Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung des Entwicklungsprogramms „Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung (EULLE)“ im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Vom 5. Juli 2016
Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung des Entwicklungsprogramms „Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung (EULLE)“ im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Vom 5. Juli 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2022 (GVBl. S. 455) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung des Entwicklungsprogramms „Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung (EULLE)“ im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vom 5. Juli 2016 | 01.01.2015 |
Eingangsformel | 01.01.2015 |
§ 1 | 16.10.2016 |
§ 2 | 16.10.2016 |
§ 3 | 01.01.2015 |
§ 4 | 01.01.2022 |
§ 5 | 01.01.2015 |
§ 6 | 01.01.2022 |
§ 7 | 01.01.2015 |
Anlage 1 | 01.01.2022 |
Anlage 2 | 01.01.2015 |
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477), BS 2020-2, verordnet die Landesregierung:
§ 1
Diese Verordnung bestimmt Zuständigkeiten für die Durchführung des Entwicklungsprogramms „Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung (EULLE)“ des Landes Rheinland-Pfalz in der Förderperiode 2014 bis 2020 nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2015 Nr. L 259 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
(1) Verwaltungsbehörde nach Artikel 65 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerium.
(2) Zugelassene Zahlstelle nach Artikel 65 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerium.
§ 3
(1) Zuständig für
1.
die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen sowie die Durchführung der Verwaltungskontrollen im Sinne der Artikel 24 und 48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 227 S. 69) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Bewilligungen der Förderung, die das Land in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt, einschließlich möglicher Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Verwaltungssanktionen im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, und
3.
die Festsetzung, Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen in Einzelfällen gemäß Artikel 67 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014
sind die in Anlage 1 bezeichneten Behörden.
(2) Zuständig für
1.
die Vergabe von Betriebsnummern zum Zwecke der Identifizierung der Begünstigten im Sinne des Artikels 68 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und
2.
die Übermittlung der vordefinierten Formulare und der entsprechenden kartografischen Unterlagen zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen der Betriebe im Sinne des Artikels 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014
ist die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach Anlage 2 zugeordneten kreisfreien Städten.
(3) Die Landkreise nehmen die ihnen nach den Absätzen 1 und 2 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 4
(1) Zuständig für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und der Ex-Post-Kontrollen gemäß den Artikeln 24 bis 26, 30 bis 43 und 49 bis 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel. Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel stellt die Einhaltung des vorgeschriebenen Kontrollumfangs sicher und leitet die Kontrollergebnisse den für die betreffenden Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 und § 3 zuständigen Behörden zu.
(2) Zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Standards gemäß Artikel 67 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel, soweit keine andere Zuständigkeitsbestimmung getroffen ist.
(3) Zuständig für die Auszahlung und Verbuchung der Finanzmittel, die das Land in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt, sowie für die Abwicklung von Rückforderungen nach Artikel 54 und die Veröffentlichung nach Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel.
(4) Die Fachaufsicht über das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel hinsichtlich der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben obliegt dem für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerium.
§ 5
(1) Zuständige Behörde nach den Artikeln 54 und 55 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(2) Zuständige Behörde nach Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel.
(3) Zuständige Behörde für die Überwachung der Tätigkeiten der lokalen Aktionsgruppen nach Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
§ 6
(1) Für die Maßnahmen nach den Artikeln 28, 29 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde nach dem Betriebssitz des Betriebsinhabers; maßgeblicher Betriebssitz ist der Ort, nach dem sich das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständige Finanzamt bestimmt. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Geschäftsleitung.
(2) Liegt der Betriebssitz außerhalb des Landes, ist bei einzelflächenbezogenen Maßnahmen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der größte Anteil der rheinland-pfälzischen Flächen des Betriebes liegt, die von der Maßnahme erfasst werden.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Mainz, den 5. Juli 2016 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
Rechtsnorm | EU- Code | Bezeichnung | Zuständigkeit |
Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | M 1 | Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen | Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion |
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | M 2 | Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste | Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion |
Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | M 4 a), b), e) | Investitionen in materielle Vermögenswerte | Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel |
M 4 c) | Investitionen in die Infrastruktur in Verbindung mit der Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Landwirtschaft | Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion | |
M 4 d) | Förderung der Erschließung in Steillagenrebflächen | Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion | |
Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | M 5 | Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen, Wiederherstellung und Verbesserung des Hochwasserschutzes am Oberrhein und an der Nahe | Das für die Angelegenheiten der Wasserwirtschaft zuständige Ministerium Verwendungsnachweisprüfung: Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz (WAB) der Struktur- und Genehmigungsdirektion |
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | M 6 | Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen | Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel |
Artikel 20 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | M 7 | Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten | Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion |
Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | M 10 | Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen | Kreisverwaltung, auch in den ihr nach Anlage 2 zugeordneten kreisfreien Städten |
Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | M 11 | Ökologischer/biologischer Landbau | |
Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | M 13 | Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete | Kreisverwaltung, auch in den ihr nach Anlage 2 zugeordneten kreisfreien Städten |
Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | M 16 | Zusammenarbeit | Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion |
Artikel 32 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1303/20131 | M 19 | LEADER-Ansatz | Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion |
Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 | M 20 | Technische Hilfe | Das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerium |
Fußnoten
1)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 320) in der jeweils geltenden Fassung.
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 und 2)
Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung | erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt |
Alzey-Worms | Worms |
Bad Dürkheim | Neustadt an der Weinstraße |
Kaiserslautern | Kaiserslautern |
Mainz-Bingen | Mainz |
Mayen-Koblenz | Koblenz |
Rhein-Pfalz-Kreis | Frankenthal (Pfalz) Ludwigshafen am Rhein Speyer |
Südliche Weinstraße | Landau in der Pfalz |
Südwestpfalz | Pirmasens Zweibrücken |
Trier-Saarburg | Trier |
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