APOJD-E1/2
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum ersten und zweiten Einstiegsamt im Justizdienst (APOJD-E1/2) Vom 27. Juni 2012

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum ersten und zweiten Einstiegsamt im Justizdienst (APOJD-E1/2) Vom 27. Juni 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert und § 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.05.2022 (GVBl. S. 211)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum ersten und zweiten Einstiegsamt im Justizdienst (APOJD-E1/2) vom 27. Juni 201201.07.2012
Inhaltsverzeichnis04.06.2022
Eingangsformel01.07.2012
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.07.2012
§ 1 - Geltungsbereich01.07.2012
§ 2 - (aufgehoben)04.06.2022
Teil 2 - Vorbereitungsdienst01.07.2012
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.07.2012
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen28.12.2016
§ 4 - Einstellungsbehörde04.06.2022
§ 5 - Antrag auf Einstellung28.12.2016
§ 6 - Beamtenverhältnis, Entlassung04.06.2022
§ 7 - Dienstbezeichnung04.06.2022
§ 8 - Dauer des Vorbereitungsdienstes28.12.2016
§ 9 - Prüfungsnoten01.07.2012
§ 9a - Berücksichtigung der Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter, Nachteilsausgleich04.06.2022
Abschnitt 2 - Ausbildung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt01.07.2012
§ 10 - Erwerb der Befähigung01.07.2012
§ 11 - Ziel des Vorbereitungsdienstes01.07.2012
§ 12 - Ausbildungsbehörde28.12.2016
§ 13 - Praktische Ausbildung28.12.2016
§ 14 - Fachtheoretischer Lehrgang04.06.2022
§ 15 - Schriftliche Arbeiten04.06.2022
§ 16 - Bewertung der Leistungen28.12.2016
§ 17 - Abschluss des Vorbereitungsdienstes, Befähigungszeugnis28.12.2016
Abschnitt 3 - Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt01.07.2012
Unterabschnitt 1 - Ausbildung01.07.2012
§ 18 - Ziel28.12.2016
§ 19 - Gliederung04.06.2022
§ 20 - Organisation04.06.2022
§ 21 - Praktische Ausbildung04.06.2022
§ 22 - Verdichtete Eingangsphase, Arbeitsgemeinschaften04.06.2022
§ 23 - Fachtheoretische Ausbildung04.06.2022
§ 24 - Zeugnisse04.06.2022
Unterabschnitt 2 - Laufbahnprüfung01.07.2012
§ 25 - Zweck und Gliederung01.07.2012
§ 26 - Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss01.07.2012
§ 27 - Schriftliche Prüfung04.06.2022
§ 28 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen28.12.2016
§ 29 - Ausschluss von der mündlichen Prüfung04.06.2022
§ 30 - Mündliche Prüfung04.06.2022
§ 31 - Gegenstand der mündlichen Prüfung, Bewertung01.07.2012
§ 32 - Schlussentscheidung28.12.2016
§ 33 - Prüfungsprotokoll04.06.2022
§ 34 - Zeugnis, Berufsbezeichnung04.06.2022
§ 35 - Abbruch, Rücktritt01.07.2012
§ 36 - Nichtablieferung von Aufsichtsarbeiten, Versäumnis28.12.2016
§ 37 - Ordnungsverstöße01.07.2012
§ 38 - Störungen des Prüfungsablaufs01.07.2012
§ 39 - Wiederholung der Laufbahnprüfung01.07.2012
§ 40 - Einsicht in die Prüfungsakten01.07.2012
Teil 3 - Ausbildungsqualifizierung01.07.2012
§ 41 - Zulassung04.06.2022
§ 42 - Ausbildung04.06.2022
§ 43 - Prüfung01.07.2012
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.07.2012
§ 44 - Übergangsbestimmung04.06.2022
§ 45 - Inkrafttreten01.07.2012
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2(aufgehoben)
Teil 2 Vorbereitungsdienst
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 3Einstellungsvoraussetzungen
§ 4Einstellungsbehörde
§ 5Antrag auf Einstellung
§ 6Beamtenverhältnis, Entlassung
§ 7Dienstbezeichnung
§ 8Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 9Prüfungsnoten
§ 9 aBerücksichtigung der Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter, Nachteilsausgleich
Abschnitt 2 Ausbildung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt
§ 10Erwerb der Befähigung
§ 11Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 12Ausbildungsbehörde
§ 13Praktische Ausbildung
§ 14Fachtheoretischer Lehrgang
§ 15Schriftliche Arbeiten
§ 16Bewertung der Leistungen
§ 17Abschluss des Vorbereitungsdienstes, Befähigungszeugnis
Abschnitt 3 Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt
Unterabschnitt 1 Ausbildung
§ 18Ziel
§ 19Gliederung
§ 20Organisation
§ 21Praktische Ausbildung
§ 22Verdichtete Eingangsphase, Arbeitsgemeinschaften
§ 23Fachtheoretische Ausbildung
§ 24Zeugnisse
Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung
§ 25Zweck und Gliederung
§ 26Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss
§ 27Schriftliche Prüfung
§ 28Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 29Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 30Mündliche Prüfung
§ 31Gegenstand der mündlichen Prüfung, Bewertung
§ 32Schlussentscheidung
§ 33Prüfungsprotokoll
§ 34Zeugnis, Berufsbezeichnung
§ 35Abbruch, Rücktritt
§ 36Nichtablieferung von Aufsichtsarbeiten, Versäumnis
§ 37Ordnungsverstöße
§ 38Störungen des Prüfungsablaufs
§ 39Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 40Einsicht in die Prüfungsakten
Teil 3 Ausbildungsqualifizierung
§ 41Zulassung
§ 42Ausbildung
§ 43Prüfung
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44Übergangsbestimmung
§ 45Inkrafttreten
Aufgrund des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten und zweiten Einstiegsamt im Justizdienst der Laufbahn Justiz und Justizvollzug.

