DGKOF
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DGKOF) Vom 26. November 2012

Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DGKOF) Vom 26. November 2012
*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.12.2012 bis 31.12.2023
G aufgeh. durch § 7 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 401)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge sowie zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der für die Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten zuständigen Behörden vom 26. November 2012 (GVBl. S. 478)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DGKOF) vom 26. November 201206.12.2012 bis 31.12.2023
§ 1 - Träger der Kriegsopferfürsorge06.12.2012 bis 31.12.2023
§ 2 - Gegenstand06.12.2012 bis 31.12.2023
§ 3 - Kostenträger06.12.2012 bis 31.12.2023
§ 4 - Zuständigkeit für die Geltendmachung des Übergangs gesetzlicher Ansprüche06.12.2012 bis 31.12.2023
§ 5 - Aufhebung bisherigen Rechts06.12.2012 bis 31.12.2023
§ 6 - Inkrafttreten06.12.2012 bis 31.12.2023

§ 1 Träger der Kriegsopferfürsorge

Träger der Kriegsopferfürsorge ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Er führt die Kriegsopferfürsorge nach Weisung des für das Soziale Entschädigungsrecht zuständigen Ministeriums durch. Der Landeswohlfahrtsverband Hessen unterhält für die Durchführung der Aufgaben eine Hauptfürsorgestelle.

§ 2 Gegenstand

Die Kriegsopferfürsorge nach § 1 umfasst Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts nach
1.
§ 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391),
3.
der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114), und
4.
den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären.

§ 3 Kostenträger

Der Träger der Kriegsopferfürsorge trägt die Kosten für die ihm nach § 2 obliegenden Aufgaben. Die Kostenerstattung durch den Bund und das Land bleiben unberührt.

§ 4 Zuständigkeit für die Geltendmachung des Übergangs gesetzlicher Ansprüche

Der Hauptfürsorgestelle obliegt die Geltendmachung gesetzlich übergegangener Schadensersatzansprüche für Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge.

§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:
1.
Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 429)
2)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1979 (GVBl. I S. 179),
2.
die Verordnung über die Beiräte und über die Beteiligung sozial erfahrener Personen beim Widerspruchsverfahren in der Kriegsopferfürsorge vom 7. März 1963 (GVBl. I S. 26)
3)
.
Fußnoten
2)
Hebt auf FFN 37-10
3)
Hebt auf FFN 37-11

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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