Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Vertretungsordnung Justiz) Vom 22. August 1997
Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Vertretungsordnung Justiz) Vom 22. August 1997
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.10.2018 (GVBl. 2019 S. 1) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Vertretungsordnung Justiz) vom 22. August 1997 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
Abschnitt 1 - Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren | 21.08.2013 |
§ 1 - Verfahren vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit | 01.02.2019 |
§ 2 - Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit | 01.02.2019 |
Abschnitt 2 - Vertretung des Landes in außergerichtlichen Verfahren | 21.08.2013 |
§ 3 - Verwaltungsverfahren | 21.08.2013 |
§ 4 - Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen bei Abtretungen und Pfändungen | 21.08.2013 |
§ 5 - Rechtsgeschäfte | 21.08.2013 |
§ 6 - Geltendmachung, Anerkennung oder Ablehnung von Schadensersatzansprüchen | 21.08.2013 |
Abschnitt 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.02.2019 |
§ 7 - Besondere Vertretungsfälle | 01.02.2019 |
§ 8 - Übergangsbestimmung | 01.02.2019 |
§ 9 - In-Kraft-Treten | 01.02.2019 |
Aufgrund des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 405), BS 100-1, und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird verordnet:
Abschnitt 1 Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren
§ 1 Verfahren vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit
In Verfahren vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit wird das Land wie folgt vertreten:
1.
in Erkenntnisverfahren in unmittelbaren Angelegenheiten
a)
des Ministeriums der Justiz durch das Ministerium der Justiz,
b)
der Gerichte und sonstigen Justizbehörden im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Justizvollzugseinrichtungen durch die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die beteiligte Justizbehörde ihren Sitz hat,
c)
der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Koblenz,
d)
des Finanzgerichts und der Gerichte für Arbeitssachen durch die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Zweibrücken;
2.
in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Justizbehörde, die sachlich zur Verfügung über den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens befugt ist;
3.
in Vollstreckungsverfahren durch das im Verfahren vor dem Erlass des Vollstreckungstitels zuständige Vertretungsorgan des Landes;
4.
in Verfahren über Anträge nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz wenn über den Antrag
a)
ein Zivilsenat entscheidet, durch die Justizbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat,
b)
ein Strafsenat entscheidet, durch die Generalstaatsanwaltschaft bei dem jeweils zuständigen Oberlandesgericht;
5.
in Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 13 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) durch die für die Entscheidung über den Entschädigungsantrag zuständige Generalstaatsanwaltschaft;
6.
in Verfahren, die hervorgehen aus der Beitreibung von Geldstrafen und anderen Ansprüchen, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet, aus der Beitreibung von gerichtlich erkannten Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten, aus der Beitreibung von Ansprüchen aus gerichtlichen Anordnungen über den Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache sowie aus der Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern, einschließlich der zusammen mit diesen Ansprüchen beizutreibenden Kosten des Verfahrens, durch die nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen Justizbehörde,
7.
in Verfahren, die aus den von der Landesjustizkasse als Vollstreckungsbehörde betriebenen Verwaltungszwangsverfahren hervorgehen, einschließlich gerichtlicher Verfahren nach § 8 der Justizbeitreibungsordnung, durch die Landesjustizkasse;
8.
in Verfahren über Anträge auf Festsetzung von Kosten für oder gegen das Land (Landesjustizverwaltung), in Verfahren über Anträge auf Festsetzung des Streit-, Geschäfts- oder Gegenstandswertes sowie in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, die den Streitwert oder die der Staatskasse gebührenden oder zur Last fallenden Kosten aller Art betreffen, durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor
a)
bei dem Oberverwaltungsgericht in den Verfahren vor dem Finanzgericht,
b)
bei dem zuständigen Landgericht in den Verfahren vor den Amts- und Landgerichten und bei der Anfechtung ihrer Entscheidungen auch in den Verfahren vor den Oberlandesgerichten,
c)
bei dem Landessozialgericht in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit,
d)
bei dem Landesarbeitsgericht in den Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
e)
bei dem Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die zuständige Justizbehörde ihren Sitz hat, in allen übrigen Verfahren;
9.
bei der Anfechtung von Verwaltungsakten nach Artikel XI § 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften durch die Justizbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
§ 2 Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land wie folgt vertreten:
1.
bei Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, bei Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes und bei Leistungsklagen durch die Justizbehörde, zu deren Aufgabenbereich die Wahrnehmung der Rechte des Landes im Hinblick auf das streitige Rechtsverhältnis gehört;
2.
in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch die für die Vertretung im Hauptsacheverfahren zuständige Justizbehörde;
3.