§ 2 (aufgehoben)

Teil 2 Vorbereitungsdienst

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
als Bildungsvoraussetzung über die Qualifikation der Berufsreife verfügt und
3.
die für die Tätigkeit als Justizwachtmeisterin oder Justizwachtmeister erforderliche körperliche und sportmotorische Eignung besitzt.
(2) In den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
als Bildungsvoraussetzung über
a)
den qualifizierten Sekundarabschluss I oder
b)
die Qualifikation der Berufsreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
die Qualifikation der Berufsreife und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
verfügt und
3.
Grundkenntnisse in der elektronischen Daten- und Informationsverarbeitung sowie hinreichende Kenntnisse und Fertigkeiten im Tastschreiben besitzt.

§ 4 Einstellungsbehörde

(1) Einstellungsbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Einstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt sind darüber hinaus auch die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sowie die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt.
(2) Die Einstellungsbehörde leitet die Ausbildung und entscheidet insbesondere über
1.
Anträge auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst (§ 5 Abs. 1),
2.
die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 6 Abs. 1),
3.
die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 6 Abs. 2),
4.
die Dauer des Vorbereitungsdienstes (§ 8),
5.
die Auswahl der Ausbildungsbehörden (§§ 12 und 20 Abs. 1)
6.
die Abordnung an eine Justizvollzugsanstalt (§ 13 Satz 2),
7.
das Ergebnis des Vorbereitungsdienstes für den Zugang zum ersten Einstiegsamt (§ 17 Abs. 2 und 3),
8.
die Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt (§ 19)
9.
die Zuweisung zu den Ausbildungsabschnitten (§ 20 Abs. 1),
10.
die Abordnung an eine andere Ausbildungsstelle (§ 21 Abs. 3),
11.
die Anrechnung von Dienstleistungsaufträgen auf die Ausbildungsabschnitte (§ 21 Abs. 5 Satz 2),
12.
die Einrichtung der verdichteten Eingangsphase und der Arbeitsgemeinschaften (§ 22),
13.
die Einrichtung der Lehrgänge und die Berufung der Lehrkräfte (§ 23 Abs. 3) und
14.
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und die weitere Ausbildung (§ 39 Abs. 2).

§ 5 Antrag auf Einstellung

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die Einstellungsbehörde zu richten, in deren Bezirk die Ausbildung erfolgen soll. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein vollständiger, tabellarischer Lebenslauf,
2.
die Zeugnisse über die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder § 3 Abs. 2 Nr. 2 erforderliche Bildungsvoraussetzung und
3.
gegebenenfalls Nachweise über sonstige Schul- und Berufsausbildungen sowie bisherige berufliche Beschäftigungen.
(2) Vor der Einstellung sind auf Anforderung
1.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
2.
eine Erklärung zur Verfassungstreue,
3.
eine Erklärung,
a)
ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
b)
ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt und
c)
ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besessen wird und
vorzulegen sowie
4.
ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das Auskunft über die körperliche Eignung für die Berufsausübung gibt,
5.
ein aktueller Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sportmotorischen Leistungstest,
6.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zu ständigen Meldebehörde zu beantragen.
Minderjährige haben zusätzlich auf Anforderung
1.
die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und
2.
die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung
vorzulegen.
(3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage amtlich beglaubigter Kopien.
(4) Wer bereits im Geschäftsbereich des für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministeriums beschäftigt ist, reicht den Antrag auf dem Dienstweg ein; auf die Unterlagen in den Personalakten kann Bezug genommen werden. Die Beschäftigungsbehörde hat zu dem Antrag eingehend Stellung zu nehmen.

