Gesetz über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt Vom 19. Dezember 2000
Gesetz über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt Vom 19. Dezember 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt vom 19. Dezember 2000 | 01.01.2004 |
§ 1 - Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt | 01.01.2004 |
§ 2 - Rechtsnachfolge | 01.01.2004 |
§ 3 - Aufgabenübergang | 01.01.2004 |
§ 4 - Übernahme der Bediensteten und Versorgungsempfänger | 01.01.2004 |
§ 5 - Personalvertretung | 01.01.2004 |
§ 1 Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt
Der Umlandverband Frankfurt wird mit Ablauf des 31. März
2001 aufgelöst.
§ 2 Rechtsnachfolge
Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main ist
Rechtsnachfolger des Umlandverbandes Frankfurt. Soweit dieser Verband die
Aufgaben des Umlandverbandes Frankfurt nicht fortführt, wickelt der Verbandsvorstand
des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main das Vermögen
und die Verbindlichkeiten des Umlandverbandes Frankfurt für dessen Mitglieder
ab. Verteilungsmaßstab ist der letzte Anteil an der Verbandsumlage.
§ 3 Aufgabenübergang
(1) Über die in § 2 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main genannten
Aufgaben hinaus nimmt der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
vorläufig die dem Umlandverband Frankfurt bis 31. März 2001 obliegenden
Aufgaben
1.
Änderung und Aufhebung des
Flächennutzungsplans nach § 5 des Baugesetzbuchs für
das Gebiet der dem Umlandverband Frankfurt angehörenden Städte und
Gemeinden bis zum In-Kraft-Treten des Regionalen Flächennutzungsplans,
2.
Standortberatung und Standortwerbung
auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung,
3.
Errichtung, Betrieb und Unterhaltung
von Sport-, Freizeit- und Erholungsanlagen von überörtlicher Bedeutung,
4.
Aufstellung eines Generalverkehrsplans
und die Mitwirkung bei der Gesamtverkehrsplanung, soweit sie das Gebiet des
Umlandverbandes Frankfurt betrifft,
wahr.
(2) Die Städte, Gemeinden und Landkreise im Ballungsraum
Frankfurt/Rhein-Main stellen bis zum 31. Dezember 2002 sicher, dass die in
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Aufgaben durch freiwillige Zusammenschlüsse
nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 6 bis 8 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main wahrgenommen
werden. Kommen entsprechende Zusammenschlüsse nicht bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zustande, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung
Pflichtverbände gründen und diesen die Aufgaben übertragen; § 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gilt
entsprechend. Sieht die Landesregierung von dem Erlass einer Rechtsverordnung
ab, wickelt der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/ Rhein-Main die Aufgaben
ab und seine Mitglieder treffen, soweit erforderlich, eine Vereinbarung über
die Auseinandersetzung.
(3) Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main kann
zur Deckung des durch die vorläufige Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1
entstehenden Finanzbedarfs eine Verbandsumlage entsprechend § 11 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main erheben.
Im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 sind
Kreditaufnahmen nach § 103 der Hessischen Gemeindeordnung nicht zulässig.
§ 4 Übernahme der Bediensteten und Versorgungsempfänger
Für die Übernahme der Bediensteten und Versorgungsempfänger
gelten die §§ 32 bis 37 und § 215 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes.
§ 5 Personalvertretung
Bis zur Wahl eines Personalrats beim Planungsverband Ballungsraum
Frankfurt/Rhein-Main nimmt der bis zur Auflösung des Umlandverbandes
bestehende Personalrat vorübergehend die Aufgaben des neu zu wählenden
Personalrats wahr.
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