Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken (Spielordnung) Vom 21. Juli 2008
Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken (Spielordnung) Vom 21. Juli 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.06.2021 (GVBl. S. 413) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken (Spielordnung) vom 21. Juli 2008 | 23.08.2008 |
Eingangsformel | 23.08.2008 |
§ 1 | 05.11.2010 |
§ 2 | 05.11.2010 |
§ 3 | 01.07.2012 |
§ 4 | 05.11.2010 |
§ 4 a | 31.12.2011 |
§ 4 b | 01.07.2012 |
§ 5 | 05.11.2010 |
§ 6 | 23.08.2008 |
§ 7 | 01.07.2021 |
§ 8 | 23.08.2008 |
§ 9 | 23.08.2008 |
Aufgrund des § 7 Satz 1 des Spielbankgesetzes vom 19. November 1985 (GVBl. S. 260), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 306), BS 716-6, wird verordnet:
§ 1
(1) In den Spielbanken ist der Betrieb folgender Glücksspiele zugelassen:
1.
Roulette, Trente et Quarante, Baccara (chemin de fer), Punto Banco, Poker, Cubus und Black Jack (Klassisches Spiel) und
2.
Automatenspiele.
Das für das Spielbankenrecht zuständige Ministerium kann weitere Glücksspiele und standortübergreifende Automatenspiele widerruflich zulassen.
(2) Die Spielregeln sind von dem Spielbankunternehmen schriftlich festzulegen und in den Spielsälen an gut sichtbarer Stelle auszulegen oder auszuhängen. Für das Klassische Spiel sind die allgemeinen internationalen Spielregeln zugrunde zu legen. Die Spielregeln sind für alle Spielbankgäste verbindlich.
§ 2
(1) Die Spielbanken dürfen täglich von 11.00 bis 7.00 Uhr geöffnet sein. Das für das Spielbankenrecht zuständige Ministerium kann auf Antrag eines Spielbankunternehmens die Öffnungszeiten einer Spielbank in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichend von Satz 1 zeitlich befristet verlängern.
(2) An den folgenden Tagen ist das Spiel nicht zugelassen:
1.
am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,
2.
am Allerheiligentag von 11.00 bis 20.00 Uhr,
3.
am 24. Dezember ab 11.00 Uhr und
4.
am 25. Dezember von 0.00 bis 24.00 Uhr.
§ 3
(1) Der Zutritt zu einer Spielbank und die Teilnahme an den Spielen sind nur Personen gestattet, die eine Eintritts- oder Ehrenkarte haben oder im Auftrag des Spielbankunternehmens persönlich eingeführt werden. Gesperrten Spielerinnen und Spielern sowie Minderjährigen ist der Zutritt zu einer Spielbank nicht gestattet.
(2) Das Spielbankunternehmen darf Eintritts- oder Ehrenkarten nur an Personen ausgeben, die sich durch einen Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweispapier ausweisen. Vor jedem Zutritt zu einer Spielbank ist eine Identitätskontrolle sowie ein Abgleich mit der Sperrdatei vorzunehmen; hiervon ausgenommen sind die Personen, die im Auftrag des Spielbankunternehmens persönlich eingeführt werden. Eintritts- und Ehrenkarten dürfen nur als jederzeit widerruflich und nicht übertragbar ausgestellt werden.
(3) Jeder Spielbankgast hat dem in der Spielbank eingesetzten Personal jederzeit auf Verlangen seine Eintritts- oder Ehrenkarte und sein Ausweispapier vorzulegen.
(4) Das Spielbankunternehmen hat das Verwenden technischer Hilfsmittel jeglicher Art, die geeignet erscheinen, den Spielbetrieb zu beeinflussen, in der Spielbank zu untersagen.
(5) In einer Spielbank dürfen keine Geräte aufgestellt werden, mit deren Hilfe sich Spielerinnen oder Spieler Geld beschaffen können.
§ 4
(1) Die Teilnahme am Spiel ist folgenden Personen nicht gestattet:
1.
den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, den Mitgliedern der Organe sowie den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern des Spielbankunternehmens,
2.
dem Personal des Spielbankunternehmens,
3.
den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern derjenigen Unternehmen, die fortlaufend Dienstleistungen für das Spielbankunternehmen erbringen,
4.
dem Personal derjenigen Unternehmen, die fortlaufend Dienstleistungen für das Spielbankunternehmen erbringen,
5.
den Bediensteten, die die Aufsicht über das Spielbankunternehmen führen, den Spielbetrieb überwachen oder die Beteiligung des Landes am Betrieb der Spielbank verwalten, und
6.
den Ehegattinnen und Ehegatten sowie den Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen.
(2) Das Spielbankunternehmen ist bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten eines Spielbankgastes befugt, diesen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern und ihm den Zutritt zur Spielbank zu untersagen (Störersperre). Der Zutritt zur Spielbank kann auch einem Spielbankgast untersagt werden, gegen den eine andere Spielbank aufgrund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens im Sinne des Satzes 1 eine Störersperre verhängt hat.
(3) Das Hausrecht des Spielbankunternehmens bleibt unberührt.
§ 4 a
(1) Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielbetriebes, insbesondere der Vermeidung von Manipulationen und der fehlerfreien Erfassung des Bruttospielertrages, sowie zum Schutz der Spielbankgäste hat das Spielbankunternehmen die Spielbanken in den in Absatz 2 genannten Bereichen mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) auszustatten. Die optisch-elektronischen Einrichtungen dürfen über die Zweckbestimmung des Satzes 1 hinaus nicht genutzt werden.
