Verordnung über die Erhebung von Nutzungsentgelt aus Anlass der Ausübung von Nebentätigkeiten in den hessischen Universitätskliniken (Nutzungsentgeltverordnung für Universitätskliniken) Vom 5. April 2001
Verordnung über die Erhebung von Nutzungsentgelt aus Anlass der Ausübung von Nebentätigkeiten in den hessischen Universitätskliniken (Nutzungsentgeltverordnung für Universitätskliniken) Vom 5. April 2001
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Erhebung von Nutzungsentgelt aus Anlass der Ausübung von Nebentätigkeiten in den hessischen Universitätskliniken (Nutzungsentgeltverordnung für Universitätskliniken) vom 5. April 2001 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Zuständigkeit des Universitätsklinikums | 01.01.2004 |
§ 2 - Nutzungsentgelt bei ärztlichen Nebentätigkeiten | 01.01.2004 |
§ 3 - Nutzungsentgelt bei zahnärztlichen Nebentätigkeiten | 01.01.2004 |
§ 4 - Nutzungsentgelt bei sonstigen Nebentätigkeiten | 01.01.2004 |
§ 5 - Abweichung von Nutzungsentgeltpauschalen | 01.01.2004 |
§ 6 - Auskunftspflicht | 01.01.2004 |
§ 7 - Rechnungsstellung | 01.01.2004 |
§ 8 - Abrechnung und Fälligkeit des Nutzungsentgelts | 01.01.2004 |
§ 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.01.2004 |
Verkündet am 8. Mai 2001
Aufgrund
1.
des § 23 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) vom
26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344) und nach Anhörung des jeweiligen Aufsichtsrats
der Universitätskliniken,
2.
des § 233a des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 557,
582), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September
1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November
1998 (GVBl. I S. 492, 493), im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen
sowie
3.
des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in
der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I
S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober
1980 (GVBl. I S. 350), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1988
(GVBl. I S. 2, 5),
wird verordnet:
§ 1 Zuständigkeit des Universitätsklinikums
(1) Das Universitätsklinikum gestattet den im Universitätsklinikum
tätigen Landesbedientsteten auf deren Antrag die Inanspruchnahme von
Einrichtungen, Personal oder Material zur Durchführung von Nebentätigkeiten,
soweit die Nebentätigkeiten durch die hierfür zuständige Stelle
angeordnet oder genehmigt worden sind. Über die Inanspruchnahme entscheidet
das Universitätsklinikum auch, soweit Einrichtungen oder Material im
Eigentum des Landes stehen und Personal im Landesdienst beschäftigt ist.
(2) Das Universitätsklinikum setzt im Einzelfall ein einheitliches
Nutzungsentgelt nach Maßgabe dieser Verordnung für die Inanspruchnahme
von Einrichtungen, Personal oder Material des Universitätsklinikums und
des Landes fest.
(3) Das Universitätsklinikum entscheidet über den Widerspruch
gegen die Festsetzung des Nutzungsentgelts.
§ 2 Nutzungsentgelt bei ärztlichen Nebentätigkeiten
(1) Als Nutzungsentgelt bei ambulanten ärztlichen Leistungen
sind zu entrichten:
a)
die in den Gebühren nach § 4 Abs. 3 der Gebührenordnung
für Ärzte enthaltenen Sachkosten, die nach dem Tarif
der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) bemessen werden, soweit Sachkosten
nicht nach dem DKG-NT bemessen werden; zwanzig vom Hundert der Bruttoeinnahmen
als Sachkostenpauschale;
b)
zwanzig vom Hundert der aus der
Nebentätigkeit nach Abzug der Sachkosten verbleibenden Bruttoeinnahmen
als Vorteilsausgleich.
(2) Als Nutzungsentgelt bei stationärer und teilstationärer
sowie vor- und nachstationärer Behandlung sind zwanzig vom Hundert der
Bruttoeinnahmen, die aus der Nebentätigkeit nach Abzug der Gebührenminderung
nach § 6a Abs. 1 der
Gebührenordnung für Ärzte und der Kostenerstattung
aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften verbleiben, als Vorteilsausgleich
zu entrichten. Der Vorteilsausgleich nach Satz 1 erhöht sich um eine
zusätzliche Sachkostenpauschale von fünf vom Hundert, wenn der Klinikumsvorstand
nicht nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres im Verantwortungsbereich der oder
des Nutzungsentgeltpflichtigen die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung
feststellt. Der Klinikumsvorstand kann den nach Satz 1 ermittelten Vorteilsausgleich
rückwirkend um fünf vom Hundert ermäßigen, wenn nach
Ablauf eines Wirtschaftsjahres die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung
im Sinne eines überplanmäßigen positiven Betriebsergebnisses
oder einer vergleichbaren Leistung im Verantwortungsbereich der oder des Nutzungsentgeltpflichtigen
festgestellt wird.
(3) Soweit die Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993 genehmigt
wurde, sind neben dem in Abs. 2 Satz 1 genannten Vomhundertsatz weitere zehn
vom Hundert als Sachkostenpauschale zu entrichten.
