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Rechtspfleger-Ausbildungs- und Prüfungsordnung (RAPO) Vom 12. August 2011

Rechtspfleger-Ausbildungs- und Prüfungsordnung (RAPO) Vom 12. August 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 15 geändert durch Verordnung vom 09.04.2020 (GVBl. S. 135)1)
Fußnoten
1)
Red. Anm.: beachte Artikel 2 Absatz 2 der Änderungsverordnung: (2) Wer den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2019 begonnen hat, wird nach der Rechtspfleger-Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 12. August 2011 (GVBl. S. 333), geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2012 (GVBl. S. 237), BS 315-2, ausgebildet und geprüft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Rechtspfleger-Ausbildungs- und Prüfungsordnung (RAPO) vom 12. August 201101.09.2011
Inhaltsverzeichnis01.07.2012
Eingangsformel01.09.2011
Teil 1 - Vorbereitungsdienst01.09.2011
§ 1 - Ziel der Ausbildung01.07.2012
§ 2 - Zulassung zum Vorbereitungsdienst21.04.2020
§ 3 - Bewerbung01.09.2011
§ 4 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes21.04.2020
§ 5 - Studium21.04.2020
§ 6 - Studienpraxis21.04.2020
§ 7 - Leitung der Ausbildung21.04.2020
§ 8 - Aufsicht21.04.2020
§ 9 - Urlaub, Krankheit21.04.2020
§ 10 - Zeugnisse21.04.2020
§ 11 - Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses01.09.2011
Teil 2 - Prüfungsverfahren01.09.2011
§ 12 - Prüfung21.04.2020
§ 13 - Ergänzungsvorbereitungsdienst01.09.2011
§ 14 - Einsicht in die Prüfungsakten01.09.2011
Teil 3 - Ausbildungsqualifizierung01.07.2012
§ 1521.04.2020
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.09.2011
§ 16 - Übergangsbestimmung01.09.2011
§ 17 - Inkrafttreten01.09.2011
Anlage01.09.2011
Inhaltsübersicht
Teil 1 Vorbereitungsdienst
§ 1Ziel der Ausbildung
§ 2Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 3Bewerbung
§ 4Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 5Studium
§ 6Studienpraxis
§ 7Leitung der Ausbildung
§ 8Aufsicht
§ 9Urlaub, Krankheit
§ 10Zeugnisse
§ 11Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses
Teil 2 Prüfungsverfahren
§ 12Prüfung
§ 13Ergänzungsvorbereitungsdienst
§ 14Einsicht in die Prüfungsakten
Teil 3 Ausbildungsqualifizierung
§ 15
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16Übergangsbestimmung
§ 17Inkrafttreten
Anlage
Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 6 und § 145 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2030-1a, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:

Teil 1 Vorbereitungsdienst

§ 1 Ziel der Ausbildung

(1) Die Rechtspflegerausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage. Sie soll Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranbilden, die in der Lage sind, selbstständig die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Rechtspflege und der Justizverwaltung wahrzunehmen.
(2) Mit Ableistung des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Rechtspflegerprüfung wird die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben
1.
einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers sowie
2.
des dritten Einstiegsamts im Justizdienst der Laufbahn Justiz und Justizvollzug und der nachfolgenden Beförderungsämter
(Rechtspflegerdienst) erworben, soweit hierfür besondere Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nicht bestehen.

§ 2 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den Rechtspflegerdienst geeignet ist und
3.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Einstellungen in den Vorbereitungsdienst erfolgen zum 1. September eines jeden Jahres. Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Einstellung erfolgen soll. Eine Beteiligung der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen (Hochschule) hierbei ist möglich.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ oder „Rechtspflegeranwärter“.

§ 3 Bewerbung

(1) Die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten, in dessen Bezirk die Einstellung erfolgen soll.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
die Zeugnisse der letzten vier Schulhalbjahre sowie die Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen werden,
2.
Zeugnisse über Beschäftigungen und Prüfungen seit der Schulentlassung und
3.
ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf.
(3) Auf Anforderung sind des Weiteren vorzulegen:
1.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde,
2.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das Auskunft über die körperliche Eignung für die Berufsausübung gibt,
3.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes; dieses Zeugnis ist bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beantragen,
4.
eine Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren und
5.
eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt.
Diese Unterlagen sollen bei der Entscheidung nicht älter als sechs Monate sein.

