Landesverordnung über das maschinell geführte Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister Vom 4. Mai 2005
Landesverordnung über das maschinell geführte Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister Vom 4. Mai 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: neue §§ 3 bis 5 eingefügt, bisherige §§ 3 und 4 werden §§ 6 und 7 durch Artikel 1 der Verordnung vom 07.12.2005 (GVBl. S. 573) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das maschinell geführte Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister vom 4. Mai 2005 | 01.06.2005 |
Eingangsformel | 01.06.2005 |
§ 1 - Einführung maschinell geführter Register | 01.06.2005 |
§ 2 - Anlegung des maschinell geführten Registers | 01.06.2005 |
§ 3 - Ersatzregister | 28.12.2005 |
§ 4 - Abrufverfahren | 28.12.2005 |
§ 5 - Übermittlung von Daten des maschinell geführten Registers an andere Amtsgerichte, Einsicht und Erteilung von Ausdrucken | 28.12.2005 |
§ 6 - Datenverarbeitung im Auftrag | 28.12.2005 |
§ 7 - In-Kraft-Treten | 28.12.2005 |
Aufgrund
des § 8 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408),
des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3846), in Verbindung mit § 8 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Handelsgesetzbuches,
des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), in Verbindung mit § 8 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Handelsgesetzbuches, und
des § 55 a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073),
in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 29 bis 32 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Rechtspflege vom 15. Dezember 1982 (GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2005 (GVBl. S. 85), BS 301-3,
wird verordnet:
§ 1 Einführung maschinell geführter Register
Bei den für die Führung zuständigen Amtsgerichten werden das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Partnerschaftsregister und das Vereinsregister einschließlich der zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse jeweils in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.
§ 2 Anlegung des maschinell geführten Registers
(1) Jedes nach § 1 maschinell geführte Register wird durch Umschreibung angelegt.
(2) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.
§ 3 Ersatzregister
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden.
(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.
§ 4 Abrufverfahren
Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus den maschinell geführten Registern nach § 9 a Abs. 4 des Handelsgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, sowie nach § 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches, einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren, wird dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zugewiesen.
§ 5 Übermittlung von Daten des maschinell geführten Registers an andere Amtsgerichte, Einsicht und Erteilung von Ausdrucken
(1) Soweit die Register bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
(2) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten.
§ 6 Datenverarbeitung im Auftrag
Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen des Landesbetriebs Daten und Information vorgenommen.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
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