§ 3 Nutzungsentgelt bei zahnärztlichen Nebentätigkeiten
Als Nutzungsentgelt bei zahnärztlichen Leistungen sind
vierzig vom Hundert der Bruttoeinnahmen zu entrichten, die aus der Nebentätigkeit
nach Abzug eigener Aufwendungen der oder des Nutzungsentgeltpflichtigen für
externe Laborleistungen verbleiben. Das Nutzungsentgelt nach Satz 1 erhöht
sich um fünf vom Hundert, wenn der Klinikumsvorstand nicht nach Ablauf
eines Wirtschaftsjahres im Verantwortungsbereich der oder des Nutzungsentgeltpflichtigen
die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung feststellt.
§ 4 Nutzungsentgelt bei sonstigen Nebentätigkeiten
Soweit für das Nutzungsentgelt in dieser Rechtsverordnung
keine besonderen Pauschalen festgelegt sind, gelten die Pauschalen, die das
für Dienstrecht zuständige Ministerium für die Landesverwaltung
allgemein festgelegt hat.
§ 5 Abweichung von Nutzungsentgeltpauschalen
(1) Das Nutzungsentgelt kann abweichend von den §§ 2 bis 4 festgesetzt
werden, wenn die Pauschale in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang
der in Anspruch genommenen Einrichtungen und des beteiligten Personals steht.
Dies gilt auch bei allen sonstigen ärztlichen oder zahnärztlichen
Nebentätigkeiten im klinischen Bereich, deren Vergütung sich nicht
nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung
für Zahnärzte richtet. Im Falle der Minderung der Pauschale unterrichtet
der Klinikumsvorstand den Aufsichtsrat.
(2) Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht
gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht
erlangt worden, beschränkt sich das Nutzungsentgelt
a)
bei ambulanten ärztlichen
Leistungen auf die Sachkosten,
b)
bei stationärer und teilstationärer
sowie vor- und nachstationärer Behandlung auf die Sachkostenpauschale
nach § 2 Abs. 3,
c)
bei zahnärztlichen Leistungen
auf eine Nutzungsentgeltpauschale von zwanzig vom Hundert des Rechnungsbetrages,
der nach Abzug eigener Aufwendungen der oder des Nutzungsentgeltpflichtigen
für externe Laborleistungen verbleibt, und
d)
bei sonstigen Nebentätigkeiten
auf das vom Klinikumsvorstand im Einzelfall festzulegende Nutzungsentgelt.
Grundlage für die Berechnung der Sachkosten und der Nutzungsentgeltpauschale
ist die den Patienten in Rechnung gestellte oder, wenn eine Vergütung
nicht gefordert ist, üblicherweise geforderte Vergütung. Bei sonstigen
Nebentätigkeiten müssen mindestens die dem Universitätsklinikum
bzw. dem Land entstandenen Kosten erstattet werden.
§ 6 Auskunftspflicht
(1) Die oder der Nutzungsentgeltpflichtige ist verpflichtet, die
für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Aufzeichnungen
und Nachweise zu führen; der Klinikumsverwaltung sind die Unterlagen
vollständig vorzulegen sowie Auskunft über Art und Umfang der Inanspruchnahme
von Personal, Material, apparativen Ausstattungen und sonstigen Einrichtungen
zu geben. Aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Auskunftspflichten
bleiben unberührt.
(2) Kommt die oder der Nutzungsentgeltpflichtige dieser Verpflichtung
trotz wiederholter Aufforderung durch die Klinikumsverwaltung nicht nach,
ist vom Klinikumsvorstand ein angemessener Betrag festzusetzen, den die oder
der Nutzungsentgeltpflichtige abzuführen hat. Über die Pflichtverletzung
ist die für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige
Stelle zu unterrichten.
§ 7 Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung im Rahmen der Privatliquidation erfolgt
durch die Klinikumsverwaltung, durch eine vom Klinikumsvorstand beauftragte
Abrechnungsstelle oder durch eine mit Zustimmung des Klinikumsvorstandes durch
die Nutzungsentgeltpflichtigen beauftragte Abrechnungsstelle. Die zur Rechnungsstellung
erforderlichen Unterlagen sind über die Klinikumsverwaltung vorzulegen.
Soweit eine Abrechnungsstelle beauftragt wird, ist diese verpflichtet, neben
dem Nutzungsentgelt auch die Zahlungen an den Mitarbeiterfonds abzuführen.
Die aus der Abrechnung entstehenden Kosten sind von der oder dem Nutzungsentgeltpflichtigen
zu tragen.
§ 8 Abrechnung und Fälligkeit des Nutzungsentgelts
(1) Das Nutzungsentgelt wird in der Regel viertel- oder halbjährlich
abgerechnet; bei jährlicher Abrechnung sind angemessene Abschlagszahlungen
festzusetzen.
(2) Wird das Nutzungsentgelt oder eine festgesetzte Abschlagszahlung
nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt, so ist für
jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe
von eins vom Hundert des rückständigen Betrages zu entrichten, wenn
dieser hundert Deutsche Mark übersteigt. Ab 1. Januar 2002 tritt in Satz 1 der Betrag "fünfzig Euro" an die Stelle des Betrags "hundert Deutsche
Mark".
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Sie gilt bis zum Außer-Kraft-Treten des Gesetzes für die hessischen
Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344) in der jeweils
geltenden Fassung.
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