InvFondsG
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Gesetz über den Hessischen Investitionsfonds (Investitionsfondsgesetz - InvFondsG -) in der Fassung vom 18. Dezember 1987

Gesetz über den Hessischen Investitionsfonds (Investitionsfondsgesetz - InvFondsG -) in der Fassung vom 18. Dezember 1987
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 22)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Hessischen Investitionsfonds (Investitionsfondsgesetz - InvFondsG -) in der Fassung vom 18. Dezember 198701.01.2004
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
Abschnitt II - Besondere Bestimmungen für die Abteilung A01.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
Abschnitt III - Besondere Bestimmungen für die Abteilung B01.01.2004
§ 901.01.2004
§ 1001.01.2004
§ 1101.01.2004
§ 1201.01.2004
§ 1301.01.2004
§ 1401.01.2004
§ 1501.01.2004
Abschnitt IV - Besondere Bestimmungen für die Abteilung C01.01.2004
§ 1601.01.2006
Abschnitt V - Gemeinsame Bestimmungen01.01.2004
§ 1701.01.2004
§ 1801.01.2004
§ 1901.01.2004
§ 2001.01.2004
§ 2101.01.2005
§ 2201.01.2004
§ 2301.01.2004
§ 24 - (aufgehoben)01.01.2004

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zur verstärkten Förderung kommunaler Investitionen bildet das Land Hessen einen Investitionsfonds zugunsten der Gemeinden und Gemeindeverbände (Hessischer Investitionsfonds).

§ 2

Der Investitionsfonds ist als Sondervermögen des Landes zu führen. Er ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Er ist nicht rechtsfähig.

§ 3

Dem Investitionsfonds sind im Laufe von 30 Jahren insgesamt 1 800 Millionen Deutsche Mark aus der nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz zu bildenden Finanzausgleichsmasse und 500 Millionen Deutsche Mark aus dem Landeshaushalt zuzuführen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Investitionsfonds Darlehen aufzunehmen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist. Die Höhe der in den einzelnen Jahren bereitzustellenden Beträge wird durch den Landeshaushalt bestimmt.

§ 4

Die Zuführungen nach § 3 werden für Darlehensverträge (Abteilung B) verwendet. Sie können für Schuldscheindarlehen (Abteilung A) eingesetzt werden. Die Vergütung nach § 21 Abs. 1 wird für Zuweisungen zur Zinsverbilligung (Abteilung C) verwendet. Das Nähere bestimmt der Wirtschaftsplan. Die Mittel einer Abteilung können bei Bedarf der anderen Abteilung zugeführt werden.

§ 5

Bei der Zuführung von Mitteln - einschließlich der Aufnahme von Kapitalmarktmitteln - an den Investitionsfonds und bei der Vergabe von Darlehen sind gesamtwirtschaftliche, insbesondere konjunkturpolitische Erfordernisse zu berücksichtigen.

Abschnitt II Besondere Bestimmungen für die Abteilung A

§ 6

Aus dem Investitionsfonds kann das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem zuständigen Fachministerium im Rahmen der für die Abteilung A verfügbaren Mittel zinsfreie Darlehen an Gemeinden, Landkreise und den Landeswohlfahrtsverband Hessen für Zwecke gewähren, die jährlich durch den Wirtschaftsplan (§ 17) bestimmt werden.

§ 7

Die Darlehen sind von dem auf das Jahr der Zuteilung folgenden Jahre an in der Regel in 40 gleichen Halbjahresraten zu tilgen.

§ 8

Tilgungsleistungen und Erträge fließen dem Vermögen der Abteilung A zu, soweit in Abteilung A Ausgaben zu leisten sind.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen für die Abteilung B

§ 9

Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium nach Maßgabe des Wirtschaftsplans (§ 16) im Rahmen der für die Abteilung B verfügbaren Mittel mit Gemeinden, Landkreisen und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen Verträge über die Gewährung von Darlehen für Investitionsmaßnahmen abschließen. In den Ausführungsbestimmungen (§ 20 Abs. 1) oder dem Wirtschaftsplan (§ 17) kann das Nähere bestimmt werden.

§ 10

(1) Die Vertragssumme soll wenigstens 50 000 Euro, höchstens 2 500 000 Euro im Einzelfall betragen.
(2) Die Darlehen sollen vorrangig finanzschwächeren Gemeinden und Landkreisen bewilligt werden.

§ 11

(1) Bei Anspardarlehen hat der Darlehensnehmer im Jahr des Vertragsschlusses und in den drei folgenden Kalenderjahren insgesamt 20 vom Hundert der Vertragssumme in acht Halbjahresraten von 2,5 vom Hundert als Beitrag zum Investitionsfonds - Abteilung B - und zur Abgeltung aller mit der Vertragsabwicklung verbundenen Ausgaben anzusparen.
(2) Im vierten Kalenderjahr nach Abschluß des Vertrages ist die Vertragssumme in voller Höhe auszuzahlen; von diesem Jahr an ist sie in 40 Halbjahresraten zu je 2,5 vom Hundert zu tilgen.