§ 6 Beamtenverhältnis, Entlassung

(1) In den Vorbereitungsdienst einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
(2) Aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf soll entlassen werden,
1.
wessen Leistungen erkennen lassen, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes auch unter Beachtung des § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 nicht erreicht wird,
2.
wer im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt im fachtheoretischen Lehrgang eine Abschlussnote erzielt, die schlechter als „ausreichend“ ist,
3.
wer im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt in den fachtheoretischen Lehrgängen I und II eine Abschlussnote erzielt, die schlechter als „ausreichend“ ist,
4.
wer die Ausbildung oder die Laufbahnprüfung, insbesondere infolge wiederholter oder länger andauernder Erkrankung, nicht innerhalb angemessener Zeit beenden kann,
5.
wer sich unwürdig für den Beruf erweist,
6.
wessen Laufbahnprüfung in den Fällen der §§ 35 bis 37 als nicht bestanden gilt,
7.
wer an der Laufbahnprüfung teilgenommen und nicht bestanden hat, soweit anzunehmen ist, dass auch bei einer Wiederholung der Laufbahnprüfung und einer weiteren Ausbildung gemäß § 39 die Prüfung nicht bestanden wird, wobei hiervon regelmäßig bei einer erzielten Durchschnittspunktzahl von weniger als 2,50 Punkten auszugehen ist, oder
8.
wessen Verhalten einen sonstigen wichtigen Grund für die Entlassung darstellt.

§ 7 Dienstbezeichnung

Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1) führen während des Vorbereitungsdienstes für den Zugang
1.
zum ersten Einstiegsamt die Dienstbezeichnung „Justizwachtmeisteranwärterin“ oder „Justizwachtmeisteranwärter“,
2.
zum zweiten Einstiegsamt die Dienstbezeichnung „Justizfachwirtanwärterin“ oder „Justizfachwirtanwärter“.

§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt dauert sechs Monate. Er kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere das Ziel des Vorbereitungsdienstes in der nach Satz 1 gesetzten Zeit nicht erreicht werden wird.
(2) Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt umfasst die Ausbildung sowie die Laufbahnprüfung und dauert in der Regel zwei Jahre und zwei Monate. Er soll am 1. August beginnen. Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Anwärterin oder der Anwärter
1.
das Ziel der Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht oder
2.
wegen Dienstunfähigkeit, Beurlaubung oder sonstiger zwingender persönlicher Umstände gehindert war, an einem Ausbildungsabschnitt in ausreichendem Umfang teilzunehmen oder sich diesem in ausreichendem Maße zu widmen.
Fehlzeiten, insbesondere Urlaub aus besonderem Anlass und Krankheitszeiten, werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen während des gesamten Vorbereitungsdienstes sechs Wochen nicht übersteigen. Die Anrechnung darf den Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht gefährden; gegebenenfalls sind Fehlzeiten auf mehrere Ausbildungsabschnitte anzurechnen.
(3) Bei der Urlaubsgewährung sind die Belange der Ausbildung zu beachten.
(4) Zeiten einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit, die gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 der Laufbahnverordnung (LbVO) vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444, BS 2030-5) in der jeweils geltenden Fassung förderlich sind, können in vollem Umfang auf den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt und für die Dauer von drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt angerechnet werden. Durch die Anrechnung darf das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht gefährdet werden.

§ 9 Prüfungsnoten

Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (15, 14 Punkte) (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (13, 12, 11 Punkte) (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (10, 9, 8 Punkte) (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (7, 6, 5 Punkte) (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (4, 3, 2 Punkte) (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (1, 0 Punkte) (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 9a Berücksichtigung der Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter, Nachteilsausgleich

(1) In der Ausbildung, bei den schriftlichen Arbeiten und in der Laufbahnprüfung sind die besonderen Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter zu berücksichtigen. Schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern sind die in den Vorschriften zugunsten der schwerbehinderten Menschen vorgesehenen Erleichterungen zu gewähren. Anderen Anwärterinnen und Anwärtern, die wegen einer Erkrankung bei der Fertigung der schriftlichen Arbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann eine angemessene Erleichterung gewährt werden, wenn die Erkrankung durch ein ärztliches oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(2) Über Erleichterungen bei den Lehrgängen und Prüfungen entscheidet die Prüfungsbehörde, im Übrigen die Einstellungsbehörde. Im Falle des § 15 entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen (Ausbildungszentrum).
(3) Für behinderte Anwärterinnen und Anwärter, die in ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, wird die barrierefreie Gestaltung der Ausbildung und der Laufbahnprüfung sichergestellt. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt.
(4) Schwangeren Anwärterinnen gewährt die Einstellungsbehörde auf Antrag eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder einen sonstigen angemessenen Ausgleich. Gleiches gilt für andere Anwärterinnen und Anwärter, die wegen einer Erkrankung bei der Fertigung der schriftlichen Arbeiten erheblich beeinträchtigt sind.

