SchriftAufJustGAusfV RP
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz Vom 13. August 2008

Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz Vom 13. August 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 3 und 4 geändert, Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 22.11.2017 (GVBl. S. 253)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom 13. August 200801.09.2008
Eingangsformel01.09.2008
§ 109.12.2017
§ 209.12.2017
§ 309.12.2017
§ 409.12.2017
§ 501.09.2008
§ 601.09.2008
Anlage09.12.2017
Abschnitt I - Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugseinrichtungen09.12.2017
Abschnitt II - Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Verwaltungs-, der Sozial-, der Finanz- und der Arbeitsgerichtsbarkeit09.12.2017
Abschnitt III - Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut des Ministeriums der Justiz09.12.2017
Aufgrund des § 2 Absatz 1 des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom 29. April 2008 (GVBl. S. 77, BS 317-1) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Aufbewahrungsfristen bestimmen sich nach der Anlage, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Die Aufbewahrungsfristen für die Personalakten der Beschäftigten nach Abschnitt I lfd. Nr. 224, 385, 507, 653, 753 und 813 und Abschnitt II lfd. Nr. 111, 214, 307, 411, 508, 607 und 707 sowie Abschnitt III lfd. Nr. 4 der Anlage gelten nicht für die Nebenakten zu den Personalakten; diese sind unmittelbar nach ihrer Schließung auszusondern. § 96 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes, bleibt unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich die Aufbewahrung von Akten über die Beantragung von Registrierungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

(1) Gelten für Akten oder Aktenteile (zum Beispiel Urteile oder Beschlüsse) unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so bestimmt sich die Aufbewahrungsfrist für den die Urschriften dieser Akten oder Aktenteile ersetzenden Bild- oder anderen Datenträger nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist, sofern eine fristgerechte Sperrung oder Löschung einzelner Aktenteile nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
(2) Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz oder zu lang, so kann bei der Weglegung eine längere oder kürzere Aufbewahrungsfrist verfügt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Person. Dasselbe gilt, wenn Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere oder kürzere Aufbewahrung stellen.
(3) Soweit in Abschnitt I Spalte 4, Abschnitt II Spalte 4 oder Abschnitt III Spalte 3 der Anlage keine Aufbewahrungsfrist angeordnet ist, ist das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen besonderen Vorschriften auszusondern.

§ 3

(1) Die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung - bei mehreren Beschuldigten oder Betroffenen die letzte Entscheidung - rechtskräftig geworden ist. Sofern die verfahrensbeendende Entscheidung keiner Rechtskraftbescheinigung bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung getroffen worden ist.
(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut über die in die Entscheidung einbezogenen Verurteilungen nach dem Tage der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung neu zu bestimmen.
(3) Ist zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 bestimmte Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut bereits abgelaufen oder endet diese mit Ablauf des Kalenderjahres der Weglegung oder der beiden darauf folgenden Kalenderjahre, so ist das Schriftgut vom Beginn des auf die Weglegung folgenden Kalenderjahres für drei weitere Kalenderjahre aufzubewahren. Dies gilt nicht in den Fällen des Abschnitts I lfd. Nr. 46 Buchst. a der Anlage.

§ 4

(1) Die Aufbewahrungsfristen für das in § 3 nicht genannte Schriftgut beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens das Weglegen der Akten angeordnet worden ist. Für Personalakten beginnen sie mit deren Abschluss.
(2) Als Kalenderjahr der Weglegung gilt:
1.
bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Kalenderjahr, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungsprüfung das Kalenderjahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung bekannt gegeben worden ist,
2.
bei Hinterlegungen das Kalenderjahr, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die Fristen der §§ 21 bis 23 des Landeshinterlegungsgesetzes abgelaufen sind,
3.
bei Büchern über Urkundenverwahrungen (Abschnitt I lfd. Nr. 225 der Anlage) das Kalenderjahr, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind,
4.
bei Gefangenenbüchern mit den dazugehörigen Gefangenenkarteien, bei Listen über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände sowie bei Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen abgenommenen Gelder das Kalenderjahr, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen beendet ist,
5.
für Akten und Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahl- beziehungsweise Amtsperiode,
6.
bei Rechtsetzungsvorgängen das Kalenderjahr der Verkündung,
7.
für Akten über sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere Vorschrift geregelt ist, und für Rechtsetzungsvorgänge, bei denen keine Verkündung erfolgt, das Kalenderjahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.
(3) Soweit sich aus dem Landesbeamtengesetz, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes, nichts anderes ergibt, sind Personalakten abgeschlossen,
1.
bei Beschäftigten
a)
im Falle des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst mit Ablauf des Kalenderjahres des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze,
b)
im Falle der Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet,
c)
im Falle des vorherigen Todes mit dem Ablauf des Todesjahres,
2.
bei Notarinnen und Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Rechtsbeiständen und sonstigen Inhaberinnen und Inhabern einer behördlichen Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
a)
im Falle des Ausscheidens aus dem Amt oder dem Beruf mit Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 70. Lebensjahres,
b)
im Falle der Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Amts- oder Berufsverhältnis endet,
c)
im Falle des vorherigen Todes mit dem Ablauf des Todesjahres,
d)
im Falle einer Notariatsverwaltung (§ 56 der Bundesnotarordnung) nach deren Abwicklung,
3.
bei juristischen Personen und Personenvereinigungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Löschung im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen oder die Auseinandersetzung abgeschlossen ist.
(4) Bei automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Absatz 1 die Aufbewahrungsfrist auch von einem früheren Zeitpunkt an berechnet werden; die Entscheidung hierüber trifft die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Person. Entsprechendes gilt auch bei der automationsunterstützten Schriftgutverwaltung in Straf- und Bußgeldsachen.
(5) Soweit eine Aufbewahrungsfrist von unter einem Jahr bestimmt wurde, beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung ergangen ist.
(6)
[1]
Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige sowie für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts (bis zum 31. August 2009: gegebenenfalls Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts) gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 mit dem Kalenderjahr, das auf das Jahr folgt, in dem die ehemals minderjährige Person - soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, die jüngste an der Angelegenheit
beteiligte, ehemals minderjährige Person - das 30. Lebensjahr vollendet hat, auch wenn die Sache auf andere Weise vorher endete.
(7) Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind, so beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist.
Fußnoten
[1])
Absatz 6 in Kraft mit Wirkung vom 30.06.2013

