Landeshafenverordnung (LHafVO) Vom 10. Oktober 2000
Landeshafenverordnung (LHafVO) Vom 10. Oktober 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 118)2 |
Fußnoten
2)
Artikel 3 des Landesgesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Bestimmungen vom 8. April 2022 (GVBl. S. 118) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 345 S. 53), geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 (ABl. EU Nr. L 274 S. 52).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landeshafenverordnung (LHafVO) vom 10. Oktober 2000 | 01.10.2001 |
Inhaltsverzeichnis | 20.02.2016 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften | 01.10.2001 |
§ 1 - Geltungsbereich | 20.02.2016 |
§ 2 - Anwendung anderer Vorschriften | 14.04.2022 |
§ 3 - Zuständigkeiten, Hafenbehörde | 14.04.2022 |
§ 4 - Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben | 01.10.2001 |
Teil 2 - Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen | 01.10.2001 |
Abschnitt 1 - Grundsätzliches | 01.10.2001 |
§ 5 - Grundregeln für das Verhalten im Hafen | 01.10.2001 |
§ 6 - Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag | 30.07.2015 |
§ 7 - Verkehrsstörende Einrichtungen | 01.10.2001 |
§ 8 - Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung | 01.10.2001 |
§ 9 - Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen | 01.10.2001 |
§ 10 - Anderweitige Benutzung der Hafengewässer | 01.10.2001 |
§ 11 - Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr | 01.10.2001 |
§ 12 - Reinhaltung des Hafens | 20.02.2016 |
§ 13 - Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände | 01.10.2001 |
Abschnitt 2 - Meldepflichten, Erlaubnisse | 01.10.2001 |
§ 14 - An- und Abmeldung | 01.10.2001 |
§ 15 - Meldepflicht beim Umschlag von Gütern, die dem ADN unterliegen | 01.10.2017 |
§ 16 - Erlaubnis zum Einlaufen | 20.02.2016 |
§ 17 - Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung | 01.10.2001 |
Abschnitt 3 - Verkehr und Aufenthalt | 01.10.2001 |
§ 18 - Schlepp- und Schubverkehr | 01.10.2001 |
§ 19 - Zuweisung der Liegeplätze | 01.10.2001 |
§ 20 - Festmachen und Ankern | 20.02.2016 |
§ 21 - Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge | 01.10.2001 |
§ 22 - Landgänge | 01.10.2001 |
§ 23 - Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen | 01.10.2001 |
§ 24 - Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord | 20.02.2016 |
§ 25 - Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land | 01.10.2001 |
§ 26 - Eigenversorgung mit Treibstoffen | 20.02.2016 |
Abschnitt 4 - Umschlag | 01.10.2001 |
§ 27 - Benutzung von Hafenanlagen | 01.10.2001 |
§ 28 - Beseitigung störender Gegenstände | 01.10.2001 |
§ 29 - Abstellen von Gütern | 01.10.2001 |
Teil 3 - Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden | 01.10.2001 |
§ 30 - Vorkehrungen für Gefahrenfälle | 01.10.2001 |
§ 31 - Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern | 20.02.2016 |
§ 32 - Festmachen von Fahrzeugen | 01.10.2001 |
§ 33 - Fluchtwege und Evakuierungsmittel | 20.02.2016 |
§ 34 - Laden und Löschen | 20.02.2016 |
§ 35 - Aufenthalt an Bord | 01.10.2001 |
§ 36 - Aufsicht | 20.02.2016 |
§ 37 - Wache und Alarm | 01.10.2001 |
§ 38 - Umschlagleitungen | 01.10.2001 |
§ 39 - Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag flüssiger gefährlicher Güter | 20.02.2016 |
§ 40 - Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen | 01.10.2001 |
§ 41 - Verhalten nach dem Umschlag | 20.02.2016 |
Teil 4 - Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationen in Binnenhäfen | 27.02.2009 |
§ 41 a - Geltungsbereich | 27.02.2009 |
§ 41 b - Begriffsbestimmungen | 27.02.2009 |
§ 41 c - Pflichten | 20.02.2016 |
Teil 5 - Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle bei Seeschiffen | 01.12.2011 |
§ 41 d - Geltungsbereich | 01.12.2011 |
§ 41 e - Begriffsbestimmungen | 20.02.2016 |
§ 41 f - Pflichten | 01.12.2011 |
Teil 6 - Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften | 01.12.2011 |
§ 42 - Aushang der Verordnung | 01.10.2001 |
§ 43 - Ordnungswidrigkeiten | 20.02.2016 |
§ 44 - Weitergeltung von Hafenbereichen | 01.10.2001 |
§ 45 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Anwendung anderer Vorschriften |
§ 3 | Zuständigkeiten, Hafenbehörde |
§ 4 | Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben |
Teil 2 Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen | |
Abschnitt 1 Grundsätzliches | |
§ 5 | Grundregeln für das Verhalten im Hafen |
§ 6 | Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag |
§ 7 | Verkehrsstörende Einrichtungen |
§ 8 | Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung |
§ 9 | Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen |
§ 10 | Anderweitige Benutzung der Häfengewässer |
§ 11 | Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr |
§ 12 | Reinhaltung des Hafens |
§ 13 | Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände |
Abschnitt 2 Meldepflichten, Erlaubnisse | |
§ 14 | An- und Abmeldung |
§ 15 | Meldepflicht beim Umschlag von Gütern, die dem ADN unterliegen |
§ 16 | Erlaubnis zum Einlaufen |
§ 17 | Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung |
Abschnitt 3 Verkehr und Aufenthalt | |
§ 18 | Schlepp- und Schubverkehr |
§ 19 | Zuweisung der Liegeplätze |
§ 20 | Festmachen und Ankern |
§ 21 | Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge |
§ 22 | Landgänge |
§ 23 | Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen |
§ 24 | Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord |
§ 25 | Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land |
§ 26 | Eigenversorgung mit Treibstoffen |
Abschnitt 4 Umschlag | |
§ 27 | Benutzung von Hafenanlagen |
§ 28 | Beseitigung störender Gegenstände |
§ 29 | Abstellen von Gütern |
Teil 3 Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden | |
§ 30 | Vorkehrungen für Gefahrenfälle |
§ 31 | Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern |
§ 32 | Festmachen von Fahrzeugen |
§ 33 | Fluchtwege und Evakuierungsmittel |
§ 34 | Laden und Löschen |
§ 35 | Aufenthalt an Bord |
§ 36 | Aufsicht |
§ 37 | Wache und Alarm |
§ 38 | Umschlagleitungen |
