinvestitionssumme je Antrag beträgt 10 000 EUR.
§ 10 Prosperität
(1) Ist eine natürliche Person Inhaberin oder Inhaber eines Unternehmens nach § 4 Abs. 1, so darf die Summe ihrer positiven Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Einkommensteuerbescheide höchstens 200 000 EUR jährlich betragen. In begründeten Einzelfällen genügen zur Feststellung der durchschnittlichen positiven Einkünfte die Angaben im zuletzt erteilten Einkommensteuerbescheid.
(2) Wird ein Unternehmen nach § 4 Abs. 1 in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person geführt, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionärinnen und Aktionäre sowie deren Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, sofern mindestens eine vorgenannte Person hauptberuflich im Unternehmen tätig ist oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 v. H. am Unternehmen verfügt. Überschreitet die Summe der positiven Einkünfte einer Person nach Satz 1 die in Absatz 1 bestimmte Grenze, so wird der ermittelte Zuschuss um den Vomhundertsatz gekürzt, der dem Kapitalanteil dieser Person entspricht.
§ 11 Antrag, Nachweise
(1) Die Unterstützung ist bei der zuständigen Behörde auf den von dieser vorrätig gehaltenen Formblättern unter Angabe der Unternehmensnummer zu beantragen.
(2) In den Fällen der §§ 4 bis 7a sind mit dem Antrag auf Förderung nachzuweisen:
1.
die fristgerechte Abgabe der Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen nach Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 128 S. 15; 2010 Nr. L 31 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
das Vorliegen der Bestätigung der für die Überwachung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen zuständigen Stelle, dass keine widerrechtlichen Anpflanzungen oder ohne Genehmigung mit Reben bepflanzte Flächen bewirtschaftet werden,
3.
der marktübliche Wert der Investition in geeigneter Weise und
4.
die Finanzierung.
(3) In den Fällen des § 4 sind dem Antrag zusätzlich beizufügen:
1.
der Nachweis der Leistungsfähigkeit anhand des Investitionskonzepts nach dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Muster,
2.
grundsätzlich die letzten zwei Buchführungsjahresabschlüsse und
3.
ein Nachweis der beruflichen Qualifikation für eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens.
(4) In den Fällen des § 5 sind dem Antrag zusätzlich beizufügen:
1.
der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1,
2.
der Nachweis über die Lieferverträge,
3.
der Nachweis über die Auslastung der Erzeugungs- und Vermarktungskapazität,
4.
der Nachweis der Leistungsfähigkeit anhand des Investitionskonzepts nach dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Muster und
5.
in den Fällen des § 5 Abs. 2 ein Konzept über die geplante Entwicklung des Unternehmens mindestens für die nächsten fünf Jahre unter Berücksichtigung der Maßnahme, für die Unterstützung beantragt wird, sowie bereits durchgeführter und möglicher künftiger Maßnahmen; dies gilt nicht für Kleinstunternehmen.
(5) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 sind dem Antrag zusätzlich beizufügen:
1.
der Nachweis der Leistungsfähigkeit anhand des Investitionskonzepts nach dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Muster und
2.
grundsätzlich die letzten zwei Buchführungsjahresabschlüsse.
(6) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 sind dem Antrag zusätzlich beizufügen:
1.
der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2,
2.
der Nachweis über die Lieferverträge,
3.
der Nachweis über die Auslastung der Erzeugungs- und Vermarktungskapazität und
4.
der Nachweis der Leistungsfähigkeit anhand des Investitionskonzepts nach dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Muster.
(7) In den Fällen der §§ 7 und 7a sind dem Antrag zusätzlich beizufügen:
1.
ein Wirtschaftlichkeitsnachweis mit Vorhabenbeschreibung und
2.
grundsätzlich der letzte Buchführungsjahresabschluss.
(8) In den Fällen des § 9 sind mit dem Antrag nachzuweisen:
1.
die fristgerechte Abgabe der Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen nach Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 436/2009,
2.
die Finanzierung,
3.
der innovative Charakter, unter Beifügung einer Prognose zur Wirtschaftlichkeit, und
4.
grundsätzlich der letzte Buchführungsjahresabschluss.