Abschnitt 2 Ausbildung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt

§ 10 Erwerb der Befähigung

Durch das erfolgreiche Ableisten des Vorbereitungsdienstes wird die Befähigung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt im Justizdienst der Laufbahn Justiz und Justizvollzug erworben.

§ 11 Ziel des Vorbereitungsdienstes

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Anwärterinnen und Anwärtern die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister (Justizwachtmeisterdienst) notwendig sind.

§ 12 Ausbildungsbehörde

(1) Die Ausbildung erfolgt
1.
bei einem Amtsgericht,
2.
bei einem Landgericht,
3.
bei einem Oberlandesgericht,
4.
bei einer Staatsanwaltschaft oder
5.
bei einem Fachgericht
(Ausbildungsbehörde). In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 sollen die Anwärterinnen und Anwärter für die Dauer eines Monats einem Amts- oder Landgericht zur Ausbildung im Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst zugewiesen werden.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger oder eine Justizfachwirtin oder einen Justizfachwirt zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter bestellen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat die Ausbildung zu überwachen und zu koordinieren.

§ 13 Praktische Ausbildung

Die Anwärterinnen und Anwärter sind mit allen dem Justizwachtmeisterdienst obliegenden Aufgaben vertraut zu machen und mit allen in dem jeweiligen Aufgabenbereich vorkommenden Arbeiten zu beschäftigen; sie haben an den Schulungen in der Eigen- und Fremdsicherung teilzunehmen. An drei Arbeitstagen sind sie in einer Justizvollzugsanstalt insbesondere im Aufsichtsdienst zu unterweisen.

§ 14 Fachtheoretischer Lehrgang

(1) Die praktische Ausbildung wird durch einen fachtheoretischen Lehrgang ergänzt, der der Anwärterin und dem Anwärter die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse vermitteln soll.
(2) Der fachtheoretische Lehrgang wird an dem Ausbildungszentrum durchgeführt. Während des fachtheoretischen Lehrgangs untersteht die Anwärterin oder der Anwärter weiterhin der Dienstaufsicht der Zulassungsbehörde; den Anordnungen der Leiterin oder des Leiters des Ausbildungszentrums oder der von dieser oder diesem mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauten Lehrkraft ist Folge zu leisten.
(3) Die Einrichtung und Gestaltung des fachtheoretischen Lehrgangs richtet sich nach § 8 der Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 859) in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu von der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen erlassenen Vorschriften.

§ 15 Schriftliche Arbeiten

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat in dem fachtheoretischen Lehrgang die gemäß § 9 der Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW vorgeschriebene Anzahl an schriftlichen Arbeiten zu fertigen; die Themen sind den Aufgabengebieten des Justizwachtmeisterdienstes zu entnehmen.
(2) Die schriftlichen Arbeiten werden von den Lehrkräften des fachtheoretischen Lehrgangs in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft gestellt, bewertet und alsdann mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen.
(3) Abweichend von § 9 werden die schriftlichen Arbeiten entsprechend dem Bewertungssystem der Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW bewertet.

§ 16 Bewertung der Leistungen

Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde hat die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters gegen Ende des Vorbereitungsdienstes in einem eingehenden Zeugnis zu beurteilen und nach § 9 zu bewerten. Dabei ist die im fachtheoretischen Lehrgang erzielte Abschlussnote zu berücksichtigen.

§ 17 Abschluss des Vorbereitungsdienstes, Befähigungszeugnis

(1) Vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes berichtet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde der Einstellungsbehörde, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich erreichen wird. Dem Bericht ist das Zeugnis nach § 16 beizufügen.
(2) Auf der Grundlage des Absatzes 1 ist zu entscheiden, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat; Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungen in dem Zeugnis nach § 16 und der fachtheoretische Lehrgang jeweils mindestens mit der Note “ausreichend” bewertet sind.
(3) Über das erfolgreiche Ableisten des Vorbereitungsdienstes ist der Anwärterin oder dem Anwärter ein Befähigungszeugnis zu erteilen, aus dem hervorgehen muss,
1.
dass die Anwärterin oder der Anwärter in der Lage ist, die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes wahrzunehmen, und
2.
mit welcher Gesamtnote die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt im Justizdienst der Laufbahn Justiz und Justizvollzug aufgrund der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes erworben hat; für die Bildung der Gesamtnote gilt § 9.