§ 5

Für die Ablieferung von Schriftgut an die staatlichen Archive gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.
Mainz, den 13. August 2008
Der Minister der Justiz Dr. Heinz Georg Bamberger

Anlage

Abschnitt I Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugseinrichtungen

Lfd. Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Amtsgericht
A. Allgemeines
1 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind,
a) soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen betreffen 10 Jahre -
b) soweit sie Schutzschriften betreffen 1 Jahr -
c) alle Übrigen 2 Jahre -
2 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen
a) Namen- und Unternehmenverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen öffentlichen Registern dauernd aufzubewahren
b) soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind dauernd aufzubewahren
c) alle Übrigen keine Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
3 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten und die Listen der Überführungsstücke. Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nr. 223) 2 Jahre
4 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG) 20 Jahre -
B. Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen
12 B Mahnsachen Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchst. c) gilt. Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zwecke der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO gespeichert werden (Bestandsdateien). Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zwecke der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden. Workdateien sind Dateien, die nur temporär während der Verarbeitung der Bewegungsdateien dynamisch erzeugt werden. Register und Hüllen in Mahnsachen (§ 12 Abs. 1 und 2 AktO) sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide bzw. Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind. Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buchst. b vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden. Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt. Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung auf die Sache. Die Aufbewahrungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung.
a) Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-) Vollstreckungsbescheid bzw. Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist.Bei nichtmaschineller Bearbeitung kann die Behördenleitung bestimmen, dass die nicht nach lfd. Nr. 27 aufzubewahrenden Schriftstücke bereits nach Ablauf der unter b) genannten Frist ausgesondert werden können.Sofern die nach lfd. Nr. 27 aufzubewahrenden Schriftstücke im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung. 30 Jahre -
b) Akten und Datenbestände in übrigen Fällen 2 Jahre -
c) Erfassungsbelege und Bewegungsdateien 3 Monate Der Behördenleiter kann eine längere Aufbewahrung von bis zu zwei Jahren anordnen. -
d) Workdateien - -
13 C Prozessakten und sonstige Akten, die betreffen
a) Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 01.07.1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 l BGB und Artikel 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 - BGBl. I S. 1243 - 70 Jahre -
b) bis zum 30.06.1998: alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt D.), Entmündigungssachen 30 Jahre Urteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nr. 13 c) und d)) Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 01.09.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG)
c) bis zum 30.06.1998: Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu b) 70 Jahre - wie zu Nr. 13 b)
d) bis zum 30.06.1998: Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten zu b) 70 Jahre - wie zu Nr. 13 b)
e) Aufgebotsverfahren 10 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel Aufgebotsverfahren ab dem 01.09.2009: siehe Nr. 84 b)
f) alle übrigen Akten 5 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.
18 H a) Akten über Verfahren nach der Regelbetragsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln 10 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel usw. Unterhaltssachen ab dem 01.09.2009: siehe Nr. 116
b) Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 5 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.
19 - Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 ZPO a. F., Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a ZPO niedergelegten Anwaltsvergleiche sowie Sammelakten über Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz 30 Jahre -
20 J a) Akten über das Verteilungsverfahren 2 Jahre Verteilungspläne (siehe Nr. 20 b))
b) Verteilungspläne 30 Jahre
21 K a) Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist 2 Jahre -
b) Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist 5 Jahre Beschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses (siehe Nr. 21 c)) Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 21 c))
c) Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses 30 Jahre -
22 L a) Zwangsverwaltungsakten 2 Jahre Protokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 22 c)) vgl. auch Nr. 134
b) Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten 10 Jahre -
c) Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld 30 Jahre -
23 M Akten über Zwangsvollstreckungssachen 5 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 915a ZPO
24 IN, IK, IE Insolvenzakten
a) die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung 30 Jahre - Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Abs. 8 AktO
b) die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne 10 Jahre Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289f, 296 bis 298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss (siehe Nr. 24 d))
c) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO (siehe Nr. 24 d))
d) Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289f, 296 bis 298, 300 und 303 InsO) 30 Jahre
25 N Konkursakten
a) die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung 30 Jahre - Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Abs. 8 AktO
b) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Nr. 25 c))
c) die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss - 30 Jahre
26 VN a) Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung 5 Jahre Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung - Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen - (siehe Nr. 26 b))
b) Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung - Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen - 30 Jahre
27 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EVT-VO, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. 30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Unter diese Ziffer fallen auch die noch aufzubewahrenden Schriftstücke des Registerzeichens MSch.
b) Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d, 1934e BGB a. F.) 100 Jahre
c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre
C. Straf- und Bußgeldverfahren
41 Bs a) Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen 5 Jahre Vergleiche (siehe Nr. 41 b)) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 48)
b) Vergleiche in Privatklagesachen 30 Jahre
46 OWi Akten über
a) Erzwingungshaftverfahren 2 Jahre
b) alle übrigen Bußgeldverfahren 5 Jahre Vollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 48)
48 - a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der Tilgung (§§ 48, 49 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen. 30 Jahre
49 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
D. Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen
71 - a) Grundbücher und Bahngrundbücher dauernd aufzubewahren
b) das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden usw. mit Ausnahme der unter c) und d) bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten dauernd aufzubewahren -
c) Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung 2 Jahre -
d) Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung von Grundbuchabschriften 6 Monate -
73 HR a) Handelsregister dauernd aufzubewahren Zu Nr. 73 bis 80: Beihefte mit Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung (z. B. Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) können nach 10 Jahren vernichtet werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 7).
b) Handelsregisterakten 10 Jahre -
c) die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung 10 Jahre -
73a PR a) Partnerschaftsregister dauernd aufzubewahren
b) Partnerschaftsregisterakten 10 Jahre
74 GR a) Güterrechtsregister 100 Jahre -
b) die zum Güterrechtsregister gehörigen Akten 70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an -
75 VR a) Vereinsregister dauernd aufzubewahren
b) die zum Vereinsregister gehörigen Akten 5 Jahre -
76 GnR a) Genossenschaftsregister dauernd aufzubewahren Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 7).
b) die zum Genossenschaftsregister gehörigen Akten 10 Jahre -
c) die zum Genossenschaftsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung 10 Jahre -
77 MR a) Musterregister 50 Jahre -
b) die zum Musterregister gehörigen Akten 5 Jahre -
78 SSR a) Seeschiffsregister 50 Jahre -
b) die zum Seeschiffsregister gehörigen Akten 30 Jahre -
79 BSR a) Binnenschiffsregister 50 Jahre -
b) die zum Binnenschiffsregister gehörigen Akten 30 Jahre -