§ 39 | Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag flüssiger gefährlicher Güter |
§ 40 | Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen |
§ 41 | Verhalten nach dem Umschlag |
Teil 4 Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationen in Binnenhäfen | |
§ 41a | Geltungsbereich |
§ 41b | Begriffsbestimmungen |
§ 41c | Pflichten |
Teil 5 Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle bei Seeschiffen | |
§ 41d | Geltungsbereich |
§ 41e | Begriffsbestimmungen |
§ 41 f | Pflichten |
Teil 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften | |
§ 42 | Aushang der Verordnung |
§ 43 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 44 | Weitergeltung von Hafenbereichen |
§ 45 | In-Kraft-Treten |
Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und 3 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl. S. 407), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Forsten verordnet:
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Häfen in Rheinland-Pfalz, deren räumlich abgegrenzte Bereiche im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gemacht worden sind.
(2) Für Umschlagplätze gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend, jedoch nicht soweit Aufgaben der Hafenbehörde auf den Hafenunternehmer übertragen werden (§ 3 Abs. 3).
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
1.
bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen sowie Bauhäfen des Bundes,
2.
Hafenanlagen, die Bestandteile von Landesbauhöfen sind und
3.
Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen; die in § 2 Satz 1 Nr. 7 genannte Vorschrift gilt jedoch auch dort.
§ 2 Anwendung anderer Vorschriften
Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schifffahrtsrechtlichen Vorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend:
1.
die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816) nach Maßgabe der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816),
2.
die Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. II S. 1670) nach Maßgabe der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. II S. 1670),
3.
die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666) nach Maßgabe der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717),
4.
die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398),
5.
die Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300) nach Maßgabe der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300),
6.
die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204),
7.
die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043),
8.
die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130),
9.
die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481),
10.
die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I. S 1447),
11.
das Europäische Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. II S. 1906),
12.
das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1799) und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130).
Dabei gelten die für bestimmte Wasserstraßen erlassenen Vorschriften nur für die an diesen Wasserstraßen liegenden Häfen.
§ 3 Zuständigkeiten, Hafenbehörde
(1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist; Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde (§ 104 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes).
(2) Die Hafenbehörde hat die Aufgabe, Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr oder Betrieb im Hafen bedroht werden, sowie mögliche Gewässerverunreinigungen abzuwehren. Sie hat ferner die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand der Hafenanlagen herrühren oder die deren ordnungsgemäßen Zustand beeinträchtigen.
(3) Der Hafenunternehmer wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. Er handelt insoweit öffentlich-rechtlich (beliehener Unternehmer). Der Hafenunternehmer unterliegt der Rechtsaufsicht der Hafenbehörde.
(4) Im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter richten sich die Zuständigkeiten nach den aufgrund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsvorschriften.
§ 4 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
Wer im Hafengebiet Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.
Teil 2 Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen
Abschnitt 1 Grundsätzliches
§ 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen
(1) Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie die Umwelt nicht beeinträchtigt werden und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Unbefugte dürfen das Hafengebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Zugänge nur mit Erlaubnis des Hafenunternehmers betreten oder befahren.
§ 6 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag
(1) Die Dienstkräfte der Hafenbehörde, der Polizei und sonstiger Behörden sowie des Hafenunternehmers sind berechtigt, im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren. § 42 Abs. 3 Satz 2 des Landeswassergesetzes (LWG) gilt entsprechend. Schiffsführer und Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen müssen den Dienstkräften nach Satz 1 auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über besondere Vorkommnisse an Bord erteilen. Sie müssen den Dienstkräften Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. Müssen die Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, können Schiffsführer und Aufsichtspflichtige hierüber eine Quittung verlangen.
(2) Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige sowie deren Vertreter haben auf Anforderung beim An-Bord-Kommen und Von-Bord-Gehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.
§ 7 Verkehrsstörende Einrichtungen
An Hafenanlagen, Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, vorhanden sein.
§ 8 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung
(1) Der Hafenunternehmer kann den Hafen oder Teile des Hafens sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus Sicherheitsgründen notwendig wird. Er kann die Sperrung auch auf bestimmte Fahrzeugarten, von denen eine Störung der Sicherheit und Ordnung im Hafen zu erwarten ist, beschränken.