§ 12 Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel.
(2) Zuständige Behörde für die Vor-Ort-Kontrolle nach Kapitel IV der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel.
(3) Auszahlende Stelle ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel.
§ 13 Verfahren
(1) Anträge können ganzjährig eingereicht werden. Ein Antrag gilt als gestellt, wenn er bei der zuständigen Behörde vollständig eingegangen ist.
(2) Liegen Antrag und Nachweise vollständig vor, werden sie innerhalb von sechs Monaten in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 nach den in Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 und in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 nach den in Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 genannten Kriterien von der zuständigen Behörde geprüft und in einem Auswahlverfahren bewertet.
(3) Zuschüsse dürfen nur bewilligt werden, wenn und soweit das förderfähige Vorhaben vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten, die Vorplanungen zur Durchführung der Investitionen betreffen.
(4) Mit der Durchführung eines von der zuständigen Behörde bewilligten Vorhabens muss umgehend, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Bestandskraft des Bewilligungsbescheides, begonnen werden.
(5) Die Vorhaben gemäß
1.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 müssen innerhalb von zwölf Monaten,
2.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 müssen innerhalb von 36 Monaten
nach der Bestandskraft des Bewilligungsbescheids abgeschlossen sein und der Schlussverwendungsnachweis der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
(6) Die Unterstützung wird ausgezahlt, nachdem die Durchführung des Gesamtvorhabens vollständig abgeschlossen und durch Verwaltungskontrolle und Vor-Ort-Kontrolle überprüft worden ist. Vor Auszahlung lässt sich die zuständige Behörde von der für die Überwachung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen zuständigen Stelle erneut bestätigen, dass der Antragsteller keine widerrechtlichen Anpflanzungen oder ohne Genehmigung mit Reben bepflanzte Flächen bewirtschaftet.
(7) Der Bewilligungsbescheid kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Schlussverwendungsnachweises durch die zuständige Behörde die geförderte Maschine oder Anlage innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, das geförderte unbewegliche Vermögen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren veräußert, vermietet, stillgelegt oder nicht mehr dem Förderzweck entsprechend verwendet wird.
(8) Die Erzeugungs- und Vermarktungskapazität berechnet sich:
1.
bei Maschinen und Anlagen
aus 220 Tagen pro Jahr multipliziert mit 8 Stunden pro Tag multipliziert mit der Stundenleistung und
2.
bei Anlagen zur Lagerung
aus der einmaligen Lagerkapazität.
Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen von der Berechnung, insbesondere bei saisonal- oder erntebedingten Nutzungsschwerpunkten, abweichen.
(9) Für die Abwicklung der Unterstützung gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung; die Absätze 3, 4 und 6 bleiben unberührt.
(10) Aufträge zur Durchführung der der Unterstützung zugrunde liegenden Investitionen dürfen nur nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben werden. Stehen mehrere Anbieter auf dem Markt im Wettbewerb, müssen mindestens drei Angebote eingeholt werden.
(11) Zur Plausibilisierung von Investitionen kann auf Referenzkosten zurückgegriffen werden.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 7a mit Wirkung vom 18. Juli 2016 in Kraft. Nach ihren Bestimmungen werden auch die bereits in der Zeit vom 18. Juli 2016 bis zur Verkündung dieser Verordnung gestellten Anträge entschieden und abgewickelt.
(2) § 7a tritt am 16. Oktober 2017 in Kraft. § 7 tritt mit Ablauf des 15. Oktober 2017 außer Kraft.
(3) Die Landesverordnung über die Unterstützung von Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein vom 8. März 2011 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2015 (GVBl. S. 69), BS 7821-20, tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 17. Juli 2016 außer Kraft. Nach ihren jeweils geltenden Bestimmungen werden alle vor dem 18. Juli 2016 gestellten Anträge entschieden und abgewickelt.
Mainz, den 30. April 2017 Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Volker Wissing
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