Landesverordnung zur Übertragung der Ausübung des Gnadenrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 11. Mai 1998
Landesverordnung zur Übertragung der Ausübung des Gnadenrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 11. Mai 1998
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.03.2013 (GVBl. S. 37) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Übertragung der Ausübung des Gnadenrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 11. Mai 1998 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.04.2013 |
§ 2 | 01.10.2001 |
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Ausübung des Gnadenrechts vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29 - 53 -, BS 3215-1) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Ausübung des dem Minister der Justiz nach § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Ausübung des Gnadenrechts übertragenen Gnadenrechts wird nach Maßgabe des Satzes 2 auf die Generalstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften weiterübertragen. Diese sind befugt,
1.
die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen
a)
bei Freiheitsstrafen und restlichen Freiheitsstrafen sowie bei Jugendstrafen und restlichen Jugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren,
b)
bei Strafarresten und Jugendarresten,
c)
bei Geldstrafen und restlichen Geldstrafen von nicht mehr als 360 Tagessätzen,
es sei denn, es handelt sich um Strafen, die ausschließlich oder unter anderem verhängt worden sind wegen der in § 74 a Abs. 1 und § 120 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Straftaten oder wegen anderer politischer Straftaten, insbesondere wegen Beleidigung der Bundesregierung oder der Landesregierung sowie deren Mitgliedern oder anderer im politischen Leben des Volkes stehender Personen (§ 188 des Strafgesetzbuches - StGB -),
d)
bei Geldbußen und restlichen Geldbußen bis zu eintausend Euro,
2.
Aufschub oder Unterbrechung des Vollzuges von nicht mehr als einem Jahr bei Freiheitsstrafen, Jugendstrafen und Strafarresten zu bewilligen,
3.
Geldbußen bis zu eintausend Euro oder Geldstrafen und restliche Geldstrafen von nicht mehr als 360 Tagessätzen, maximal bis zu einem Gesamtbetrag von fünftausend Euro, zu ermäßigen sowie teilweise oder ganz zu erlassen,
4.
Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen, Geldbußen, Kosten und sonstigen Geldleistungen zu gewähren,
5.
Leistungen im Sinne des § 56 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 StGB sowie entsprechende Leistungen nach § 23 des Jugendgerichtsgesetzes auf die Strafe anzurechnen,
6.
Strafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Jugendarreste sowie Geldbußen nach Ablauf einer im Gnadenwege bewilligten Bewährungszeit zu erlassen oder für erledigt zu erklären,
7.
ein als Nebenstrafe verhängtes oder als Nebenfolge angeordnetes Fahrverbot um die Dauer von bis zu einem Monat abzukürzen oder die Vollstreckung zu unterbrechen.
(2) Die Befugnis nach Absatz 1 entfällt, falls sich der Minister der Justiz die Entscheidung vorbehalten hat.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1998 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister der Justiz
Feedback