1. LStrafÄndG
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Erstes Landesgesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (1. LStrafÄndG) Vom 20. November 1969

Erstes Landesgesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (1. LStrafÄndG) Vom 20. November 1969
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.09.2000 (GVBl. S. 397)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erstes Landesgesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (1. LStrafÄndG) vom 20. November 196901.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Artikel 35 - Verbleib der Geldbußen - Auslagenerstattung01.10.2001
Artikel 36 - Ermächtigung zur Bestimmung der Verfolgungsbehörde01.10.2001
Artikel 37 - (aufgehoben)01.10.2001
Artikel 38 - Verweisungen01.10.2001
Artikel 39 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Erster Abschnitt Änderung strafrechtlicher Vorschriften
Artikel 1 bis 34 (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt Schlussvorschriften

Artikel 35 Verbleib der Geldbußen - Auslagenerstattung

(1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde festgesetzt sind, fließen in die Kasse der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde angehört. Soweit die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung Bußgeldbescheide erlässt, fließen die Geldbußen in die Kasse des Landkreises.
(2) Absatz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, bei der Einziehung von Gegenständen und für das Verwarnungsgeld entsprechend. Verwarnungsgelder, die Polizeibeamte erheben, fließen in die Staatskasse.
(3) Nimmt eine Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück oder stellt sie das Verfahren ein, so fallen die notwendigen Auslagen, soweit diese nicht vom Betroffenen zu tragen sind, der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Last, der die Verwaltungsbehörde angehört. Soweit die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung tätig geworden ist, trägt der Landkreis die notwendigen Auslagen.
(4) Werden einem Betroffenen im gerichtlichen Verfahren Kosten auferlegt, so unterbleibt im Verhältnis der Gerichtskasse zu der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der die beteiligte Verwaltungsbehörde angehört, eine Abführung von Beträgen, die zulasten des Betroffenen als Auslagen der Verwaltungsbehörde berechnet worden sind.
(5) Ersatzpflichtig im Sinne des § 110 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der die Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, angehört. Hat die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung das Bußgeldverfahren abgeschlossen, so ist der Landkreis ersatzpflichtig.

Artikel 36 Ermächtigung zur Bestimmung der Verfolgungsbehörde

Die Landesregierung wird ermächtigt, auch in Fällen, in denen die nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde in Landesgesetzen bestimmt ist, durch Rechtsverordnung abweichende Zuständigkeitsregelungen zu treffen und andere Landesbehörden oder Gemeinden oder Gemeindeverbände als Verfolgungsbehörde für einzelne Tatbestände zu bestimmen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen Minister übertragen.

Artikel 37

(aufgehoben)

Artikel 38 Verweisungen

Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden, durch dieses Gesetz geschaffenen Bestimmungen.

Artikel 39

*
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 35 tritt rückwirkend zum 1. Oktober 1968 in Kraft.
Fußnoten
*)
Artikel 39 Satz 1: Verkündet am 25. 11. 1969
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