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Landesgesetz zur Regelung der im Zusammenhang mit der Veräußerung des Geschäftsanteils des Landes Rheinland-Pfalz an der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH stehenden Angelegenheiten und der Erstattung von Kosten aus nichtwirtschaftlicher Tätigkeit an Flughäfen in Rheinland-Pfalz Vom 2. Mai 2017

Landesgesetz zur Regelung der im Zusammenhang mit der Veräußerung des Geschäftsanteils des Landes Rheinland-Pfalz an der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH stehenden Angelegenheiten und der Erstattung von Kosten aus nichtwirtschaftlicher Tätigkeit an Flughäfen in Rheinland-Pfalz Vom 2. Mai 2017
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Regelung der im Zusammenhang mit der Veräußerung des Geschäftsanteils des Landes Rheinland-Pfalz an der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH stehenden Angelegenheiten und der Erstattung von Kosten aus nichtwirtschaftlicher Tätigkeit an Flughäfen in Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 201709.05.2017
Eingangsformel09.05.2017
§ 1 - Zweck des Gesetzes09.05.2017
§ 2 - Einwilligung in die Veräußerung des Geschäftsanteils09.05.2017
§ 3 - Einwilligung in die Veräußerung von Grundstücken09.05.2017
§ 4 - Garantien, Freistellungen09.05.2017
§ 5 - Erstattung von Kosten aus nichtwirtschaftlicher Tätigkeit an Flughäfen09.05.2017
§ 6 - Inkrafttreten09.05.2017
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es,
1.
die zur Veräußerung des Geschäftsanteils des Landes Rheinland-Pfalz an der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH und zur Veräußerung von Grundstücken und Teilflächen von Grundstücken des Landes am Flughafen Frankfurt-Hahn erforderlichen Einwilligungen zu erteilen,
2.
die Ermächtigung zu erteilen, die im Rahmen der Veräußerungen nach Nummer 1 vereinbarten Garantien abzugeben und Freistellungen auszusprechen, und
3.
die Erstattung von Kosten aus nichtwirtschaftlicher Tätigkeit an Flughäfen in Rheinland-Pfalz zu regeln.
(2) § 39 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 1 und § 65 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 467), BS 63-1, finden keine Anwendung.

§ 2 Einwilligung in die Veräußerung des Geschäftsanteils

Der Landtag willigt gemäß § 65 Abs. 7 LHO in die Veräußerung des Geschäftsanteils des Landes an der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH ein.

§ 3 Einwilligung in die Veräußerung von Grundstücken

Der Landtag willigt gemäß § 64 Abs. 2 LHO in die Veräußerung der folgenden Grundstücke oder Teilflächen von diesen Grundstücken des Landes am Flughafen Frankfurt-Hahn ein:
1.
Grundbuch von Bärenbach Blatt 808: Flur 11 Flurstück 88/15, 88/22, 88/29, 88/53, 88/62, 88/73, 88/80, 88/81, 88/82, 88/83, 88/84, 88/85, 88/86, 88/94,
2.
Grundbuch von Büchenbeuren Blatt 1165: Flur 1 Flurstück 1/41, Flur 2 Flurstück 7/11, 20/2, 21/2, Flur 3 Flurstück 58, 59, 60/1, 61/1, 61/3, 62/1, 63, 64, 65, 66 und
3.
Grundbuch von Lautzenhausen Blatt 602: Flur 1 Flurstück 93/2, 93/7, 93/18, 93/28, 93/34, 93/52, 93/53, 93/58, 93/59, 93/64, 93/77, 93/80, 93/83, 93/85, 93/86, 93/87, 93/88, 93/90, 93/94, 97/5, Flur 4 Flurstück 19 und Flur 5 Flurstück 1, 5/7, 5/9, 6, 7/2, 65, 66/1, 67/10, 68/19, 68/20, 68/21, 68/22, 69/14, 77/3, 80/6.

§ 4 Garantien, Freistellungen

(1) Das für die Konversion der Flughäfen zuständige Ministerium wird gemäß § 39 Abs. 1 LHO ermächtigt, im Rahmen der Veräußerung des Geschäftsanteils nach § 2 Garantien abzugeben und Freistellungen bis zu einer Gesamthaftungshöchstgrenze von maximal 5 Mio. Euro auszusprechen. Die Ermächtigung nach Satz 1 umfasst insbesondere
1.
Garantien bezüglich der Richtigkeit der Angaben des Verkäufers, insbesondere zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH, den Jahresabschlüssen, dem Geschäftsbetrieb, den Eigentumsverhältnissen, den vorhandenen Verträgen, Genehmigungen und Rechtsstreitigkeiten,
2.
Garantien bezüglich der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsbetriebs zwischen Unterzeichnungs- und Vollzugstag,
3.
Freistellungen bezüglich des Werterhalts zum Vollzugstag gegen unberechtigte Mittelabflüsse an den Verkäufer und bezüglich der Abgrenzung der Verantwortlichkeit für Steuer- und Sozialabgaben zum wirtschaftlichen Stichtag und
4.
die Freistellung von anfallenden Kosten und Aufwendungen aus der Mitgliedschaft im Zweckverband Flughafen Hahn, sofern diese nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Vorteil für die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH stehen.
(2) Das für die Konversion der Flughäfen zuständige Ministerium wird gemäß § 39 Abs. 1 LHO ermächtigt, im Rahmen der Veräußerung des Geschäftsanteils nach § 2 Freistellungen für Altlasten bis zu einer Haftungshöchstgrenze von maximal 25 Mio. Euro auszusprechen. Die Ermächtigung nach Satz 1 umfasst insbesondere die Freistellung von allen Aufwendungen, Kosten, Schäden und wirtschaftlichen Nachteilen, die infolge von Altlasten, seien diese bekannt oder unbekannt, auf den betroffenen Grundstücken entstehen. Entsprechendes gilt für eine Veräußerung der in § 3 genannten Grundstücke und der nachfolgend genannten Grundstücke der EGH-Entwicklungsgesellschaft Hahn mbH:
1.
Grundbuch von Bärenbach Blatt 771: Flur 11 Flurstück 88/91,
2.
Grundbuch von Büchenbeuren Blatt 1451: Flur 1 Flurstück 1/35 und
3.
Grundbuch von Lautzenhausen Blatt 577: Flur 1 Flurstück 93/48, 96/1, 97/2, Flur 5 Flurstück 67/9, 68/14, 68/15, 69/11.

§ 5 Erstattung von Kosten aus nichtwirtschaftlicher Tätigkeit an Flughäfen

(1) Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten an Flughäfen in Rheinland-Pfalz können auf Antrag des Flughafenbetreibers durch das für die Konversion der Flughäfen zuständige Ministerium erstattet werden, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel vorgesehen sind.
(2) Flughäfen im Sinne dieser Vorschrift sind solche im Sinne des § 38 Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 370) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 2. Mai 2017 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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