§ 4 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1. Studium I 12 Monate,
2. Studienpraxis 12 Monate,
3. Studium II 12 Monate.
Studium I und II (Studium) finden an der Hochschule statt, die Studienpraxis wird bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften (Ausbildungsstellen) abgeleistet.
(3) Wird die Rechtspflegerprüfung unmittelbar im Anschluss an die Ausbildung abgelegt, verlängert sich der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf des Tages der mündlichen Prüfung.

§ 5 Studium

(1) Im Studium werden auf wissenschaftlicher Grundlage die für die Berufspraxis erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt und die jeweiligen Praxisbezüge aufgezeigt und veranschaulicht. In Verbindung damit sollen das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis geweckt und der allgemeine Bildungsstand gefördert werden.
(2) Das Studium I beginnt mit einer zehntägigen Einführungsveranstaltung. Die beiden ersten Tage der Einführungsveranstaltung werden bei einem Gericht im Bezirk der Einstellungsbehörde durchgeführt und dienen im Wesentlichen der Ableistung des Diensteides bei Dienstantritt und der Vermittlung verwaltungsorganisatorischer Grundlagen. Die weitere Einführungsveranstaltung, in der den Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern insbesondere die für das Verständnis der weiteren Lehrveranstaltungen erforderlichen rechtlichen und methodischen Grundlagen vermittelt werden, findet an der Hochschule statt.
(3) Der weitere Teil des Studiums I sowie das Studium II finden gemäß der Vereinbarung der Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland über die Ausbildung der Rechtspflegeranwärter und über die Ablegung der Rechtspflegerprüfung vom 13. Juni 1979 an der Hochschule statt. Abschnitt I Buchst. A und B sowie Abschnitt III dieser Vereinbarung sind Bestandteil dieser Verordnung (Anlage).
(4) Das Studium richtet sich nach den Vorschriften des Landes Baden-Württemberg.

§ 6 Studienpraxis

(1) In der Studienpraxis wird die Fähigkeit vermittelt, die erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Soweit Ausbildungsstand und Fähigkeiten dies zulassen, sollen zunehmend Geschäfte zur selbstständigen Bearbeitung übertragen werden. Die Studienpraxis wird durch Arbeitsgemeinschaften ergänzt.
(2) Auf Vorschlag der Hochschule erlässt das fachlich zuständige Ministerium einen modular aufgebauten Studienplan, in dem Anzahl, Dauer und Gegenstand der praktischen Ausbildungsabschnitte sowie der Lehrveranstaltungen in den Arbeitsgemeinschaften und die Leistungsnachweise bestimmt werden. Die zur Ausführung des Studienplans von der Hochschule erstellten Beschreibungen der einzelnen Module bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Die organisatorische Durchführung der Studienpraxis regelt das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den Oberlandesgerichten und der Hochschule und im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
(3) Während der Studienpraxis sollen sich die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter mit allen in der Ausbildungsstelle vorkommenden Arbeiten befassen. Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen nur übertragen werden, soweit dies die Ausbildung fördert. Eine Beschäftigung, die nur der Entlastung der Ausbildungsstellen dient, ist unzulässig.