80 SBR (früher: PRS) a) Schiffsbauregister 50 Jahre -
b) die zum Schiffsbauregister gehörigen Akten (Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.05.1951 - BGBl. I S. 359 - ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten - Registerzeichen SBR) 30 Jahre -
80/1 LR a) Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen 50 Jahre -
b) die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörigen Akten 30 Jahre -
81 - Sammelakten in Registersachen
a) mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten 1 Jahr -
b) alle sonstigen Sammelakten 5 Jahre -
82 PK (früher: Kb) a) Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen) 30 Jahre -
b) Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen) 30 Jahre vom Zeitpunkt der Rückgabe des Verpfändungsvertrages an -
c) Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 09.07.1926 - RGBl. I S. 339 -, § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes vom 05.08.1951 - BGBl. I S. 494 -) 5 Jahre -
83 I a) gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (z. B. gerichtliche Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind 100 Jahre -
b) gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen 30 Jahre -
84 II Akten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
a) soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen 10 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 84 h))
b) soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen 10 Jahre wie zu Nr. 84 a) bis zum 31.08.2009: siehe Nr. 13 e)
c) soweit sie Verfahren nach §§ 43 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen 5 Jahre wie zu Nr. 84 a)
d) soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16.01.1945 - Dt. Justiz S. 29) 5 Jahre wie zu Nr. 84 a)
e) soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen 5 Jahre -
f) soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen 30 Jahre -
g) alle Übrigen 30 Jahre -
h) Entscheidungen und Vergleiche in den unter a) bis d) aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre -
85 III Standesamtssachen 30 Jahre -
86 - Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts 10 Jahre -
87 - a) Sammelakten mit den Entscheidungen über Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind 30 Jahre -
b) Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden 30 Jahre -
88 - Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste 5 Jahre -
89 IV Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 EHRV)
a) soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen 5 Jahre -
b) sonstige 100 Jahre - Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der vollständigen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, ggf. mit der Eröffnung nach dem Letztverstorbenen.
90 - a) Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen 30 Jahre - Die Aufbewahrungsfrist beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet worden ist.
b) die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörigen Belege 30 Jahre -
c) Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente 100 Jahre -
91 VI Akten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen 30 Jahre Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige, in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nr. 83 a))
92 VI a) Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts 30 Jahre Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Nr. 92 c)); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden, auch die in Nr. 89 b) genannten Unterlagen
b) Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen
aa) der Standesämter und des Amtsgerichts Schöneberg (Hauptkartei für Testamente) 30 Jahre -
bb) des Zentralen Testamentsregisters nach § 78e Satz 3 BNotO 1 Jahr -
c) Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden zur Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen 100 Jahre -
93[4] F (bis zum 31.08.2009 VII, VIII, IX) Akten über Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften und Kindschaftssachen nach § 151 FamFG 10 Jahre Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) (siehe Nr. 93 a)) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nr. 93 b)) Aktenteile, die die in Nr. 96 a) und b) bezeichneten Angelegenheiten betreffen die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 104) Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 6
a) Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) 30 Jahre
b) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen 120 Jahre
94 F (bis zum 31.08.2009 XVI) Akten über Adoptionen 120 Jahre
95[3] XVII a) Akten über Betreuungssachen 10 Jahre Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 FamFG in der bis zum 21.07.2017 geltenden Fassung) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31.08.2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG) (Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB (siehe Nr. 95 b)) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 104)
b) Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 FamFG in der bis zum 21.07.2017 geltenden Fassung) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 312 Nr. 2 FamFG; bis zum 31.08.2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG),Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB 30 Jahre Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren.
96 X a) Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, bis zum 31.08.2009: Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten 5 Jahre Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 6.
b) Vorgänge über einstweilige Anordnungen (§ 29a Nr. 4 AktO) bis zum 31.08.2009: Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG) 30 Jahre Ergibt sich aus der Akte der Tod der betroffenen Person, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren
c) Ehelichkeitserklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes Statt 120 Jahre ab dem 01.09.2009: siehe Nr. 114 c)
d) Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschn. I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen 120 Jahre ab dem 01.09.2009: siehe Nr. 109 b)
97 XI Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten) nach dem JWG 30 Jahre -
98 XII Akten über Fürsorgeerziehung nach dem JWG 30 Jahre -
99 XIV a) Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31.08.2009: auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter b) erfasst 30 Jahre - Bei Minderjährigen ab dem 01.09.2009: siehe Nr. 111
b) Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31.08.2009: auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist 5 Jahre - Bei Minderjährigen ab dem 01.09.2009: siehe Nr. 111
100 - Sammelakten gemäß § 29 Abs. 5 AktO 5 Jahre -
101 - Akten über Stiftungen 30 Jahre -
102 - Die an die Amtsgerichte abgelieferten Unterlagen der Notare (§ 51 BNotO), und zwar
a) Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste 5 Jahre - Sofern der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt hat, ist diese auch für die Aufbewahrung beim Amtsgericht maßgeblich.
b) Blattsammlungen und Sammelakten mit den nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücken 7 Jahre -
c) Verwahrungs- und Massenbücher, Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten 30 Jahre -
d) Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge 100 Jahre - Das vor dem 01.01.1950 entstandene Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht.
103 UnschZ (jetzt: II) Akten über Anträge nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse 5 Jahre Diese Bestimmung gilt, soweit nicht in einzelnen Ländern eine andere Aktenbehandlung vorgesehen ist.
104 - Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind 30 Jahre -
105 F Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab dem 01.09.2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Nr. 93 und 94 keine besonderen Bestimmungen gelten 5 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Titel
106 F a) Akten über Ehesachen bzw. Lebenspartnerschaftssachen, die zur Aufhebung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte 30 Jahre Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 106 c)), Vergleiche gemäß Nr. 117 b))
b) Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt 20 Jahre Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nr. 117 aufgeführten Titel usw.
c) Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter a) genannten Akten 80 Jahre
107 F Akten über Streitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen 15 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Titel usw.
108 F a) Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen 30 Jahre Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 111 b))
b) Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter a) genannten Akten 80 Jahre
109 F a) Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind 15 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Titel usw.
b) Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschn. I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen 120 Jahre bis zum 31.08.2009: siehe lfd. Nr. 96 d)
110 F Akten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB 10 Jahre Entscheidungen (siehe Nr. 117)
111 F a) Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640 Abs. 2 ZPO 30 Jahre Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Nr. 111 b)) Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 01.09.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG)