Abschnitt 3 Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt

Unterabschnitt 1 Ausbildung

§ 18 Ziel

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, in einem praxisbezogenen und fachtheoretischen Ausbildungsgang Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen befähigt sind, die Aufgaben der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte (Justizfachwirtedienst) selbstständig zu erledigen.

§ 19 Gliederung

(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1. verdichtete Eingangsphase/Amtsgericht I 3 Monate,
2. Fachtheoretischer Lehrgang I (einschließlich Lehrgangspause) 3 Monate,
3. Amtsgericht II 2 Monate,
4. Fachtheoretischer Lehrgang II 2 Monate,
5. Staatsanwaltschaft 3 Monate,
6. Amtsgericht III 9 Monate,
7. Fachtheoretischer Lehrgang III 2 Monate.
(2) Von der Anzahl, der Dauer und der Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann aus wichtigem Grund abgewichen werden.

§ 20 Organisation

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter wird bei mindestens einem Amtsgericht und im Benehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt bei mindestens einer Staatsanwaltschaft praktisch ausgebildet (Ausbildungsbehörden) und den einzelnen Ausbildungsabschnitten zugewiesen.
(2) Verantwortlich für die praktische Ausbildung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6) ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde, für die fachtheoretische Ausbildung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7) die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen Lehrgangs.
(3) Mit der Ausbildung sollen Beamtinnen und Beamte sowie Justizbeschäftigte betraut werden, die ihrer Persönlichkeit nach hierzu geeignet sind und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse besitzen.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde bestellt unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortlichkeit nach Absatz 2 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger oder eine Justizfachwirtin oder einen Justizfachwirt zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat
1.
die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsbehörde in allen mit der Ausbildung zusammenhängenden Fragen zu unterstützen,
2.
die Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildung zu betreuen,
3.
die Ausbildung zu koordinieren und zu überwachen sowie
4.
die ausbildenden Beamtinnen und Beamten sowie Justizbeschäftigten zu beraten.
(5) Spätestens zwei Wochen vor Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts nach § 19 Abs. 1 berichtet die nach Absatz 2 verantwortliche Person der Einstellungsbehörde, wenn das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich nicht erreicht wird.

§ 21 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6) umfasst alle Geschäfte der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte einschließlich des aufgabenorientierten Einsatzes der Informationstechnik. In allen Ausbildungsstationen ist auf die Ausbildung im Kostenwesen besonderes Gewicht zu legen.
(2) Die Zuweisung erfolgt in der Regel zu folgenden Ausbildungsstationen:
1.
im ersten Ausbildungsabschnitt (verdichtete Eingangsphase/Amtsgericht I)
a)
der verdichteten Eingangsphase,
b)
einem Betreuungsgericht,
c)
einem Familiengericht,
d)
einem Grundbuchamt,
e)
einer Strafabteilung,
f)
einem Vollstreckungsgericht (allgemeine Zwangsvollstreckungssachen),
g)
einer Zivilabteilung,
2.
im dritten Ausbildungsabschnitt (Amtsgericht II)
a)
einem Nachlassgericht,
b)
einer Strafabteilung,
c)
einem Vollstreckungsgericht (Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen),
d)
einer Zivilabteilung,
3.
im fünften Ausbildungsabschnitt (Staatsanwaltschaft)
a)
einer Ermittlungsabteilung,
b)
einer Vollstreckungsabteilung,
4.
im sechsten Ausbildungsabschnitt (Amtsgericht III)
a)
einer Anweisungsstelle,
b)
einem Betreuungsgericht,
c)
einem Familiengericht,
d)
einem Grundbuchamt,
e)
einem Insolvenzgericht,
f)
einem Nachlassgericht,
g)
einem Registergericht,
h)
einer Strafabteilung,
i)
einem Vollstreckungsgericht (allgemeine Zwangsvollstreckungssachen und Gerichtsvollzieher),
j)
einem Vollstreckungsgericht (Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen),
k)
einer Zivilabteilung.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter kann während der Ausbildung im sechsten Ausbildungsabschnitt unter Anrechnung auf diesen jeweils bis zur Dauer eines Monats
1.
einem Landgericht oder der Landesjustizkasse zugewiesen und
2.
im Einvernehmen mit dem betreffenden oberen Landesgericht als Justizbehörde dem Finanzgericht, einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Arbeitsgericht überwiesen
werden.
(4) Im jeweiligen Ausbildungsabschnitt soll die Anwärterin oder der Anwärter im Rahmen der Stoffthematik mit allen vorkommenden Arbeiten beschäftigt und entsprechend unterwiesen werden. Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen nur übertragen werden, soweit sie zur Ausbildung förderlich sind. Eine Beschäftigung, die nur der Entlastung der Ausbildungsstelle dient, ist unzulässig. Die Anwärterin oder der Anwärter soll die praktisch bedeutsamen Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen, verstehen und anwenden lernen. Das fachliche Wissen ist auch durch Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen. Das selbstständige Denken und Handeln ist zu fördern.
(5) Wer den hierfür erforderlichen Wissens- und Leistungsstand aufweist, kann nach dem fünften Ausbildungsabschnitt zu Ausbildungszwecken mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte beauftragt werden (Dienstleistungsauftrag). Die Gesamtdauer der Dienstleistungsaufträge soll zwei Monate nicht übersteigen und wird auf die Ausbildung angerechnet.