§ 7 Leitung der Ausbildung

(1) Die Leitung der Ausbildung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt die Gerichte und im Benehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaft, bei denen die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter ausgebildet werden, und regelt die Zuweisung in die einzelnen Ausbildungsabschnitte und Ausbildungsstellen des Vorbereitungsdienstes. Einem neuen Ausbildungsabschnitt sollen Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter nur zugewiesen werden, wenn das Ziel des vorherigen Ausbildungsabschnitts erreicht ist.
(2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Hochschule arbeiten zum Zwecke der Koordinierung von Studium und Studienpraxis eng zusammen. Zu diesem Zweck können der Hochschule im gegenseitigen Einvernehmen Befugnisse in der Leitung der Ausbildung übertragen werden.
(3) Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften und bei den Ausbildungsstellen kann unter Mitwirkung der Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter zur Qualitätssicherung regelmäßig bewertet werden. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
(4) Die Ausbildungsstellen haben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei besonderem Anlass zu berichten, insbesondere wenn Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter ihre Dienstpflichten verletzen, in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder wegen Krankheit von längerer Dauer an der Ausbildung gehindert sind.

§ 8 Aufsicht

(1) Während des Vorbereitungsdienstes und während des Verfahrens der Rechtspflegerprüfung unterstehen die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter ist während des Studiums die Rektorin oder der Rektor der Hochschule und während der Studienpraxis die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle.
(2) Die fachliche Aufsicht über die Ausbildung in der Studienpraxis obliegt der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle.

§ 9 Urlaub, Krankheit

(1) Während des Studiums werden die von der Hochschule bestimmten vorlesungsfreien Zeiten auf den Erholungsurlaub angerechnet. Darüber hinaus soll während des Studiums Erholungsurlaub nicht erteilt werden.
(2) Wird die Ausbildung durch Krankheit oder aus einem anderen Grund länger als zwei Monate innerhalb eines Ausbildungsabschnitts unterbrochen, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Wiederholung dieses Ausbildungsabschnitts anordnen und den Vorbereitungsdienst entsprechend verlängern.

§ 10 Zeugnisse

(1) Über die Leistungen in der Arbeitsgemeinschaft erteilt deren Leiterin oder Leiter ein Zeugnis, das die Noten und entsprechenden Punktzahlen gemäß Absatz 3 für die nach Maßgabe des Studienplans erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise (Aufsichtsarbeiten), eine Durchschnittspunktzahl für die nach Maßgabe des Studienpraxisplans erbrachten mündlichen Leistungen sowie die aus diesen Punktzahlen gebildete Durchschnittspunktzahl und eine entsprechende Note gemäß Absatz 3 enthält. Die in der Arbeitsgemeinschaft erzielten Leistungen fließen in das abschließende Zeugnis gemäß Absatz 2 mit ein.
(2) Am Ende der Studienpraxis wird ein abschließendes Zeugnis (Gesamtzeugnis) erteilt, das sich hinsichtlich der nach Maßgabe des Studienplans zu absolvierenden praktischen Ausbildungsabschnitte über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie über das dienstliche Verhalten ausspricht und eine abschließende Note einschließlich Punktzahl gemäß Absatz 3 enthält. Die in der Arbeitsgemeinschaft erzielten Leistungen werden gesondert dargestellt. Das abschließende Zeugnis erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder eine von ihr oder ihm beauftragte Stelle.
(3) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
sehr gut (13, 14, 15 Punkte) (1) = eine besonders hervorragende Leistung;
gut (10, 11, 12 Punkte) (2) = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung;
befriedigend (7, 8, 9 Punkte) (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
ausreichend (4, 5, 6 Punkte) (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (1, 2, 3 Punkte) (5) = eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung;
ungenügend (0 Punkte) (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung.
Durchschnittspunktzahlen werden bis auf zwei Dezimalstellen errechnet; eine sich bei Durchschnittspunktzahlen ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Note ergibt sich aus der Endpunktzahl wie folgt:
sehr gut = 12,50 bis 15,00 Punkte
gut = 9,50 bis 12,49 Punkte
befriedigend = 6,50 bis 9,49 Punkte
ausreichend = 4,00 bis 6,49 Punkte
mangelhaft = 1,00 bis 3,99 Punkte
ungenügend = 0,00 bis 0,99 Punkte.
(4) Für die Erteilung der Zeugnisse sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
(5) Die Zeugnisse sind auf Wunsch mit der Rechtspflegeranwärterin oder dem Rechtspflegeranwärter zu besprechen.