b) aus den Akten zu a) Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten 70 Jahre wie zu Nr. 111 a)
112 F Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB) 5 Jahre -
113 F a) Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) enthalten 30 Jahre Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 6.
b) Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach den §§ 1640 und 1683 BGB 10 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Titel usw. Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 6.
114 F a) Akten über Abstammungssachen 30 Jahre Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG (siehe Nr. 114 b)) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft (siehe Nr. 114 c)) bis zum 31.08.2009: siehe lfd. Nr. 13 b)
b) aus den Akten zu a): Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG 70 Jahre bis zum 31.08.2009: siehe lfd. Nr. 13 c) und d)
c) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft 120 Jahre bis zum 31.08.2009: siehe lfd. Nr. 96 c)
115 F a) Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 115 c) bis zum 31.08.2009: siehe lfd. Nr. 13 f)
b) Akten über Gewaltschutzsachen 5 Jahre wie zu Nr. 115 a) bis zum 31.08.2009: siehe lfd. Nr. 13 f)
c) Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen usw. gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre
116 FH a) Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2 und 3 FGG 30 Jahre
b) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger 5 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Titel
c) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln 5 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Titel
d) Akten über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens 5 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Titel Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei den Vorgängen, die eine Fürsorge des Familiengerichts für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind betreffen, nach § 4 Abs. 6.
e) Erklärungen nach § 21 LPartG (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind) 100 Jahre
117 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. 30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
b) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre
118 - Sammelakten gemäß § 13a Abs. 4 AktO 5 Jahre Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nr. 116 e) zu beachten.
E. Anerbensachen und Landwirtschaftssachen
122 EhR Erbhofakten 100 Jahre Eintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen)
131 Lw (XV) (früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch) Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus Akten in Pachtschutzsachen 30 Jahre - wegen der Höfeakten siehe Nr. 140 Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht.
132 Lw (XV) (früher: LwZ) Zuweisungsverfahren 50 Jahre -
133 Lw (XV) (früher: LwH) a) Verfahren betr. die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen 30 Jahre Hoffolgezeugnisse, Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils (siehe Nr. 133 b))
b) Hoffolgezeugnisse, Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils 100 Jahre -
c) Verfahren betr. die Genehmigung von Hofübergabeverträgen 50 Jahre -
d) sonstige 30 Jahre -
134 Lw (XV) (früher: HLw) Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 30 Jahre -
135 - Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen 30 Jahre -
140 - Höfeakten gemäß § 10 der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) vom 29.03.1976 (BGBl. I S. 881, 885) oder entsprechende Akten nach landesrechtlicher Regelung dauernd aufzubewahren
F. Justizverwaltungssachen
221 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
222 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nr. 221 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 222 d)
d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in eine längere Datenspeicherung) 2 Jahre
e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 5 Jahre
f) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation 2 Jahre - Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren.
g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
223 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 50 Jahre -
224 - Personalakten
a) der Beschäftigten und Auszubildenden 10 Jahre - vgl. § 1 Abs. 2; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
b) der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist 10 Jahre -
225 - Bücher über Urkundenverwahrungen mit Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen (siehe Nr. 90 a)) sowie die dazugehörigen Belege 2 Jahre -
226 - Die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Akten der Gerichtsvollzieher 5 Jahre -
228 HL Hinterlegungsakten 5 Jahre -
230 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und in Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre
Landgericht
A. Allgemeines
301 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nr. 301 b) aufgeführten Akten 2 Jahre -
b) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr -
302 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen keine Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
303 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre
304 - (Sammel)Akten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter 20 Jahre -
B. Zivilsachen
312 O a) Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht 30 Jahre -
b) alle übrigen Akten 5 Jahre Die in Nr. 321 a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. - vgl. auch Nr. 324, 326, 363 -
315 OH Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 5 Jahre Die in Nr. 321 a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. - vgl. auch Nr. 324, 326, 363 -
316 - Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 01.01.1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 ZPO a. F. 30 Jahre -
317 R Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen 50 Jahre - betrifft Altverfahren vor 1977
318 S Sammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Die in Nr. 321 a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.
319 SH Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens 2 Jahre Vergleiche (siehe Nr. 321 a))
320 T Sammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Die in Nr. 321 a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.
321 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EVTVO, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. 30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
b) Entscheidungen und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d, 1934e BGB a. F.) 100 Jahre
c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre
322 - Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw. 2 Jahre -
323 - Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO 2 Jahre -
324 O, OH (VH) a) Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 324 b))
b) Entscheidungen und Vergleiche in den zu a) genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist.Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre
325 - Akten über Stiftungen 30 Jahre -
326 O, OH (AktG) (früher: AktE) Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz 30 Jahre -
327[1] OTh Akten über Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz 30 Jahre -
C. Straf- und Bußgeldverfahren
341 - Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 30 Jahre -
342 - Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Abs. 1b) AktO) 5 Jahre -
344 StVK bzw. Vollz. Akten über Verfahren nach den §§ 109, 110 StVollzG 10 Jahre -
345 BwH Akten der hauptamtlichen Bewährungshelfer 6 Jahre -
346 GerH Sammelakten der Gerichtshelfer 5 Jahre -
347 FA Akten der Führungsaufsichtsstellen über Verurteilte 10 Jahre -
348 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
D. Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts
361 - Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) 30 Jahre -
362 - Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) 30 Jahre -
363 O, OH (Wp) Akten über Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre -
E. Dienststrafsachen, Dienst- und Berufsgerichtssachen
371 - Akten über Dienststrafsachen 30 Jahre -
372 - Akten über berufsgerichtliche Verfahren
a) in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist 30 Jahre -
b) alle Übrigen 20 Jahre -
373 - Akten der Richterdienstgerichte über
a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 30 Jahre -
b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre -
c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre -
F. Justizverwaltungssachen
381 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
382 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 381 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 382 d)
d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren.
f) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation 2 Jahre -
g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
383 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre -
385 - Personalakten
a) der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Abs. 2; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
b) der Notare, Notarassessoren sowie der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nr. 385 c))
c) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre -
387 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
Oberlandesgericht
A. Allgemeines
401 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nr. 401 b) und c) aufgeführten Akten 2 Jahre -
b) Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 Wirtschaftsprüferordnung und § 101 des Steuerberatungsgesetzes 5 Jahre -
c) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr -
402 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen keine Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
403 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher. Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nr. 506) 2 Jahre -
B. Zivil- und Familiensachen
410[2] Sch, Kap, Akt, EK a) Akten über schiedsrichterliche Verfahren, Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz, Entschädigungsverfahren 5 Jahre Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Nr. 410 b))
b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit 30 Jahre
410a SchH a) Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen 5 Jahre Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse etc. (siehe Nr. 410a b))
b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse 30 Jahre -
411 U, UF a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31.08.2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche (siehe Nr. 411 b) und c))
b) Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu a) 30 Jahre -
c) Prozessvergleiche aus den Akten zu a), die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre -
412 UH, UFH a) Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31.08.2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 2 Jahre Vergleiche (siehe Nr. 412 b))
b) Vergleiche aus den Akten zu a) 30 Jahre -
413 W, WF a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Nr. 413 b))
b) Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu a) 30 Jahre Zwischenentscheidungen (siehe Nr. 413 a))
414 - Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen 2 Jahre -
415 - Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO 2 Jahre -
415a[1] UTh, WTh Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 30 Jahre -
416 OLG II Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen. Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz. 30 Jahre -
417 FS I Akten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen 50 Jahre -
418 FS II Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Stiftungen, Waldgenossenschaften und dergleichen 50 Jahre -
419 - Akten über Stiftungen 30 Jahre -
420 VA Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten)
a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt 2 Jahre -
b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre -
421 REMiet Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen 30 Jahre -
C. Strafsachen und Bußgeldverfahren
431 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 10 Jahre Urteile und Beschlüsse (siehe Nr. 433)
432 - Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Abs. 1b) AktO) 5 Jahre -
433 - Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten 30 Jahre
434 VAs Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen)
a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt 5 Jahre -
b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre -
435 - Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach den §§ 116, 117 StVollzG 30 Jahre -
436 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
D. Landwirtschaftssachen
451 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 30 Jahre -
452 - Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw. 5 Jahre -
E. Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
471 - a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) 10 Jahre Entscheidungen (siehe Nr. 471 b))
b) Entscheidungen aus den Akten zu a) 30 Jahre
472 - a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) 10 Jahre Entscheidungen (siehe Nr. 472 b))
b) Entscheidungen aus den Akten zu a) 30 Jahre
473 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre
475 Kart (früher: Kart V, Kart B, Kart) a) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nr. 475 b))
b) Beschlüsse 30 Jahre
476 Verg a) Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 115 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GWB in Vergaberechtssachen 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nr. 476 b))
b) Beschlüsse aus den Akten zu a) 30 Jahre
477 a) Akten über Beschwerden nach § 75 EnWG 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nr. 477 b))
b) Beschlüsse aus den Akten zu a) 30 Jahre
F. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen
491 - Akten über Dienststrafverfahren 30 Jahre -
492 Not Akten über
a) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist 30 Jahre -
b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre -
c) Anfechtungsverfahren nach § 111 BNotO 30 Jahre -
493 AGH a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen (§ 112a ff. BRAO; bis zum 31.08.2009: §§ 37 ff., 223 BRAO) 30 Jahre -
b) Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist 50 Jahre -
c) alle übrigen der unter b) genannten Akten 30 Jahre -
494 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren 20 Jahre -
495 DG, DGH Akten der Richterdienstgerichte über
a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 30 Jahre -
b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre -
c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre -
G. Justizverwaltungssachen
501 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
502 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nr. 501 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
c) Listen der Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadensachen und Liste der Empfänger von Geldbußen nebst den dazugehörigen Unterlagen 5 Jahre -
d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 502 e)
e) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
f) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
503 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre -
504 - Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
a) Akten über Verfahren 2 Jahre -
b) Anträge und Entscheidungen 80 Jahre -
505 Sammelakten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer 2 Jahre -
506 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 100 Jahre -
507 - Personalakten
a) der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Abs. 2; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
b) der Notare und Notarassessoren 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nr. 507 c)).
c) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre
509 - Akten über
a) die Prüfung von Rechtskandidaten
aa) schriftliche Prüfungsarbeiten 5 Jahre -
bb) sonstige Prüfungsunterlagen 50 Jahre -
b) die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden
c) die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 5 Jahre -
510 - Akten über die Eintragung von Versorgungsanwärtern in ein Bewerberverzeichnis 5 Jahre -
511 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
Staatsanwaltschaft
A. Allgemeines
601 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 5 Jahre -
602 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen sowie die Zentralnamenkartei keine Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
603 - a) die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke 2 Jahre
b) die Listen der Überführungsstücke 5 Jahre
B. Zivilsachen
611 - Akten über Zivilsachen 5 Jahre -
C. Strafsachen
622 Js/UJs Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über Zu Nr. 622, 623, 624 und 721: Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.
a) Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen) 30 Jahre -
b) Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen) 20 Jahre -
c) Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Nr. 623)
aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre
bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, § 182 oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung 20 Jahre
d) sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist 5 Jahre
623 Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Nr. 622 c) genannten Akten 30 Jahre wie zu Nr. 622
624 Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) (früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es) Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle wie zu Nr. 622
a) in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte -
b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, 30 Jahre -
c) wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 30 Jahre
d) wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, § 182, den §§ 223 bis 227, den §§ 239 bis 239b oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist[4], 30 Jahre -
e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist, Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 629)
aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre
bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, § 182 oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung 20 Jahre
f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 15 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 629)