§ 12

Im Rahmen der verfügbaren Mittel können die Darlehensbeträge auf Antrag der Darlehensnehmer nach Einzahlung des vollen Ansparbetrages (§ 11 Abs. 1) vorzeitig ausgezahlt werden, wenn sich der Darlehensnehmer verpflichtet, für jedes Jahr der vorzeitigen Auszahlung einen Sonderbeitrag von 2,5 vom Hundert der Vertragssumme im Anschluß an die vertragliche Tilgungszeit in Halbjahresbeträgen von je 2,5 vom Hundert der Vertragssumme zu leisten. Abweichend von § 11 Abs. 2 beginnt die Tilgung im Jahr nach der Hingabe des Darlehens.

§ 13

(1) Neben den Anspardarlehen (§ 11) und den Darlehen mit vorzeitiger Auszahlung (§ 12) können Darlehen mit einer vertraglichen Tilgungszeit von 22 Jahren gewährt werden, die im Jahr des Vertragsabschlusses abweichend von den §§ 11 und 12 ohne Ansparbeitrag ausgezahlt werden und bei denen die jährliche Belastung des Darlehensnehmers gleich bleibt oder fällt.
(2) Das Nähere bestimmt der Wirtschaftsplan.

§ 14

Die Ansparbeträge (§ 11 Abs. 1), die vertraglichen Tilgungsleistungen (§ 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1), die Sonderbeiträge (§ 12) und sonstige Erträge fließen dem Vermögen der Abteilung B zu und sind zweckentsprechend zu verwenden.

§ 15

Soweit Darlehen bei Fälligkeit (§ 11 Abs. 1) vom Darlehensnehmer nicht in Anspruch genommen werden, werden ihm für jedes Jahr über die Fälligkeit hinaus 2,5 vom Hundert der Vertragssumme - insgesamt jedoch höchstens 7,5 vom Hundert - in der Weise vergütet, daß die vertragliche Tilgungszeit entsprechend gekürzt wird.

Abschnitt IV Besondere Bestimmungen für die Abteilung C

§ 16

(1) Mit der nach § 21 Abs. 1 gezahlten Vergütung kann das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Gemeinden, den Landkreisen und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen Zuweisungen zur Zinsverbilligung von am Kapitalmarkt refinanzierten Darlehen gewähren. Im Rechnungsjahr 2006 können diese Zuweisungen aus den sonstigen Erträgen des Investitionsfonds gewährt werden.
(2) Das Nähere bestimmt der Wirtschaftsplan.

Abschnitt V Gemeinsame Bestimmungen

§ 17

Alle Einnahmen und Ausgaben des Investitionsfonds werden für jedes Rechnungsjahr vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium in einem Wirtschaftsplan als Anlage zum Landeshaushalt veranschlagt. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

§ 18

Der Investitionsfonds wird vom Ministerium der Finanzen verwaltet. Dieser wird ermächtigt, die Aufnahme von Kapitalmarktmitteln, den Abschluß von Darlehensverträgen und die bankmäßige Abwicklung der Darlehensgeschäfte der Hessischen Landesbank zu übertragen.

§ 19

Das Ministerium der Finanzen stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Investitionsfonds als Teil der Haushaltsrechnung auf und berichtet dem Landtag über das Ergebnis.

§ 20

(1) Das Ministerium der Finanzen erläßt im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium die Ausführungsbestimmungen.
(2) Im Staats-Anzeiger sind für jedes Jahr die Höhe der verfügbaren Mittel und die durch den Wirtschaftsplan jeweils bestimmten Verwendungszwecke bekanntzugeben.

§ 21

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rechnungsjahr 2005 das Fondsvermögen als stille Einlage nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes
über das Kreditwesen in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778), oder in einer anderen Form nach dem Gesetz über das Kreditwesen als Kapitalbeteiligung gegen eine jährlich zu zahlende angemessene marktgerechte Vergütung einzubringen. Die Vergütung ist dem Fondsvermögen zuzuführen. Das Ministerium der Finanzen wird des Weiteren ermächtigt, Vereinbarungen über die Zweckbindung des Fondsvermögens im Sinne von § 1 und die Ausgestaltung der Darlehensvergabe zu treffen.
(2) Vor der Einbringung nach Abs. 1 Satz 1 werden aus dem Fondsvermögen zweihundert Millionen Euro der Finanzausgleichsmasse und einhundert Millionen Euro dem Landeshaushalt zugeführt. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zu diesem Zweck Ansprüche des Fonds auf künftige Leistungen aus gewährten Darlehen zu veräußern sowie aus der bestehenden Liquidität des Fonds Mittel zu entnehmen.

§ 22

Der Investitionsfonds kann nur durch Gesetz aufgelöst werden; das verbleibende Fondsvermögen ist der Finanzausgleichsmasse zuzuführen.

§ 23

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 24

(aufgehoben)
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