(2) Mit den optisch-elektronischen Einrichtungen sind
1.
die Ein- und Ausgänge der Spielbank,
2.
die Spielsäle und
3.
die Bereiche, in denen üblicherweise Bargeld oder Spielmarken transportiert, gezählt oder aufbewahrt werden,
zu überwachen. Auf den Umstand der Videoüberwachung in den Bereichen nach Satz 1 und die verantwortliche Stelle ist in den Eingangsbereichen für Spielbankgäste und Personal an gut sichtbarer Stelle hinzuweisen.
(3) Die von den optisch-elektronischen Einrichtungen übertragenen Bilder sind zu speichern. Auf den gespeicherten Bildern sollen
1.
die am Spiel beteiligten Personen und ihre Handlungen,
2.
der Verlauf der Spiele an den Spieltischen sowie
3.
die Zähl- und Abrechnungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb der Spielbank
erkennbar sein.
(4) Die von den optisch-elektronischen Einrichtungen übertragenen und gespeicherten Daten dürfen von
1.
den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern des Spielbankunternehmens,
2.
den von dem Spielbankunternehmen mit der Überwachung des ordnungsgemäßen Spielbetriebes beauftragten Personen und
3.
den Bediensteten der Aufsichtsbehörden
zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verarbeitet und genutzt werden. Der Zugriff auf die Daten durch Unbefugte ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Der Zeitpunkt des Zugriffs, die zugreifende Person und der Zugriffszweck sind zu dokumentieren.
(5) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind spätestens sieben Tage nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen sind für laufende steuerliche, ordnungsbehördliche, steuerstrafrechtliche, polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder strafgerichtliche Verfahren erforderlich. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
(6) Die Löschung nach Absatz 5 unterbleibt, wenn das für das Spielbankenrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit dies im Einzelfall für einen erforderlichen Zeitraum angeordnet hat und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(7) Das Spielbankunternehmen hat den ordnungsgemäßen Spielbetrieb an den Spielautomaten der Spielbank durch elektronische Abrechnungs- und Kontrollsysteme sicherzustellen. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 4 b
(1) Das Spielbankunternehmen führt ein Verzeichnis (Störerdatei) der Personen, denen der Zutritt zu einer Spielbank oder die Teilnahme an den Spielen wegen
1.
einer Störersperre nach § 4 Abs. 2 oder
2.
eines Hausverbots
nicht gestattet ist.
(2) In der Störerdatei dürfen folgende Daten gespeichert werden: Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Aliasnamen, verwendete Falschnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Lichtbilder, Grund und Dauer der Sperre sowie die meldende Stelle bei Störersperren.
(3) Im Falle einer Störersperre nach § 4 Abs. 2 können die in der Störerdatei nach Absatz 2 gespeicherten Daten anderen Spielbanken übermittelt werden; die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen. Das Spielbankunternehmen, das die Störersperre ausgesprochen hat, soll die Betroffene oder den Betroffenen in Kenntnis setzen, welchen Stellen die Daten übermittelt werden. Daten einer Störersperre, die ein anderes Spielbankunternehmen übermittelt hat, dürfen zur Prüfung eines schwerwiegenden Fehlverhaltens im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 und im Fall des § 4 Abs. 2 Satz 2 zur Kontrolle der Sperre erhoben, gespeichert und genutzt werden; sofern kein schwerwiegendes Fehlverhalten festgestellt werden kann, sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(4) Der Spielbankgast kann bei der Spielbank jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen.
(5) Die in der Störerdatei gespeicherten Daten sind nach Ablauf der Störersperre oder des Hausverbots zu löschen.
§ 5
(1) Die Spieleinsätze sind zu leisten mittels:
1.
Jetons oder Token (Spielmarken), die bei der Kasse der Spielbank zu lösen sind,
2.
kontenungebundener Speicherchipkarten oder vergleichbarer technischer Speichermedien, insbesondere Barcodetickets und Magnetkarten, soweit dies vom Spielbankunternehmen zugelassen ist, oder
3.
Bargeld in Euro.
Spielansagen (Annoncen) sind nach Leistung des gesamten Spieleinsatzes durch Wiederholung anzunehmen.
(2) Die Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen und Spielautomaten an gut sichtbarer Stelle bekannt zu machen.
(3) Das Spielbankunternehmen kann jederzeit Einsatzmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen.
(4) Die Einsatzmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind beim Verlassen der Spielbank an der Kasse in Bargeld oder Schecks einzulösen. Bei späterer Vorlage besteht kein Einlösungsanspruch.
§ 6
Das in der Spielbank eingesetzte spieltechnische Personal hat sich beim Spiel grundsätzlich der deutschen Sprache zu bedienen; international übliche Ausdrücke in französischer oder englischer Sprache sind zugelassen.
§ 7
Die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1 bis 4 und die §§ 5, 6, 7 bis 8 d, 20 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und die die Spielbanken betreffenden Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes bleiben unberührt.
§ 8
Diese Verordnung und die in § 7 angeführten Bestimmungen sind in den Spielsälen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Spielordnung vom 23. Mai 1986 (GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 306), BS 716-6-2, außer Kraft.
Mainz, den 21. Juli 2008 Der Minister des Innern und für Sport K P Bruch
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