g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 10 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 629)
h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 629)
i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 629)
j) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 629)
628 Js(OWi) Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidung) 5 Jahre Vollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 629)
629 a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG).Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 624e) genannten Akten.Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen. 30 Jahre
b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 624 i) genannten Akten 10 Jahre
632 GerH bzw. GH Sammelakten der Gerichtshilfe 5 Jahre -
633 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
D. Justizverwaltungssachen
651 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
652 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsbehörden nach Nr. 8 Abs. 1 Buchst. c, Nr. 78 Abs. 1, Nr. 148 Abs. 3 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre - mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nr. 651 b)) zu bringen sind
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 652 d)
d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
h) Berichtshefte sind wie die dazugehörige Sachakte aufzubewahren. 5 Jahre -
653 - Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Abs. 2; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
654 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
Generalstaatsanwaltschaft
A. Allgemeines
701 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 5 Jahre -
702 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen keine Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
703 - a) die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke 2 Jahre
b) die Listen der Überführungsstücke 5 Jahre
B. Zivilsachen
711 Rs Sammelakten für Zivilsachen (§ 46 Abs. 3 AktO) 5 Jahre
C. Strafsachen
721 OJs Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht wie zu Nr. 622
a) in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte
b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, 30 Jahre -
c) wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 30 Jahre
d) wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, § 182, den §§ 223 bis 227, den §§ 239 bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist[4], 30 Jahre
e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist, Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 722)
aa) im Falle eine Vergehens 10 Jahre
bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, § 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung 20 Jahre
f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 15 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 722)
g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 10 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 722)
h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 722)
i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 722)
j) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 722)
722 - a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG).Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 721 e) genannten Akten. 30 Jahre
b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 721 h) genannten Akten 10 Jahre
723 Zs Sammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren eines Staatsanwalts (Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind 5 Jahre -
724 Ausl. Auslieferungssachen 10 Jahre -
726 - Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen 5 Jahre -
728 - Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 02.05.1953 - BGBl. I S. 161 -
a) soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß den §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind 50 Jahre -
b) sonstige 10 Jahre -
729 - Akten über Verfahren nach den §§ 23ff. EGGVG 5 Jahre -
730 - Handakten über Kartellbußgeldsachen 10 Jahre -
D. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen
741 - Handakten in Disziplinarverfahren gegen Richter und Beamte 10 Jahre -
742 - Handakten des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare 10 Jahre -
743 - a) Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt werden 10 Jahre -
b) Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind 10 Jahre -
c) Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Staatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist 40 Jahre -
d) alle übrigen unter c) genannten Akten 20 Jahre -
744 - a) Handakten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten, in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist 30 Jahre -
b) alle Übrigen 20 Jahre -
c) Sammelakten über Rügebescheide 10 Jahre -
E. Justizverwaltungssachen
751 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
752 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre - mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 751 b)) zu bringen sind
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 752 d)
d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre
g sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre
h) Berichte der Staatsanwaltschaften 20 Jahre
753 - Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Abs. 2; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
755 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene 20 Jahre -
756 - Akten über
a) die Prüfung von Beamten einschl. der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - zu a) und b) Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.
b) die Prüfung von Amtsanwälten einschl. der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre -
757 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
758 StrEs Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrEG 5 Jahre -
Justizvollzugsbehörden
A. Allgemeines
801 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 5 Jahre -
B. Justizverwaltungssachen
811 - a) Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) mit Ausnahme der unter b) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
b) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
812 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über
a) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
b) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 812 c)
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
d) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
813 - Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Abs. 2; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
814 - Akten über das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Beamten und über die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.
815 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene und Arrestanten 20 Jahre -
C. Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten
821 - Gefangenenbücher, Gefangenenkarteien und Transportbücher 10 Jahre - Zu Nr. 821 bis 824: Bei Vorliegen besonderer Umstände kann (nur) unter den Voraussetzungen des § 184 Abs. 3 Satz 2 StVollzG oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet werden.
822 - a) Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Abgangskalender, Verzeichnisse der Beurlaubungen, Verzeichnisse der Entweichungen, Verzeichnisse über Freigang, Verzeichnisse über Ausgang, Verzeichnisse der Disziplinarmaßnahmen, Verzeichnisse der besonderen Sicherheitsmaßnahmen 2 Jahre -
b) die Nachweise über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher 5 Jahre -
823 - Personalakten der Gefangenen 10 Jahre -
824 - Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangene vgl. § 1 Abs. 1; ggf. abweichende gesetzliche Regelungen (insbesondere RöntgenVO, Strahlenschutz-VO, TransfusionsG, ApothekenbetriebsO, LJVollzDSG)
a) wenn ausschließlich Abschiebungshaft vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist 10 Jahre -
b) im Übrigen 20 Jahre -
825 - Kriminologische Untersuchungsakten 30 Jahre -
826 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder an deren Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
D. Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten
831 - Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namenverzeichnisse 10 Jahre -
832 - a) Zu- und Abgangsbücher, Belegungsbücher, Jugendarrestkalender 2 Jahre -
b) die Nachweise über die den Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder 2 Jahre -
833 - Personalakten der Arrestanten 10 Jahre -
Fußnoten
[1])
In Kraft zum 01.01.2011, siehe Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 22.11.2017 (GVBl. S. 253)
In Kraft zum 01.01.2011, siehe Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 22.11.2017 (GVBl. S. 253)
[2])
In Kraft zum 03.12.2011, siehe Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 22.11.2017 (GVBl. S. 253)
[3])
In Kraft zum 26.02.2013, siehe Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung vom 22.11.2017 (GVBl. S. 253)
[4])
In Kraft zum 30.06.2013, siehe Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung vom 22.11.2017 (GVBl. S. 253)
In Kraft zum 30.06.2013, siehe Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung vom 22.11.2017 (GVBl. S. 253)
In Kraft zum 30.06.2013, siehe Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung vom 22.11.2017 (GVBl. S. 253)