(2) Der Hafenunternehmer kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage anordnen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten der Besatzungsmitglieder dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 9 Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen
(1) Der Hafenunternehmer kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen sowie für deren Lagerung freigeben.
(2) Eine Freigabe nach Absatz 1 ist nur unter den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zulässig. Soweit erforderlich wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens bekannt gegeben.
§ 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
Es ist verboten, im Hafengebiet ohne Erlaubnis des Hafenunternehmers
1.
zu baden, zu segeln, zu surfen oder Wasserski zu fahren,
2.
zugefrorene Wasserflächen zu betreten,
3.
Netze oder Fischereikästen auszulegen oder zu angeln,
4.
Fahrzeuge, die der Sport- oder Freizeitschifffahrt dienen, zu Wasser zu lassen,
5.
Feuerwerke abzubrennen oder Wettfahrten, Korsofahrten oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.
§ 11 Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr
(1) Erleidet eine Person, ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung für Leib und Leben, der Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt, eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften besorgen lässt oder tritt einer der in § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5 genannten Umstände erst im Hafen ein, so ist der Hafenunternehmer, die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalles durch den Unternehmer gegenüber dem Unfallversicherungsträger nach § 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Beobachtungen über die Entstehung eines Brandes sind unverzüglich der Feuerwehr und dem Hafenunternehmer oder der Hafenbehörde sowie der Polizei zu melden. Dies befreit jedoch nicht von selbst zu ergreifenden Sofortmaßnahmen, wie z. B. Warnung an in unmittelbarer Nähe liegende Fahrzeuge oder Umschlaganlagen oder Löschen von Entstehungsbränden mit hierzu geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (Kleinlöschgeräte).
§ 12 Reinhaltung des Hafens
(1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten.
(2) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der Aufsichtspflichtige unverzüglich den Hafenunternehmer, die Hafenbehörde, die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihnen selbst durchzuführen sind, haben sie die Weisungen der zuständigen Behörde zu beachten.
§ 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände
Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der die Schifffahrt behindern kann, gesunken, müssen Verursacher, Eigentümer, Schiffsführer oder Aufsichtspflichtiger unverzüglich den Hafenunternehmer, die Hafenbehörde oder die Polizei benachrichtigen. Die in Satz 1 genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gesunkene Sache unverzüglich gehoben wird. Soweit eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist, haben sie unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen und die Benachrichtigung der unteren Wasserbehörde sicherzustellen.
Abschnitt 2 Meldepflichten, Erlaubnisse
§ 14 An- und Abmeldung
(1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern unverzüglich nach der Ankunft in der von dem Hafenunternehmer vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Der Hafenunternehmer kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen bekannt gegeben.
(2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen
1.
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und des Hafenunternehmers,
2.
Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,
3.
Fahrgastschiffe, die nach einem mit dem Hafenunternehmer abgestimmten Fahrplan verkehren.
§ 15 Meldepflicht beim Umschlag von Gütern, die dem ADN unterliegen
(1) Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die dem ADN unterliegen, müssen sich vor der Einfahrt in den Hafen bei dem Betreiber der Umschlaganlage melden und ihm folgende Daten in schriftlicher oder elektronischer Form übermitteln:
1.
Schiffsgattung,
2.
Schiffsname,
3.
Standort,
4.
amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer,
5.
Tragfähigkeit,
6.
Länge und Breite des Fahrzeugs,
7.
Art, Länge und Breite des Verbandes,
8.
Tiefgang,
9.
Art der Ladung unter Angabe von UN-Nummer, offizieller Benennung, Klasse (Angabe gemäß Gefahrzettelmuster) und Verpackungsgruppe falls vorhanden,
10.
0, 1, 2 oder 3 blaue Lichter/blaue Kegel,
11.
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Der Betreiber der Umschlaganlage hat die zuständige Wasserschutzpolizei zu informieren. Der Hafenunternehmer kann den Betreiber der Umschlaganlage verpflichten, ihn in den Meldevorgang einzubeziehen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben mit Ausnahme der Nummern 3 und 8 können auch von anderen Stellen oder Personen der Umschlagstelle schriftlich oder mit Hilfe telekommunikativer Einrichtungen mitgeteilt werden, sofern dies rechtzeitig geschieht.
(3) Betreiber von Umschlaganlagen, in denen Güter nach dem ADN in Containern umgeschlagen werden, haben der zuständigen Wasserschutzpolizei auf Anfrage in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich den aktuellen Bestand der dem ADN unterliegenden Güter mitzuteilen. Die Mitteilung hat dabei die Containeridentifizierungsnummer sowie die Art der Ladung unter Angabe von UN-Nummer, offizieller Benennung, Klasse (Angabe gemäß Gefahrzettelmuster) und Verpackungsgruppe, falls vorhanden, zu umfassen.
§ 16 Erlaubnis zum Einlaufen
(1) Vor dem Einlaufen in einen Hafen muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholen, wenn das Fahrzeug oder die Anlage
1.
zu sinken droht,
2.
brennt oder in Brandverdacht steht,
3.
wegen der Bau- oder Antriebsart oder wegen der Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern könnte,
4.
zum Verschrotten bestimmt ist,
5.
besondere gesundheitliche Gefahren für Mensch und Tier oder Pflanzen auslösen kann oder
6.
der Sport- und Freizeitschifffahrt dient.
