Landesgesetz über Gebührenbefreiung im Bereich der Justiz (Justizgebührenbefreiungsgesetz - JGebBefrG -) Vom 5. Oktober 1990
Landesgesetz über Gebührenbefreiung im Bereich der Justiz (Justizgebührenbefreiungsgesetz - JGebBefrG -) Vom 5. Oktober 1990
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz über Gebührenbefreiung im Bereich der Justiz (Justizgebührenbefreiungsgesetz - JGebBefrG -) vom 5. Oktober 1990 | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.04.2017 |
§ 2 | 01.10.2001 |
§ 3 | 01.10.2001 |
§ 1
(1) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivil- und Strafsachen (§ 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
1.
Kirchen, sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben;
2.
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
3.
wissenschaftliche Hochschulen, Fachhochschulen, Forschungseinrichtungen, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Akademien und Schulverbände, die die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben.
Die Gebührenfreiheit nach Satz 1 gilt auch für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
(3) Sonstige landesrechtliche Vorschriften, die Gebührenfreiheit gewähren, bleiben unberührt.
§ 2
Die Gebührenfreiheit nach § 1 gilt für die Gebühren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden.
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
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