LThUVollzG
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Landesgesetz über den Vollzug der Therapieunterbringung (LThUVollzG) Vom 15. Oktober 2012

Landesgesetz über den Vollzug der Therapieunterbringung (LThUVollzG) Vom 15. Oktober 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8 geändert, § 10 neu gefasst durch § 52 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Vollzug der Therapieunterbringung (LThUVollzG) vom 15. Oktober 201224.10.2012
Eingangsformel24.10.2012
§ 1 - Anwendungsbereich24.10.2012
§ 2 - Ziele der Therapieunterbringung24.10.2012
§ 3 - Gestaltung der Therapieunterbringung24.10.2012
§ 4 - Einrichtungen der Therapieunterbringung24.10.2012
§ 5 - Zuständigkeiten und Aufsicht24.10.2012
§ 6 - Aufnahme24.10.2012
§ 7 - Behandlungsplan24.10.2012
§ 8 - Behandlung01.01.2016
§ 9 - Kosten24.10.2012
§ 10 - Anzuwendende Vorschriften01.01.2016
§ 11 - Verwaltungsvorschriften24.10.2012
§ 12 - Einschränkung von Grundrechten24.10.2012
§ 13 - Inkrafttreten24.10.2012
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Therapieunterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300 - 2305 -) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziele der Therapieunterbringung

Ziel der Therapieunterbringung ist ein nachhaltiger Schutz der Allgemeinheit vor schweren Rechtsgutverletzungen durch psychisch gestörte Gewalttäter im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG. Dies soll erreicht werden durch Behandlung der betroffenen Personen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung nach § 2 ThUG. Die Behandlung soll bewirken, dass die betroffenen Personen nach Beendigung der Therapieunterbringung keine neuen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person begehen.

§ 3 Gestaltung der Therapieunterbringung

(1) Die betroffenen Personen werden so untergebracht, behandelt und betreut, dass der Zweck der Therapieunterbringung unter Wahrung der Sicherheitserfordernisse bei möglichst geringem Eingriff in die persönliche Freiheit erreicht wird. Das Leben in der Einrichtung ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit anzugleichen, wie es ohne Beeinträchtigung der Ziele nach § 2 möglich ist.
(2) Behandlung und Betreuung haben therapeutischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Sie sollen die Bereitschaft der betroffenen Personen zu Mitwirkung und Verantwortungsbewusstsein wecken und fördern.
(3) Die Einrichtung soll mit Behörden, Stellen und Personen zusammenarbeiten, die das Ziel der Therapieunterbringung fördern können.

§ 4 Einrichtungen der Therapieunterbringung

(1) Die Therapieunterbringung wird vollzogen
1.
in Einrichtungen des Landes, die von dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium für den Zweck der Therapieunterbringung im Sinne des § 2 ThUG bestimmt sind, oder
2.
in Einrichtungen außerhalb des Landes, die im Sinne des § 2 ThUG geeignet sind.
(2) Die Therapieunterbringung kann ausnahmsweise in Einrichtungen des Landes vollzogen werden, die Maßregeln zur Besserung und Sicherung gemäß § 63 des Strafgesetzbuches vollziehen und die die Voraussetzungen des § 2 ThUG erfüllen.

§ 5 Zuständigkeiten und Aufsicht

(1) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, des § 6 Abs. 3 Nr. 1, des § 8 Abs. 3 bis 5, des § 11 Abs. 1, des § 13 Satz 2 und des § 16 Abs. 1 ThUG ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Befindet sich die betroffene Person in der Sicherungsverwahrung, so ist abweichend von Absatz 1 für die Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 bis 5 ThUG und die Zuführung nach § 11 Abs. 1 ThUG die Einrichtung zuständig, in der die Sicherungsverwahrung vollstreckt wird.
(3) Für die Umsetzung des Vollzugs der Therapieunterbringung in der Einrichtung nach § 2 ThUG ist diese Einrichtung zuständig.
(4) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2.

§ 6 Aufnahme

(1) Nach Aufnahme der betroffenen Person findet unverzüglich eine umfassende Aufnahmeuntersuchung statt. Die Untersuchung und das Ergebnis sind ihr zu erläutern.
(2) Die betroffene Person ist unverzüglich nach dem Beginn ihrer Unterbringung über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten.

§ 7 Behandlungsplan

(1) Auf der Grundlage der Aufnahmeuntersuchung und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, des Alters, des Entwicklungsstands sowie der Lebensverhältnisse der betroffenen Person ist unverzüglich ein Behandlungsplan im Sinne des § 2 Nr. 1 ThUG aufzustellen. Er soll insbesondere Angaben über die medizinische, psychotherapeutische, pädagogische und arbeits-, beschäftigungs- oder sozio-milieutherapeutische Behandlung enthalten.
(2) Der Behandlungsplan ist im Abstand von längstens sechs Monaten der Entwicklung der betroffenen Person anzupassen. Dabei sollen Möglichkeiten der Vollzugslockerung und Beurlaubung berücksichtigt werden.
(3) Der Behandlungsplan soll mit der betroffenen Person erörtert werden.
(4) Die Einrichtung unterstützt die betroffene Person bei der Regelung ihrer Angelegenheiten außerhalb der Einrichtung.

§ 8 Behandlung

(1) Die betroffene Person erhält eine angemessene Behandlung ihrer psychischen Störung. Auf die Vermittlung sozialer Fähigkeiten und Kernkompetenzen des alltäglichen Lebens ist besonderer Wert zu legen. Über diese Behandlung hinaus hat die betroffene Person Anspruch auf weitere gesundheitliche Betreuung nach Maßgabe der §§ 56 bis 63 und 66 des Strafvollzugsgesetzes.
(2) Die Behandlung ist der betroffenen Person zu erläutern.
(3) Bei einer Krankenhausbehandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme, die nicht in der Einrichtung selbst durchgeführt werden kann, bestimmt die Einrichtung das auch unter Sicherheitserfordernissen geeignete Krankenhaus oder die entsprechend geeignete Rehabilitationseinrichtung. Befindet sich die betroffene Person in offener Unterbringung außerhalb der Einrichtung oder ist sie berechtigt, der Einrichtung über Nacht fernzubleiben, bestehen ihre Ansprüche nach Absatz 1 fort. Die Inanspruchnahme einer Ärztin, eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Rehabilitationseinrichtung außerhalb der Einrichtung bedarf der Zustimmung der Einrichtung; dies gilt nicht in Notfällen, in denen eine sofortige medizinische Hilfe erforderlich ist.

§ 9 Kosten

Die Kosten einer Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz trägt das Land, soweit nicht ein Sozialleistungsträger zu den Kosten beizutragen hat.

§ 10 Anzuwendende Vorschriften

§ 15 Abs. 1, 4 und 5 sowie die §§ 18 bis 32 und 34 bis 44 des Maßregelvollzugsgesetzes (MVollzG) und die Landesverordnung zur Durchführung des Maßregelvollzugsgesetzes vom 17. Mai 1989 (GVBl. S. 161, BS 3216-4-1) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
1.
in § 21 Abs. 4 Satz 2, § 23 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 und § 29 Abs. 4 Satz 3 und 4 Halbsatz 2 MVollzG und in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Maßregelvollzugsgesetzes an die Stelle des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung und
2.
in § 27 Abs. 3 Satz 3 und § 30 Abs. 1 Satz 3 MVollzG an die Stelle der Vollstreckungsbehörde
jeweils die Aufsichtsbehörde tritt.

§ 11 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium.

§ 12 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und aus Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 15. Oktober 2012 Der Ministerpräsident Kurt Beck
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