(2) Sofern der Hafen oder Teile des Hafens nicht nach § 9 Abs. 1 freigegeben sind, muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Fahrzeugs, das dem ADN unterliegt, vor dem Einlaufen die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholen.
§ 17 Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung
(1) Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen stillgelegt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholen. Er ist verpflichtet, das stillgelegte Fahrzeug oder die schwimmende Anlage in sicherem Zustand zu halten. Außerdem hat er dem Hafenunternehmer einen Aufsichtspflichtigen zu benennen, der jederzeit erreichbar sein muss.
(2) Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff benutzt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholen.
(3) Bevor Verschrottungsarbeiten und Reparaturen an Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen außerhalb der dafür im Hafen vorgesehenen Stellen ausgeführt werden, muss der Eigentümer oder Schiffsführer die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholen. Dies gilt für Reparaturen nur, soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden.
(4) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann mit einer angemessenen Frist widerrufen werden. Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 bis 3 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn Schiffsführer, Eigentümer oder deren Vertreter ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Der Hafenunternehmer kann im Wege der Ersatzvornahme selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schiffsführers, des Eigentümers oder deren Vertreter den sicheren Zustand wiederherstellen oder die genannten Sachen aus dem Hafen entfernen.
Abschnitt 3 Verkehr und Aufenthalt
§ 18 Schlepp- und Schubverkehr
(1) Fahrzeuge dürfen, außer in Notfällen, Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen oder Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen untereinander.
(2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte Fahrzeuge.
(3) Fahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen geeignete Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muss dabei gegen Ausbrechen (Gieren) gesichert werden.
(4) Auf Anordnung des Hafenunternehmers sind Fahrzeugzusammenstellungen aufzulösen.
§ 19 Zuweisung der Liegeplätze
(1) Auf Verlangen des Hafenunternehmers sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Die zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis des Hafenunternehmers gewechselt werden. Auf Anordnung des Hafenunternehmers ist eine geringfügige Veränderung des Standortes vorzunehmen (verholen) oder zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln.
(2) Schiffsbesatzungen der Fahrzeuge auf den nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Liegeplätzen dürfen während der gesetzlich einzuhaltenden Ruhezeit nur bei Gefahr im Verzug zum Verholen oder Wechseln des Liegeplatzes aufgefordert werden.
§ 20 Festmachen und Ankern
(1) Der Schiffsführer eines Fahrzeugs sowie der Eigentümer oder Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage haben dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge und schwimmende Anlagen an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen sicher festgemacht werden. Sie haben weiter dafür zu sorgen, dass die Befestigung erforderlichenfalls überwacht und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen angepasst wird. Das Aufstoppen an Festmacheeinrichtungen ist verboten.
(2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Absatz 1 nicht möglich ist. Das Stillliegen mittels Stelzen oder Pfählen bedarf der Zustimmung des Hafenunternehmers.
(3) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten.
(4) Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden, sofern sich aus den Bestimmungen des ADN nichts anderes ergibt. Kommen Beiboote als Fluchtweg zum Einsatz, müssen diese zu Wasser gelassen sein.
(5) Der Hafenunternehmer hat die für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen in regelmäßigen Abständen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind instand zu setzen oder zu entfernen.
§ 21 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
(1) Schiffsführer und Aufsichtspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und über das Fahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben können. Er hat im Übrigen die Pflichten des Schiffsführers oder Aufsichtspflichtigen wahrzunehmen. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist dem Hafenunternehmer ein Aufsichtspflichtiger zu benennen.
(2) Der Hafenunternehmer kann im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder etwas anderes bestimmen.
§ 22 Landgänge
(1) Landgänge wie Brücken, Stege, Treppen, Leitern und Kaimauern müssen verkehrssicher sein. Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zulässt.
(2) Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so müssen die Schiffsführer oder Aufsichtspflichtigen der dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das Verbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.
§ 23 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen
(1) Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder die Bugstrahlanlage nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht
1.
kurz vor dem Ablegen,
2.
kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,
3.
zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage sowie
4.
bei Standproben mit Erlaubnis des Hafenunternehmers.
(2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlage dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt und andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.
(3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlage muss ein Mitglied der Besatzung näher kommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, dass der Betrieb des eigenen Propulsionsorgans oder der Bugstrahlanlage gestoppt wird.
§ 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord
Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten. Die entsprechenden Vorschriften des ADN gelten zusätzlich.
§ 25 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land
(1) In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugängen, sowie in der Nähe von feuergefährlichen und explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. Hierauf haben die Betreiber der Anlagen durch Verbotsschilder hinzuweisen. Außerdem darf in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff nicht gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Brandgefahr gearbeitet werden. Jede Tätigkeit, bei der Funken entstehen können, ist verboten.
(2) Im Gefahrenbereich nach Absatz 1 eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie entsprechend explosionsgeschützt ausgeführt sind.
§ 26 Eigenversorgung mit Treibstoffen
(1) Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen dürfen nur von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben oder übernommen werden.
(2) Die Betankung aus mobilen Tankstellen ist nur erlaubt, wenn der Hafenunternehmer zustimmt und die Bedingungen der zutreffenden Technischen Regel für brennbare Stoffe erfüllt werden.