Abschnitt II Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Verwaltungs-, der Sozial-, der Finanz- und der Arbeitsgerichtsbarkeit

Lfd. Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
Verwaltungsgericht
A. Allgemeines
101 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nr. 101 b) aufgeführten Akten 2 Jahre -
b) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr -
102 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen -keine- - Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
103 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist
B. Rechtssachen
104 - a) Akten über Verfahren, die im Hinblick auf die Art des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses von besonderer Bedeutung sind(z. B. Streitigkeiten aus den Sachgebieten des Straßen- und Wegerechts, des Wasser- und Wasserverbandsrechts, des Jagd- und Fischereirechts, des Bergrechts und des Grundstücks-(Enteignungs)rechts) 50 Jahre -
b) Akten über Rechtssachen, die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO beendet worden sind 5 Jahre Zu Buchst. b) bis e): Die in Nr. 105 bezeichneten Schriftstücke
c) Akten über Verfahren, die Zulassungen zum Studium betreffen 5 Jahre
d) Akten über Asylverfahren 5 Jahre
e) Akten über sonstige Rechtsverhältnisse 5 Jahre
105 - Urteile, das Hauptverfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. 30 Jahre -
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.
106 - a) Akten in Dienstordnungssachen oder Disziplinarverfahren (gerichtliche Verfahren), in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 50 Jahre -
b) alle anderen Dienstordnungs- oder Disziplinarverfahren 30 Jahre -
C. Dienststrafsachen und Berufsgerichtssachen
107 - Akten über Dienststrafsachen 50 Jahre -
108 - Akten über berufsgerichtliche Verfahren
a) in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist, 50 Jahre -
b) alle übrigen 20 Jahre -
D. Justizverwaltungssachen
109 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) und über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter b) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
b) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
110 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über
a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
b) die von Aufsichtsbehörden aufgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 110 e)
e) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
111 - Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden 10 Jahre - vgl. § 1 Abs. 2. Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
112 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
Oberverwaltungsgericht
A. Allgemeines
201 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahmen der unter Nr. 201 b) aufgeführten Akten 2 Jahre -
b) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr -
202 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen -keine- - Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
203 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist
B. Rechtssachen
204 - Akten über erstinstanzliche Verfahren
a) Flurbereinigungssachen und sonstige Klageverfahren 30 Jahre -
b) Aussetzungsverfahren 10 Jahre Die in Nr. 208 bezeichneten Schriftstücke
204a[2] Akten über Entschädigungsverfahren 5 Jahre Die in Nr. 208 bezeichneten Schriftstücke
205 - Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Die in Nr. 208 bezeichneten Schriftstücke
206 - Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Die in Nr. 208 bezeichneten Schriftstücke
207 - Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 5 Jahre Die in Nr. 208 bezeichneten Schriftstücke
208 - Urteile, das Hauptverfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. 30 Jahre -
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.
209 - a) Akten in Dienstordnungssachen oder Disziplinarverfahren (gerichtliche Verfahren), in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 50 Jahre -
b) alle anderen Dienstordnungs- oder Disziplinarverfahren 30 Jahre -
C. Dienststrafsachen und Berufsgerichtssachen
210 - Akten über Dienststrafsachen 50 Jahre -
211 - Akten über berufsgerichtliche Verfahren
a) in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist, 50 Jahre -
b) alle übrigen 20 Jahre -
D. Justizverwaltungssachen
212 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
213 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über
a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
b) die von Aufsichtsbehörden aufgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
d) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1 und 2 ZRHO 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 705 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren
e) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 213 f)
f) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
214 - Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden 10 Jahre - vgl. § 1 Abs. 2. Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
215 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
Sozialgericht
A. Allgemeines
301 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nr. 301 b) aufgeführten Akten 2 Jahre -
b) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr -
302 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen -keine- - Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
303 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist
B. Rechtssachen
304 - a) Prozessakten 10 Jahre Siehe auch Nr. 304 b)
b) Urteile, das Hauptverfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. 30 Jahre -
C. Justizverwaltungssachen
305 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) und über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter b) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
b) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
306 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über
a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
b) die von Aufsichtsbehörden aufgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 306 e)
e) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
307 - Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden 10 Jahre - vgl. § 1 Abs. 2 Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
Landessozialgericht
A. Allgemeines
401 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nr. 401 b) aufgeführten Akten 2 Jahre -
b) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr -
402 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen -keine- - Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
403 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist
B. Rechtssachen
404 - Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 10 Jahre Die in Nr. 407 bezeichneten Schriftstücke
405 - Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 10 Jahre Die in Nr. 407 bezeichneten Schriftstücke
406 - Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 5 Jahre Die in Nr. 407 bezeichneten Schriftstücke
406a[2] Prozessakten, soweit das Landessozialgericht im ersten Rechtszug entscheidet 10 Jahre Die in Nr. 407 bezeichneten Schriftstücke
407 - Urteile, das Hauptverfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. 30 Jahre
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.
C. Dienststrafsachen
408 - Akten über Dienststrafsachen 50 Jahre -
D. Justizverwaltungssachen
409 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
410 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über
a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
b) die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
d) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1 und 2 ZRHO 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 705 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
e) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 410 f)
f) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
411 - Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden 10 Jahre - vgl. § 1 Abs. 2 Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
Finanzgericht
A. Allgemeines
501 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen werden, mit Ausnahme der unter Nr. 501 b) aufgeführten Akten 2 Jahre -
b) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr -
502 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen -keine- - Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
503 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist
B. Rechtssachen
504 - a) Akten über Rechtssachen, soweit diese durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 138 FGO beendet worden ist 5 Jahre siehe Nr. 504 b)
b) Beschlüsse aus den Akten zu a) 10 Jahre -
c) sonstige Akten über Rechtssachen 10 Jahre siehe Nr. 504 d)
d) Urteile und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. 30 Jahre - Auf den an das Landesarchiv abzugebenden Prozessakten ist auf der Innenseite des vorderen Aktenumschlags durch Aufkleben eines Zettels zu vermerken: „Zur Wahrung des Steuergeheimnisses dürfen die Akten erst 80 Jahre nach ihrer Entstehung benutzt werden.“.
C. Dienststrafsachen
505 - Akten über Dienststrafsachen 50 Jahre -
D. Justizverwaltungssachen
506 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
507 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über
a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre
b) die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre
c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre
d) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1 und 2 ZRHO 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 705 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
e) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 507 f)
f) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
508 - Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden 10 Jahre - vgl. § 1 Abs. 2 Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
509 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
Arbeitsgericht
A. Allgemeines
601 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen werden, mit Ausnahme der unter Nr. 601 b) aufgeführten Akten 2 Jahre -
b) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr -
602 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen -keine- - Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
603 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist
B. Rechtssachen
604 - a) Prozessakten 5 Jahre Siehe Nr. 604 c)
b) Sammelakten im Sinne von § 7 AktO-ArbG über niedergelegte Schiedssprüche (§ 108 ArbGG), schiedsrichterliche Vergleiche und Anwaltsvergleiche 30 Jahre -
RNS c) Register für niedergelegte Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche und Anwaltsvergleiche keine - Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
d) Urteile und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist.Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. 30 Jahre
C. Justizverwaltungssachen
605 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) und über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter b) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
b) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
606 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über
a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
b) die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 606 e)
e) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
607 - Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden 10 Jahre - vgl. § 1 Abs. 2 Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
608 - Statistische Unterlagen
a) über Vorgänge von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre
b) sonstige Unterlagen 10 Jahre
Landesarbeitsgericht
A. Allgemeines
701 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen werden, mit Ausnahme der unter Nr. 701 b) aufgeführten Akten 2 Jahre -
b) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr -
702 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen -keine- - Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
703 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist
B. Rechtssachen
704 - a) Prozessakten 5 Jahre Siehe Nr. 704 c)
b) Vergleiche aus den Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 30 Jahre -
c) Urteile und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist.Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. 30 Jahre -
C. Justizverwaltungssachen
705 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
706 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über
a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
b) die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
d) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 ZRHO 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 705 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren
e) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 706 f)
f) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
707 - Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden 10 Jahre - vgl. § 1 Abs. 2 Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
708 - Statistische Unterlagen
a) von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
b) sonstige Unterlagen 30 Jahre -
Fußnoten
[2])
In Kraft zum 03.12.2011, siehe Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 22.11.2017 (GVBl. S. 253)
In Kraft zum 03.12.2011, siehe Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 22.11.2017 (GVBl. S. 253)