in Vollstreckungsverfahren durch das im Verfahren vor dem Erlass des Vollstreckungstitels zuständige Vertretungsorgan des Landes;
4.
in Verfahren, die aus den von der Landesjustizkasse als Vollstreckungsbehörde betriebenen Verwaltungszwangsverfahren hervorgehen, einschließlich gerichtlicher Verfahren nach § 8 der Justizbeitreibungsordnung, durch die Landesjustizkasse;
5.
in Verfahren über Anträge auf Festsetzung von Kosten für oder gegen das Land (Landesjustizverwaltung), in Verfahren über Anträge der Staatskasse auf Festsetzung des Gegenstandswertes und ihrer Anhörung als Beteiligte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte sowie in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, die den Streitwert oder die der Staatskasse gebührenden oder zur Last fallenden Kosten aller Art betreffen, durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem Oberverwaltungsgericht;
6.
in allen sonstigen Verfahren
a)
in unmittelbaren Angelegenheiten des Ministeriums der Justiz durch das Ministerium der Justiz,
b)
im Übrigen durch die Generalstaatsanwaltschaft nach Maßgabe der Zuständigkeitsregelung in § 1 Nr. 1 Buchst. b bis d.
Abschnitt 2 Vertretung des Landes in außergerichtlichen Verfahren
§ 3 Verwaltungsverfahren
In Verwaltungsverfahren wird das Land durch die sachbearbeitende Behörde vertreten.
§ 4 Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen bei Abtretungen und Pfändungen
Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen, Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 der Zivilprozessordnung) sowie bei Abgabe von Erklärungen nach § 840 der Zivilprozessordnung oder entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, wird das Land wie folgt vertreten:
1.
bei Ansprüchen auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder auf Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten durch die Hinterlegungsstelle,
2.
bei sonstigen Ansprüchen durch die Justizbehörde, die die geschuldete Leistung zu erbringen, insbesondere die Auszahlung eines Geldbetrages anzuordnen hat.
§ 5 Rechtsgeschäfte
Bei Rechtsgeschäften wird das Land wie folgt vertreten:
1.
bei der Annahme und der Freigabe einer Sicherheit (§§ 116 ff. der Strafprozessordnung) durch die Strafverfolgungsbehörde;
2.
bei der Erklärung der Aufrechnung mit
a)
einer Geldstrafe oder Geldbuße nebst Kosten durch die Strafvollstreckungsbehörde,
b)
einer Kostenforderung allein durch die Landesjustizkasse, wenn die Landesjustizkasse für die Auszahlung der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, zuständig ist;
3.
im Übrigen durch jede Justizbehörde insoweit, als ihr die Befugnis zur Erteilung von Annahme- oder Auszahlungsanordnungen übertragen ist.
§ 6 Geltendmachung, Anerkennung oder Ablehnung von Schadensersatzansprüchen
Bei der außergerichtlichen Geltendmachung, Anerkennung oder Ablehnung von Schadensersatzansprüchen wird das Land (Landesjustizverwaltung) wie folgt vertreten:
1.
soweit der Schaden durch ihrer Aufsicht unterstehende Bedienstete verursacht worden oder an von ihnen oder ihnen nachgeordneten Behörden verwalteten Gegenständen entstanden ist, durch die oberen Landesgerichte, die Generalstaatsanwaltschaften und die Justizvollzugseinrichtungen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich,
2.
bei Schadensersatzansprüchen aus Rechtsgeschäften durch jede Justizbehörde insoweit, als ihr die Befugnis zur Erteilung von Annahme- oder Auszahlungsanordnungen übertragen ist.
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 7 Besondere Vertretungsfälle
(1) Das Ministerium der Justiz kann die Vertretung des Landes im Einzelfall abweichend von den §§ 1 bis 6 regeln oder selbst übernehmen. Es bestimmt die zuständige Justizbehörde,
1.
wenn es aus Gründen des Sachzusammenhangs oder bei der Zuständigkeit mehrerer Justizbehörden geboten ist,
2.
soweit die Vertretung des Landes durch diese Verordnung nicht geregelt ist.
(2) Rechtsvorschriften, in denen von dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben unberührt.
§ 8 Übergangsbestimmung
Die Vertretung des Landes in Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen (§ 9 Abs. 2).
§ 9 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Vertretungsordnung Justiz vom 10. Mai 1988 (GVBl. S. 106), geändert durch Verordnung vom 27. April 1990 (GVBl. S. 112), BS 3210-5,
2.
die Vertretungsordnung Soziales, Gesundheit und Umwelt vom 12. April 1983 (GVBl. S. 88), geändert durch § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 12. März 1997 (GVBl. S. 121), BS 3210-4, soweit sie Regelungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz enthält.
Der Minister der Justiz
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