Abschnitt 4 Umschlag
§ 27 Benutzung von Hafenanlagen
(1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür eingerichteten Stellen gestattet.
(2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu sorgen. Soweit die Umschlagstelle als Liegeplatz benutzt werden darf, müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein.
(3) Der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige hat dafür zu sorgen, dass während der Liegezeit die Versorgung des Schiffes oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie vom Land aus erfolgt, sofern das Schiff oder die schwimmende Anlage mit entsprechenden Einrichtungen versehen ist und an der Liegestelle entsprechende landseitige Anlagen vorhanden sind. Alternativ kann die Energieversorgung auch mit bordeigenen Mitteln erfolgen, sofern dazu während der Liegezeit keine entsprechenden Bordaggregate benutzt werden müssen.
(4) Es ist verboten, Waagen unbefugt zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten oder Gleisanlagen unbefugt zu betreten. Es ist ferner verboten, auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen.
(5) Fahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Fahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrzeugführer darf sich nicht entfernen.
(6) Beschädigungen von Hafenanlagen sind von dem Verursacher unverzüglich dem Hafenunternehmer oder der Polizei zu melden.
(7) Der Hafenunternehmer oder die Hafenbehörde im Einvernehmen mit dem Hafenunternehmer kann Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 und 3 zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.
§ 28 Beseitigung störender Gegenstände
Gegenstände, die durch den Lade- oder Löschvorgang in das Hafengewässer gefallen sind und die Schifffahrt gefährden oder behindern können, sind vom Betreiber der Umschlaganlage sofort zu beseitigen. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, so hat er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und den Hafenunternehmer, die Hafenbehörde oder die Polizei zu benachrichtigen.
§ 29 Abstellen von Gütern
(1) Güter dürfen nur so abgestellt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Personen, die Umwelt oder Sachen ausgehen.
(2) Werden Güter im Bereich von Bahngleisen abgestellt, so ist ein Sicherheitsabstand von 2,50 m - gerechnet ab Gleismitte - einzuhalten. Auf Rampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist ein Weg von 0,80 m Breite - gerechnet ab Vorderkante Rampe - freizuhalten. Zwischen abgestelltem Gut und kraftbewegten äußeren Teilen schienengebundener, spurgeführter oder ortsfest betriebener Krane ist ein Sicherheitsabstand von 0,50 m im Arbeits- und Verkehrsbereich einzuhalten.
(3) Anlegebrücken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen sind freizuhalten.
Teil 3 Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden
§ 30 Vorkehrungen für Gefahrenfälle
Die Schiffsführer von Schiffen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung des Hafenunternehmers, der Hafenbehörde, der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.
§ 31 Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern
(1) Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern sind nach den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Vorschriften zu kennzeichnen.
(2) Fahrzeuge, die gemäß den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gennannten Vorschriften 1, 2 oder 3 blaue Kegel bei Tag und blaue Lichter bei Nacht führen müssen, dürfen zum Stillliegen nur die nach Absatz 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stillliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von dem Hafenunternehmer ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist.
(3) Anderen als den in Absatz 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung dieser ausgewiesenen Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keine blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfüllen.
§ 32 Festmachen von Fahrzeugen
Der Schiffsführer eines Schiffes mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt, sofern der Hafenunternehmer nichts anderes zulässt.
§ 33 Fluchtwege und Evakuierungsmittel
Beim Umschlag von gefährlichen Gütern sind hinsichtlich der Fluchtwege und Evakuierungsmittel die Bestimmungen des ADN sowie der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
§ 34 Laden und Löschen
(1) Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern dürfen Fahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. Das Laden oder Löschen mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg ist verboten.
(2) Fahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Fahrzeugen, die gefährliche Güter umschlagen, einen Sicherheitsabstand von 10 m halten. Für Fahrzeuge, die Gase der Klasse 2 ADN umschlagen, beträgt der Sicherheitsabstand 50 m. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zum Umschlagen anlegen oder danach ablegen.
(3) Bei Fahrzeugen, die gefährliche Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von 10 m um das Fahrzeug keine Zündquelle befinden. Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht aufhalten. Weitergehende Vorschriften für die Sicherheitszone bleiben unberührt.
§ 35 Aufenthalt an Bord
(1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern verboten.
(2) Dies gilt nicht für Personen, die
1.
für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs notwendig sind oder
2.
sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten oder
3.
an Bord wohnen.
§ 36 Aufsicht
(1) Der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen eine geeignete Aufsichtsperson, die nicht der Besatzung des Fahrzeugs angehören darf, zu bestellen. Die Aufsichtsperson hat die Einhaltung der für den Umschlag bestehenden Sicherheitsbestimmungen zu überwachen. Für den Verantwortungsbereich des Schiffsführers gilt dies nur insoweit, als Sicherheitsmängel für die Aufsichtsperson erkennbar sind.
(2) Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten sind.