Abschnitt III Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut des Ministeriums der Justiz

Lfd. Nr. Angelegenheit Aufbewahrungs- frist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen
1 2 3 4 5
1 Generalsachen (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) über
a) Rechtsetzungsvorgänge zu Rechtsvorschriften des Landes dauernd aufzubewahren Erfasst sind nur Gesetze und Verordnungen.
b) Rechtsetzungsvorgänge zu Rechtsvorschriften des Bundes 50 Jahre - Erfasst sind nur Gesetze und Verordnungen.
c) EU-Sachen 50 Jahre -
d) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
e) sonstige Angelegenheiten 50 Jahre -
2 Einzelsachen (Sammelakten und Blattsammlungen) gemäß Abschnitt C der Generalaktenverfügung über
a) Eingaben, Beschwerden, Rechtshilfesachen und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
b) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 2 c)
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
d) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
e) Ordensangelegenheiten 20 Jahre -
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
g) Unfallfürsorge für Gefangene 50 Jahre -
h) Verfahren, in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hat oder hätte -
i) Entscheidungen des Ministeriums der Justiz über Dienstaufsichtsbeschwerden sowie Gnadenentscheidungen der Ministerin oder des Ministers der Justiz 20 Jahre -
j) Entscheidungen des Ministeriums der Justiz in Auslieferungsverfahren 20 Jahre -
k) Vollstreckungsübernahmeverfahren 20 Jahre -
l) Ergebnisse der jährlichen Personalbedarfsberechnung der Behörden 5 Jahre -
m) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
3 Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
a) Akten über Verfahren 2 Jahre Anträge und Entscheidungen (siehe Nr. 3b)
b) Anträge und Entscheidungen 70 Jahre -
4 Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
5 Über Notarinnen und Notare geführte Akten 20 Jahre -
6 Akten über die Prüfung von Rechtskandidatinnen und Rechtskandidaten
a) schriftliche Prüfungsarbeiten 5 Jahre - Bei Rechtskandidatinnen und Rechtskandidaten, die noch über einen Prüfungsanspruch verfügen, sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht zu vernichten.
b) Verfahrenshefte (Kampagneordner) 10 Jahre -
c) Prüfungsniederschriften über die mündlichen und schriftlichen Prüfungen 10 Jahre -
d) Originalsachverhalte mit Lösungshinweisen 20 Jahre -
e) Aktenvorträge (Sachverhalte mit Lösungshinweisen) 20 Jahre -
f) sonstige Prüfungsunterlagen 50 Jahre - Die Aufbewahrungsfristen für Beiakten über Vorgänge von untergeordneter Bedeutung bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen.
7 Schriftgut über statistische Erhebungen in Zivilsachen, Familiensachen, Straf- und Bußgeldsachen, der Fachgerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaften sowie der Geschäfts- und Personalübersichten
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 20 Jahre -
b) übrige Tabellen 2 Jahre -
c) sonstige Vorgänge über statistische Erhebungen 10 Jahre -
Markierungen
Leseansicht