§ 22 Verdichtete Eingangsphase, Arbeitsgemeinschaften

(1) In der verdichteten Eingangsphase (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) wird die Anwärterin oder der Anwärter allgemein in die Aufgaben der Justiz und den Aufbau der Justizbehörden eingeführt, mit den grundlegenden Verfahrensvorschriften und informationstechnischen Kenntnissen vertraut gemacht und über die besonderen Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten belehrt. Die verdichtete Eingangsphase kann für alle Anwärterinnen und Anwärter des Oberlandesgerichtsbezirks im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft I zentral eingerichtet werden.
(2) Die praktische Ausbildung wird durch Arbeitsgemeinschaften ergänzt. In ihnen werden nach Maßgabe der vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Lehrpläne die Grundzüge des Verfassungsrechts, des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts, der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts sowie die sonstigen, für die Tätigkeit als Justizfachwirtin oder Justizfachwirt wichtigen Rechts und Verwaltungsvorschriften behandelt. Ihre Durchführung in elektronischer Form ist zulässig.

§ 23 Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die Lehrgänge (§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7) sollen den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Tätigkeit als Justizfachwirtin oder Justizfachwirt notwendigen theoretischen Kenntnisse sowie die darauf aufbauenden berufspraktischen Fertigkeiten nebst informationstechnischen Kenntnissen vermitteln. Die fachtheoretischen Lehrgänge I und II haben die Aufgabe, die praktischen Ausbildungsabschnitte nach Maßgabe der vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Lehrpläne theoretisch aufzuarbeiten oder vorzubereiten; der fachtheoretische Lehrgang III dient der Wiederholung und Vertiefung des Ausbildungsstoffes und der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.
(2) Die Lehrgänge werden in der Regel zentral für alle Anwärterinnen und Anwärter eines Einstellungsjahrganges als Präsenzveranstaltung, als Unterricht in elektronischer Form oder als Kombination aus beiden durchgeführt.
(3) Die Einstellungsbehörde, in deren Bezirk ein Lehrgang stattfindet, richtet diesen Lehrgang ein und beruft im Benehmen mit der anderen Einstellungsbehörde die Leiterin oder den Leiter des Lehrgangs und die übrigen Lehrkräfte. Zur Leiterin oder zum Leiter des Lehrgangs ist eine Richterin oder ein Richter, eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der das vierte Einstiegsamt der Laufbahn Justiz und Justizvollzug oder ein diesem nachfolgendes Beförderungsamt innehat, oder eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der das dritte Einstiegsamt der Laufbahn Justiz und Justizvollzug oder ein diesem nachfolgendes Beförderungsamt innehat, zu bestellen.
(4) Während der fachtheoretischen Ausbildung untersteht die Anwärterin oder der Anwärter weiterhin der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Die Leiterin oder der Leiter des Lehrgangs ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Anwärterin oder des Anwärters. Ihr oder Ihm obliegt darüber hinaus die fachliche, didaktische und methodische Unterstützung der bei den Lehrgängen eingesetzten Lehrkräfte.
(5) Im Unterricht sollen mitarbeitsintensive Lehrmethoden angewendet werden, insbesondere das Unterrichtsgespräch. Die Anwärterin oder der Anwärter soll lernen, die erworbenen Kenntnisse unter Berücksichtigung der in der Praxis gemachten Erfahrungen auf praktische Fälle anzuwenden und sich auch in neue Aufgabengebiete einzuarbeiten. Gegenstand der Übungen sollen praktische Fälle aus dem Arbeitsgebiet der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte sein.
(6) Der Unterricht soll täglich nur so viele Stunden umfassen, dass der Anwärterin oder dem Anwärter hinreichend Zeit verbleibt, den Unterrichtsstoff zu verarbeiten und das Wissen durch Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
(7) Während jedes Lehrgangs sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen; schriftliche Arbeiten können auch als Aufgaben zur schriftlichen oder elektronischen häuslichen Bearbeitung gestellt werden. Alle schriftlichen Arbeiten sind zu bewerten und zu besprechen. Die mündliche Leistung während jedes Lehrgangs ist mit einer mündlichen Gesamtnote zu bewerten. Für die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung gilt § 9.