(3) Beim Umschlag von gefährlichen Gütern im Tankschiff wird über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an der Umschlaganlage eine Prüfliste nach Nummer 8.6.3 der Anlage zum ADN geführt, die vom Schiffsführer und von der Aufsichtsperson jeweils eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben ist. Als Nachweis über die Einhaltung derjenigen Sicherheitsvorkehrungen, über die sich nach der Prüfliste nur der Schiffsführer zu erklären hat, genügt für die Aufsichtsperson die vom Schiffsführer ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Prüfliste, es sei denn, für die Aufsichtsperson ist erkennbar, dass die Angaben des Schiffsführers nicht zutreffen.
(4) Die Prüfliste ist vom Betreiber der Umschlaganlage drei Monate aufzubewahren und dem Hafenunternehmer, der Hafenbehörde sowie der Polizei auf Verlangen auszuhändigen.
§ 37 Wache und Alarm
(1) Während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen mit Tankschiffen ist an Land und an Bord je eine Wache aufzustellen, die ständig insbesondere Umschlagleitungen und Anschlussstücke überwacht und sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand der Schiffstanks zu überwachen. Die Wachen haben beim Bruch von Umschlagleitungen und beim Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und Besatzungen der in der Nähe liegenden Fahrzeuge zu warnen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlaganlage.
(2) Die Kommunikation zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land muss sowohl in technischer als auch in sprachlicher Hinsicht jederzeit möglich sein.
(3) Die Wachen können sich mit Zustimmung des Hafenunternehmers geeigneter technischer Einrichtungen bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie dadurch die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben in gleicher Weise erfüllen können.
(4) Unter den Voraussetzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat auch der von dem Betreiber der Umschlaganlage hiermit Beauftragte das Bleib-Weg-Signal an der Umschlagstelle auszulösen.
§ 38 Umschlagleitungen
(1) Zum Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen dürfen zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur betriebssichere bewegliche Umschlagleitungen verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximale Betriebsdruck ist. Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden.
(2) Schläuche sind spätestens alle sechs Monate einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer Druckprüfung in Höhe des 1,5-fachen Nenndrucks zu unterziehen. Gelenkrohre sind spätestens alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3-fachen Nenndruck zu unterziehen. Die äußeren Prüfungen sind durch eine sachkundige, die Druckprüfungen durch eine sachverständige Person durchzuführen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Auf Verlangen des Hafenunternehmers oder der Hafenbehörde ist die Sachkunde nachzuweisen.
§ 39 Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag flüssiger gefährlicher Güter
(1) Die gemäß den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Vorschriften hergestellten elektrischen Verbindungen dürfen nicht vor dem Abschlagen der Umschlagleitungen getrennt werden.
(2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Fahrzeugen einschließlich Fernsprechkabel dürfen während des Ladens oder Löschens von flüssigen entzündbaren Stoffen nicht hergestellt und nur durch Schnelltrennkupplungen getrennt werden.
(3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen von entzündbaren flüssigen Stoffen verboten.
§ 40 Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen
(1) Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder im Bereich der Landanlagen frei werden. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass geeignete technische Einrichtungen wie Ölsperren, Ölauffangwannen oder Bindemittel bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe im Hafengewässer und auf den Landanlagen nicht ausbreiten können.
(2) Sind während des Umschlags gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafenwasser, das Gewässerbett oder auf das Ufer gelangt, so hat der Betreiber der Umschlaganlage dies unverzüglich dem Hafenunternehmer, der Hafenbehörde, der Feuerwehr oder der Polizei zu melden. Er hat unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihm selbst durchzuführen sind, nach Weisung der für den Gewässer- oder Bodenschutz zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.
§ 41 Verhalten nach dem Umschlag
(1) Auf Fahrzeugen, die gemäß den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Vorschriften einen oder zwei blaue Kegel bei Tag und ein oder zwei blaue Lichter bei Nacht führen müssen, sind nach dem Laden oder Löschen alle Wohn- und Betriebsräume einer Gaskonzentrations-Messung zu unterziehen. Das Messergebnis ist schriftlich durch den Schiffsführer festzuhalten. Werden bei der Gaskonzentrations-Messung Gas-Luftgemische von 10 v.H. oder mehr der unteren Explosionsgrenze des umgeschlagenen Stoffes festgestellt, so darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Der Hafenunternehmer, die Hafenbehörde und die Polizei sind sofort zu verständigen.
(2) Werden Gas-Luftgemische gemäß Absatz 1 nicht festgestellt, haben die Fahrzeuge die Umschlagstelle unverzüglich zu verlassen und gegebenenfalls die vorgesehenen Liegeplätze aufzusuchen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können sich Fahrzeuge an der Umschlagstelle weiter aufhalten, wenn an dem Hafenbecken sämtliche Anlagen für den Umschlag flüssiger gefährlicher Güter außer Betrieb sind.
Teil 4 Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationen in Binnenhäfen
§ 41 a Geltungsbereich
Die §§ 41 b und 41 c gelten für Häfen im Sinne des § 1 Abs. 1, die
1.
an den Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel oder Saar belegen sind,
2.
dem gewerblichen Verkehr offenstehen und
3.
mit Umschlaganlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagvolumen mindestens 500000 Tonnen beträgt.
§ 41 b Begriffsbestimmungen
(1) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich, sofern technisch durchführbar, der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
(2) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Betriebspersonal der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Betreiber von Schleusen, Brücken, Umschlaganlagen und Terminals, Hafenunternehmer, Wasserstraßenverwaltungen, Wasserbehörden, wasserwirtschaftliche Fachbehörden, der Landesbetrieb Mobilität, Personal in den Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste sowie Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster.
