GrWallStiftErG RP
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz zur Errichtung der Stiftung „Grüner Wall im Westen - Mahnmal ehemaliger Westwall“ Vom 7. Oktober 2014

Landesgesetz zur Errichtung der Stiftung „Grüner Wall im Westen - Mahnmal ehemaliger Westwall“ Vom 7. Oktober 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Errichtung der Stiftung „Grüner Wall im Westen - Mahnmal ehemaliger Westwall“ vom 7. Oktober 201416.10.2014
Eingangsformel16.10.2014
§ 1 - Errichtung16.10.2014
§ 2 - Stiftungszweck16.10.2014
§ 3 - Stiftungsvermögen, Zuwendungen16.10.2014
§ 4 - Stiftungssatzung16.10.2014
§ 5 - Stiftungsvorstand16.10.2014
§ 6 - Stiftungskuratorium16.10.2014
§ 7 - Inkrafttreten16.10.2014
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung

Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts „Grüner Wall im Westen - Mahnmal ehemaliger Westwall“ errichtet. Sitz der Stiftung ist Mainz.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung sichert die im Land vorhandenen Anlagen des ehemaligen Westwalls aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und führt die dazu notwendigen Maßnahmen durch. Darüber hinaus können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens auch mit dem Westwall in Zusammenhang stehende Maßnahmen des Natur- und Denkmalschutzes und der politischen Bildung sowie der Förderung der Archivarbeit durchgeführt werden. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes kann die Stiftung auch Eigentum an Grundstücken, auf denen sich Anlagen befinden, erwerben.
(2) Mit dem Westwall in Zusammenhang stehende Maßnahmen können darüber hinaus auch aus Zuwendungen durchgeführt werden.
(3) Die im Land vorhandenen Anlagen des ehemaligen Westwalls werden in einem Verzeichnis bei dem für das Landesvermögen zuständigen Ministerium geführt.

§ 3 Stiftungsvermögen, Zuwendungen

(1) Das Land überträgt der Stiftung das Eigentum an den im Land vorhandenen Anlagen des ehemaligen Westwalls. Ferner stellt das Land der Stiftung die ihm aufgrund der Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Januar 2013 über die Übertragung des Eigentums an Anlagen des ehemaligen Westwalls zufließenden Bundesmittel in Höhe von insgesamt 25 Millionen Euro als Stiftungsanfangsvermögen in fünf Raten zur Verfügung. Die Raten werden jeweils unverzüglich nach Eingang der Zahlungen des Bundes an das Land fällig.
(2) Werden ab dem 1. Oktober 2014 Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Sicherung der Anlagen erforderlich, kann die Stiftung hierfür das Stiftungsanfangsvermögen mit bis zu 5 Millionen Euro einsetzen, sofern die Ausgaben nicht durch die Erträge des Stiftungsvermögens oder Zuwendungen zu decken sind. Satz 1 gilt auch für die im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Stiftung anfallenden Kosten.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen und Zustiftungen anzunehmen.

§ 4 Stiftungssatzung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des für den Naturschutz zuständigen Ministeriums bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

§ 5 Stiftungsvorstand

(1) Die durch die Landesregierung zu berufenden Mitglieder des Stiftungsvorstands sind:
1.
je eine oder ein durch die jeweils zuständige Ministerin oder den jeweils zuständigen Minister vorgeschlagene Vertreterin oder vorgeschlagener Vertreter der obersten Landesbehörden aus den Aufgabenbereichen Bauen, Naturschutz, Tourismus und Denkmalschutz,
2.
die Leiterin oder der Leiter der Landeszentrale für politische Bildung,
3.
je im Landtag vertretener Fraktion eine oder ein von dieser vorgeschlagene Vertreterin oder vorgeschlagener Vertreter,
4.
eine oder ein von der Landwirtschaftskammer vorgeschlagene Vertreterin oder vorgeschlagener Vertreter,
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter auf Vorschlag der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen,
6.
eine weitere von der Landesregierung vorgeschlagene Person.
Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Bei der Berufung der Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.
(2) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie nach außen. Der Stiftungsvorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte der Stiftung diese Aufgaben im Wege der Geschäftsbesorgung auf andere Einrichtungen übertragen oder eine Person bestellen und eine Geschäftsstelle einrichten. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 6 Stiftungskuratorium

Die Stiftung bestellt ein Stiftungskuratorium der für den Westwall gesellschaftlich relevanten Kräfte mit beratender Funktion. Die Anzahl der Mitglieder soll zwölf Personen nicht übersteigen. § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 7. Oktober 2014 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Markierungen
Leseansicht