§ 24 Zeugnisse

(1) Für die praktische Ausbildung erteilt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde jeweils am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 ein eingehendes Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung, über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen, über den Stand der Ausbildung sowie über das dienstliche Verhalten. Das Zeugnis wird nach Beratung mit den Ausbilderinnen und Ausbildern erteilt.
(2) Für die fachtheoretischen Lehrgänge (§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7) erteilt die Leiterin oder der Leiter des Lehrgangs jeweils am Lehrgangsende ein Zeugnis. Dabei ist aus den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten nach § 23 Abs. 7 Satz 1 und 2 und der mündlichen Gesamtnote nach § 23 Abs. 7 Satz 3 jeweils das Lehrgangsergebnis in der Weise zu errechnen, dass die schriftlichen Leistungen mit 80 v. H. und die mündliche Leistung mit 20 v. H. zu berücksichtigen sind; § 28 Abs. 4 und § 32 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Über die Leistungen in einer jeden Arbeitsgemeinschaft (§ 22 Abs. 2) erteilt deren Leiterin oder Leiter ein Zeugnis. Die Bewertung erfolgt gemäß § 9. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses gelten § 28 Abs. 4 und § 32 Abs. 3 entsprechend.
(4) Die Zeugnisse sind mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung

§ 25 Zweck und Gliederung

(1) Durch das erfolgreiche Ableisten der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt im Justizdienst der Laufbahn Justiz und Justizvollzug erworben. Sie soll feststellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat und nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Tätigkeit als Justizfachwirtin oder Justizfachwirt geeignet ist.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter für die Dauer einer Woche vom Dienst freizustellen.

§ 26 Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung wird von einem bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz (Prüfungsbehörde) gebildeten Prüfungsausschuss abgenommen. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse gebildet werden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
1.
einer Richterin oder einem Richter oder einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der das vierte Einstiegsamt der Laufbahn Justiz und Justizvollzug oder ein diesem nachfolgendes Beförderungsamt innehat, als vorsitzendes Mitglied,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der das vierte Einstiegsamt der Laufbahn Justiz und Justizvollzug oder ein diesem nachfolgendes Beförderungsamt innehat, oder einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der das dritte Einstiegsamt der Laufbahn Justiz und Justizvollzug oder ein diesem nachfolgendes Beförderungsamt innehat, und
3.
einer Justizfachwirtin oder einem Justizfachwirten.
Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(3) Die Prüfungsbehörde bestellt im Benehmen mit den Einstellungsbehörden die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses widerruflich auf die Dauer von drei Jahren. Bei der Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Dabei ist zunächst für jeden Mitgliedsplatz jeweils eine Frau und ein Mann zu benennen; sodann hat die Prüfungsbehörde eine Auswahl zwischen den beiden Personen zu treffen, um die paritätische Besetzung des Prüfungsausschusses zu gewährleisten (Doppelbenennungsverfahren). Scheidet während der Amtsperiode eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen (Reißverschlussverfahren). Die Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung, soweit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist; dies ist seitens der Prüfungsbehörde nachvollziehbar zu begründen.
(4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses unterstehen in dieser Eigenschaft der Dienstaufsicht der Prüfungsbehörde; in ihren Prüfungsentscheidungen sind sie unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