§ 41 c Pflichten
(1) Der Hafenunternehmer hat sicherzustellen, dass
1.
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152; Nr. L 344 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung in einem elektronischen Format zugänglich sind,
2.
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen,
3.
Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereitstehen und in einem elektronischen Format zugänglich sind, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten müssen.
(2) Soweit Landesrecht, Bundesrecht, Unionsrecht oder internationales Recht ein Meldeverfahren für Schiffe vorsieht, hat der Hafenunternehmer sicherzustellen, dass er die Meldungen in elektronischer Form empfangen kann. Im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 1 trifft die Pflicht nach Satz 1 den Betreiber der Umschlaganlage.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten sind entsprechend den einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG zu erfüllen; der jeweiligen Pflicht ist spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinie oder Spezifikation nachzukommen.
Teil 5 Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle bei Seeschiffen
§ 41 d Geltungsbereich
Die §§ 41 e und 41 f gelten für Häfen im Sinne des § 1 Abs. 1 und Umschlagsplätze im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit dort ein Seeschiff im Sinne des § 41 e Nr. 1 abgefertigt wird.
§ 41 e Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Teils 5 bezeichnet der Begriff:
1.
„Seeschiff“ ein seegehendes Fahrzeug, auf das eines oder mehrere Übereinkommen im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EU Nr. L 131 S. 57; 2013 Nr. L 32 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden und das eine andere Flagge als diejenige des Hafenstaats führt, wobei Fischereifahrzeuge, Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Holzschiffe einfacher Bauart, staatliche Schiffe, die für nicht gewerbliche Zwecke verwendet werden, und Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen, hiervon ausgenommen sind; bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 gelten die Bestimmungen des Teils 5 sinngemäß;
2.
„Betreiber einer Umschlaganlage“ den Rechtsträger, der Seeschiffe abfertigt.
§ 41 f Pflichten
(1) Erhält der Betreiber einer Umschlaganlage im Rahmen seiner üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Seeschiff in seiner Umschlaganlage offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, welche die Sicherheit des Seeschiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichtet er unverzüglich die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Seeschifffahrtsbehörde; die Unterrichtung, die vorzugsweise in elektronischem Format zu erfolgen hat, muss mindestens folgende Angaben umfassen:
1.
Angaben zum Schiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge),
2.
Informationen zur Route (letzter Anlaufhafen, Bestimmungshafen),
3.
Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.
Hinsichtlich des elektronisches Formats sowie des Verfahrens für die Unterrichtung nach Satz 1 sind die von der Kommission gemäß Artikel 23 Abs. 5 der Richtlinie 2009/16/EG erlassenen Durchführungsvorschriften zu beachten.
(2) Der Betreiber einer Umschlaganlage hat der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Seeschifffahrtsbehörde folgende Angaben, über die er verfügt, zu übermitteln:
1.
gemäß Artikel 9 und Anhang III der Richtlinie 2009/16/EG gemeldete Informationen;
2.
Informationen über Seeschiffe, die gemäß der Richtlinie 2009/16/EG, der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG L 208 S. 10; ABl. EU 2009 Nr. L 51 S. 14) oder der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6) in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben;
3.
Informationen über Seeschiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind;
4.
Informationen über Seeschiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden.
Teil 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 42 Aushang der Verordnung
Der Hafenunternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Verordnung im Hafen an einer jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stelle ständig aushängt.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 14 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
a)
§ 5 die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen oder die Umwelt beeinträchtigt oder andere gefährdet, schädigt oder behindert oder unbefugt das Hafengebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Zugänge betritt oder befährt,
b)
§ 7 eine verkehrsstörende Einrichtung betreibt,
c)
§ 8 den Anordnungen des Hafenunternehmers zuwiderhandelt,
d)
§ 10 das Hafengewässer anderweitig benutzt,
e)
§ 11 eine Benachrichtigung unterlässt,
f)
§ 12 Abs. 1 den Hafen verunreinigt oder entgegen § 12 Abs. 2 eine Benachrichtigung unterlässt oder den Weisungen der zuständigen Behörde zuwiderhandelt,
g)
§ 13 eine Benachrichtigung oder die vorzunehmenden Handlungen unterlässt,
h)
§ 14 Abs. 1 eine An- oder Abmeldung unterlässt,
i)
§ 18 Schlepp- oder Schubverkehr ausführt oder geeignete Hilfe verweigert oder den Anordnungen des Hafenunternehmers zuwiderhandelt,
j)
§ 20 Abs. 5 die Vorrichtungen für das Festmachen nicht kontrolliert und instand hält oder ersetzt,
k)
§ 23 Abs. 1 oder 2 Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen unsachgemäß in Gang setzt oder entgegen § 23 Abs. 3 erforderliche Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,
l)
§ 24 unsachgemäß ein Feuer unterhält oder entsprechende Sicherheitsvorschriften außer Acht lässt,
m)
§ 25 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land verletzt,
n)
§ 26 Vorschriften zur Eigenversorgung mit flüssigen Treibstoffen verletzt,
o)
§ 27 Abs. 1, 3, 4 oder 5 Vorschriften zur Benutzung von Hafenanlagen missachtet oder entgegen § 27 Abs. 6 eine Benachrichtigung unterlässt,
p)
§ 29 Güter unsachgemäß abstellt oder Anlagen und Wege anderweitig blockiert,
q)
§ 34 Sicherheitsvorschriften beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern nicht beachtet,
r)
§ 35 sich an Bord während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern unzulässigerweise aufhält,
s)
§ 36 Abs. 2 das Laden oder Löschen zulässt, ohne dass die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten sind,
t)
§ 37 Abs. 4 das Bleib-Weg-Signal nicht auslöst,
u)
§ 42 die Landeshafenverordnung nicht aushängt,
2.