§ 11 Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Unter Widerruf des Beamtenverhältnisses soll entlassen werden,
1.
wer in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet; hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Studium I eine Durchschnittspunktzahl von weniger als 3,60 Punkten erreicht wird,
2.
wer infolge wiederholter oder länger dauernder Erkrankung die Ausbildung nicht mehr ordnungsgemäß fortführen kann,
3.
wer sich als unwürdig für den Beruf der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers erweist,
4.
wer in einem besonders schweren Täuschungsfall endgültig ohne Wiederholungsmöglichkeit von der Prüfung ausgeschlossen wird oder
5.
bei dem sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ungeachtet eines fortbestehenden Prüfungsanspruchs soll aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden,
1.
wer an der Rechtspflegerprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden hat, wenn anzunehmen ist, dass auch nach weiterer Ausbildung die Prüfung nicht bestanden werden wird; hiervon ist regelmäßig bei einer erzielten Durchschnittspunktzahl von weniger als 2,50 Punkten auszugehen,
2.
wer mit Genehmigung des Landesjustizprüfungsamts Baden-Württemberg an der Rechtspflegerprüfung nicht teilgenommen hat, es sei denn, dass eine Verhinderung wegen Krankheit oder aus einem sonstigen zwingenden Grund vorlag und zu einem früheren Zeitpunkt eine zu einer Verzögerung der Prüfungsteilnahme führende Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht erfolgt ist,
3.
wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, weil er ohne Genehmigung des Landesjustizprüfungsamts Baden-Württemberg der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen worden ist oder
4.
wer an zwei Prüfungsterminen der Rechtspflegerprüfung nicht teilnehmen konnte.
(3) Beamtenverhältnis und Vorbereitungsdienst enden mit Ablauf des Monats, in dem die Rechtspflegerprüfung bestanden ist oder mit dem Tag, an dem die Rechtspflegerprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Teil 2 Prüfungsverfahren

§ 12 Prüfung

Die Rechtspflegerprüfung wird nach der in § 5 Abs. 3 näher bezeichneten Vereinbarung bei dem Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg abgelegt. Sie richtet sich unbeschadet der §§ 13 und 14 nach den Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.

§ 13 Ergänzungsvorbereitungsdienst

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann anordnen, dass eine Rechtspflegeranwärterin oder ein Rechtspflegeranwärter, die oder der die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, bis zur Wiederholungsprüfung einen Ergänzungsvorbereitungsdienst bei einer oder mehreren Ausbildungsstellen abzuleisten hat.

§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten

Die Prüfungsakten können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts (§ 3 Abs. 1) eingesehen werden.

Teil 3 Ausbildungsqualifizierung

§ 15

(1) Abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 30 Abs. 1 der Laufbahnverordnung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444, BS 2030-5) in der jeweils geltenden Fassung können Beamtinnen und Beamte des Justizfachwirtedienstes zur Ausbildungsqualifizierung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes) für den Rechtspflegerdienst zugelassen werden, wenn sie nach der Laufbahnprüfung bis zum Beginn der Ausbildungsqualifizierung mindestens drei Jahre im Justizfachwirtedienst tätig waren und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren bisherigen Leistungen für den Dienst als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger geeignet erscheinen. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Beamtin oder des Beamten werden durch die Zulassung nicht berührt.
(3) Nach erfolgreicher Ausbildung ist die Rechtspflegerprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung abzulegen.
(4) Wer die Rechtspflegerprüfung nach Absatz 3 endgültig nicht bestanden hat, tritt in seine frühere Beschäftigung zurück.

Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Übergangsbestimmung

Wer den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2011 begonnen hat, wird nach dem bisher geltenden Recht (§ 17 Abs. 2) ausgebildet und geprüft. Wird die Rechtspflegerprüfung nicht spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 erfolgreich abgeschlossen, gelten für den verlängerten Vorbereitungsdienst sowie für die Rechtspflegerprüfung die Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 16, die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes (Rechtspfleger-Ausbildungs- und Prüfungsordnung - RAPO -) vom 6. Juli 1995 (GVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 413), BS 315-2, außer Kraft.
Mainz, den 12. August 2011 Der Minister der Justiz und für Verbraucherschutz Hartloff

Anlage

(zu § 5 Abs. 3, § 12 Satz 1)
Die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland - im folgenden die Vertragsparteien - schließen über die Ausbildung der Rechtspflegeranwärter an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen und über die Ablegung der Rechtspflegerprüfung folgende
Vereinbarung
I.
A.
Ausbildung der Rechtspflegeranwärter an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen
1.
An der Fachhochschule werden die Rechtspflegeranwärter der Vertragsparteien ausgebildet. Die Ausbildung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg; der Erlaß dieser Vorschriften erfolgt im Benehmen mit den Vertragsparteien.
2.
Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Landes Baden-Württemberg, die unter der Leitung und Aufsicht des Justizministeriums Baden-Württemberg steht.
3.
Die Bestellung des Schulleiters und der Lehrkräfte der Fachhochschule, der Erlaß des Studienplans und die Genehmigung der Stoffleitpläne erfolgt durch das Justizministerium Baden-Württemberg im Benehmen mit den Vertragsparteien.
4.
Die Landesjustizverwaltungen der Vertragsparteien können sich jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen an die Fachhochschule abgeordneten Anwärter unterrichten. Sie sind berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen.
B.
Prüfung der Rechtspflegeranwärter
1.
Die Rechtspflegeranwärter der Vertragsparteien legen die Rechtspflegerprüfung beim Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg ab; dieses erteilt auch die Prüfungszeugnisse. Die Prüfung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg; der Erlaß dieser Vorschriften erfolgt im Benehmen mit den Vertragsparteien.
2.
Die Prüfer werden vom Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg auf Vorschlag bzw. nach Anhörung der Justizverwaltungen der Vertragsparteien widerruflich auf bestimmte Zeit, in der Regel auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Es sollen etwa 50 % der Prüfer aus dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg, etwa 40 % der Prüfer aus dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz und etwa 10 % der Prüfer aus dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung Saarland bestellt werden.
Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Baden-Württemberg ist Prüfer kraft Amtes.
3.
Das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg leitet das Prüfungsverfahren und übt die Fachaufsicht über die Prüfer aus. Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Rechtspflegerprüfung erfolgt im Benehmen mit den Justizverwaltungen der Vertragsparteien.
4.
Der schriftliche und mündliche Teil der Prüfung finden in der Regel an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen statt. Von den Terminen sind die Landesjustizverwaltungen zu benachrichtigen.
5.
Die Prüfungsakten und die von den Anwärtern gefertigten Prüfungsarbeiten werden von dem Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg aufbewahrt. Auf Anforderung werden die Prüfungsakten und die Prüfungsarbeiten den jeweiligen Landesjustizverwaltungen übersandt.
6.
Für die Prüfungskandidaten wird ein gemeinsames Lokationsverzeichnis erstellt. Die Platzzifferzeugnisse erteilt das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg.
C.
pp.
II.
pp.
III.
1.
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Ablegung der Rechtspflegerprüfung, die am 1. Januar 1980 in Kraft treten.
2
Die Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien zum Ende eines Jahres mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Justizverwaltungen der anderen Vertragsparteien. Bei Auflösung der Vereinbarung ist vom Land Baden-Württemberg für Gegenstände, die teilweise aus Mitteln der anderen Vertragsparteien beschafft worden sind, ein Wertausgleich zu leisten.
3.
Die durch diese Vereinbarung begründeten Zahlungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bewilligung der Mittel nach Maßgabe des Landesrechts der Vertragsparteien.
Schwetzingen, den 13. Juni 1979
Für das Land Baden-Württemberg: Der Staatssekretär im Justizministerium gez. Dr. Eugen Volz
Für das Land Rheinland-Pfalz: Der Staatssekretär im Ministerium der Justiz gez. Klaus-Berto von Doemming
Für das Saarland: Der Minister für Rechtspflege und Bundesangelegenheiten gez. Dr. Rainer Wicklmayr
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