als Schiffsführer oder als Aufsichtspflichtiger eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage entgegen
a)
§ 6 Abs. 1 den Dienstkräften Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in die Papiere verweigert oder diese nicht aushändigt oder entgegen § 6 Abs. 2 beim An-Bord-Kommen oder Von-Bord-Gehen nicht behilflich ist,
b)
§ 15 Abs. 1 eine Meldung unterlässt,
c)
§ 16 keine Erlaubnis einholt,
d)
§ 17 Abs. 3 nicht die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholt,
e)
§ 19 Abs. 1 einen zugewiesenen Liegeplatz nicht einnimmt oder verlässt oder ohne Erlaubnis des Hafenunternehmers wechselt,
f)
§ 20 Abs. 1 bis 4 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt oder im Hafen unzulässig vor Anker legt oder ohne Zustimmung des Hafenunternehmers Stelzen oder Pfähle für das Stillliegen einsetzt oder über Gleise hinweg festmacht oder Beiboote unzulässig festmacht,
g)
§ 21 Abs. 1 Satz 1 keinen geeigneten Vertreter einsetzt,
h)
§ 21 Abs. 1 Satz 4 keinen Aufsichtspflichtigen benennt,
i)
§ 22 Abs. 1 unsachgemäß anlegt oder entgegen § 22 Abs. 2 sich den Duldungspflichten widersetzt,
j)
§ 30 die erforderlichen Informationen nicht einholt,
k)
§ 31 die Vorschriften über die Benutzung der Liegeplätze missachtet,
l)
§ 32 die Vorschrift über das Festmachen nicht einhält,
m)
§ 37 Abs. 1 keine geeignete Wache an Bord einsetzt,
n)
§ 40 Abs. 1 Satz 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen,
o)
§ 41 die speziellen Regelungen über das Verhalten nach dem Umschlag nicht beachtet,
3.
als Betreiber einer Umschlaganlage entgegen
a)
§ 15 Abs. 3 der Pflicht zur Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
b)
§ 27 Abs. 2 nicht für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs sorgt,
c)
§ 28 Satz 1 die störenden Gegenstände nicht sofort beseitigt oder entgegen § 28 Satz 2 eine Warnung und Benachrichtigung unterlässt,
d)
§ 33 Fluchtwege oder Evakuierungsmittel gemäß den Bestimmungen des ADN nicht zur Verfügung stellt,
e)
§ 36 Abs. 1 keine geeignete Aufsichtsperson bestellt oder entgegen § 36 Abs. 3 die Prüfliste nicht führt oder entgegen § 36 Abs. 4 die Prüfliste nicht aufbewahrt oder nicht aushändigt,
f)
§ 37 Abs. 1 keine geeignete Wache an Land einsetzt,
g)
§ 38 Abs. 1 keine betriebssicheren Umschlagleitungen verwendet oder entgegen § 38 Abs. 2 die erforderlichen Druckprüfungen nicht durchführt oder einen Nachweis hierüber nicht führt oder die Sachkunde nicht nachweist,
h)
§ 39 die erforderlichen elektrischen Schutzmaßnahmen außer Acht lässt oder während eines Gewitters lädt oder löscht,
i)
§ 40 Abs. 1 Satz 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder entgegen § 40 Abs. 1 Satz 2 keine geeigneten technischen Einrichtungen bereithält oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 eine Meldung unterlässt oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 die ausgetretenen Stoffe nicht entfernt,
j)
§ 41 c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 41 c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
4.
als Eigentümer eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage entgegen
a)
§ 16 keine Erlaubnis einholt,
b)
§ 17 keine Erlaubnis einholt oder die Anlage in keinem sicheren Zustand hält oder keinen Aufsichtspflichtigen benennt,
c)
§ 20 Abs. 1 bis 4 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt oder im Hafen unzulässig vor Anker legt oder ohne Zustimmung des Hafenunternehmers Stelzen oder Pfähle für das Stillliegen einsetzt oder über Gleise hinweg festmacht oder Beiboote unzulässig festmacht,
5.
als Hafenunternehmer im Sinne des § 41 c entgegen § 41 c Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 41 c Abs. 3 einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
6.
Als Betreiber einer Umschlaganlage im Sinne des § 41 e Nr. 2 entgegen § 41 f einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 14 LWG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 2 dieser Verordnung in rheinland-pfälzischen Häfen entsprechend anzuwendenden Vorschrift des Bundes zuwiderhandelt, soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften enthaltenen Ge- und Verbote als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.
§ 44 Weitergeltung von Hafenbereichen
Die aufgrund außer Kraft getretener Hafenpolizeiverordnungen bekannt gemachten Hafenbereiche gelten weiter.
§ 45 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Fußnoten
*)
Verkündet am 20.10.2000
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