§ 27 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung beginnt unmittelbar im Anschluss an den siebten Ausbildungsabschnitt. Die Prüfungsbehörde setzt die Termine und die Reihenfolge der Prüfungsleistungen nach Absatz 2 fest. Die Ladung zu den Terminen erfolgt durch die Prüfungsbehörde.
(2) In der schriftlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter unter Aufsicht sechs Prüfungsaufgaben aus dem Aufgabengebiet der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte zu bearbeiten. Eine Prüfungsaufgabe ist dem Kostenwesen zu entnehmen. Die Aufsichtsarbeiten werden unter einer Kennziffer, die vor Beginn der schriftlichen Prüfung durch die Prüfungsbehörde ausgelost wird, gefertigt. Die Kennziffern der einzelnen Anwärterinnen und Anwärter sind von der Prüfungsbehörde in eine Liste aufzunehmen, die den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erst nach der endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten mitgeteilt werden darf.
(3) Die Prüfungsbehörde wählt im Benehmen mit den Einstellungsbehörden die Prüfungsaufgaben aus, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel und setzt die Bearbeitungszeit fest. Die Bearbeitungszeit richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der einzelnen Prüfungsaufgabe und ist auf dieser zu vermerken; sie soll zwei bis drei Stunden betragen. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe aus dem Kostenwesen sind drei Stunden vorzusehen. Die Bearbeitungszeit darf an einem Tag insgesamt fünf Stunden nicht übersteigen.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen während der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2 den ihrer Kennziffer entsprechenden Platz ein. Jede Aufsichtsarbeit ist spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei der oder dem Aufsichtführenden abzugeben.
(5) Die oder der Aufsichtführende fertigt ein Protokoll an und vermerkt in ihm jede Unregelmäßigkeit, dokumentiert zu jeder Aufsichtsarbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung, sichert alle abgelieferten Aufsichtsarbeiten vor unbefugtem Zugriff und übermittelt die gesicherten Aufsichtsarbeiten unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder einem von diesem bestimmten anderen Mitglied des Prüfungsausschusses. Das Protokoll ist der Prüfungsbehörde unverzüglich zuzuleiten.

§ 28 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden unabhängig voneinander von zwei Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses (Prüferpaar) bewertet. Für die Bewertung gilt § 9.
(2) Die Aufsichtsarbeiten eines Aufgabengebiets sind jeweils demselben Prüferpaar zuzuweisen. Jede Prüferin und jeder Prüfer hat die Bewertung auf einem besonderen Blatt kurz zu begründen; die Aufsichtsarbeiten dürfen nicht mit Anmerkungen und Zeichen versehen werden.
(3) Weichen die Bewertungen des Prüferpaars um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt der Prüfungsausschuss die Punktzahl in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen fest; § 31 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Aus den Einzelergebnissen der schriftlichen Prüfung errechnet der Prüfungsausschuss bis auf eine Dezimalstelle das Ergebnis der schriftlichen Prüfung. Zu diesem Zweck werden die Punktzahlen der sechs Aufsichtsarbeiten zusammengezählt und die Summe durch sechs geteilt; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 29 Ausschluss von der mündlichen Prüfung

Sind mehr als drei Einzelergebnisse der schriftlichen Prüfung jeweils geringer als 5,0 Punkte oder ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 28 Abs. 4) geringer als 4,6 Punkte, so ist die Anwärterin oder der Anwärter von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt die Prüfungsunterlagen der Prüfungsbehörde vor. Diese teilt der Anwärterin oder dem Anwärter unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich oder in elektronischer Form im Sinne des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit, dass die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist.

§ 30 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll der schriftlichen Prüfung alsbald folgen. Den Termin bestimmt die Prüfungsbehörde.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses übermittelt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung an die Prüfungsbehörde. Diese lädt die Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung und teilt zugleich die Einzelergebnisse und das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit.
(3) Zu einem Prüfungstermin sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter geladen werden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses soll sich vor der Prüfung durch Rücksprache mit jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Bild von deren Persönlichkeit verschaffen.
(4) Jede Anwärterin und jeder Anwärter soll höchstens eine halbe Stunde geprüft werden. Jeder Prüfungstermin soll durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit dem Prüfungswesen befassten Personen, sowie Anwärterinnen und Anwärtern, deren Laufbahnprüfung noch bevorsteht, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten; dies gilt nicht für die Beratung.

§ 31 Gegenstand der mündlichen Prüfung, Bewertung

(1) Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Prüfungsabschnitte, die schwerpunktmäßig folgende Gebiete zum Gegenstand haben:
1.
Prüfungsabschnitt I
a)
Bürgerliches Recht,
b)
Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht,
c)
Strafrecht,
d)
Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
e)
Gerichtsverfassungsrecht;
2.
Prüfungsabschnitt II
a)
Zivil- und Strafprozessrecht,
b)
Insolvenzrecht,
c)
Verfahrensrecht in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
d)
Grundbuchrecht,
e)
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen;
3.
Prüfungsabschnitt III
a)
Registraturwesen,
b)
Zentralregisterwesen,
c)
Kostenwesen,
d)
Protokollführung,
e)
Entschädigung von Sachverständigen, ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern sowie Zeuginnen und Zeugen.
(2) Die Prüfung ist darauf zu richten, ob die Anwärterin oder der Anwärter neben der erforderlichen Allgemeinbildung die für die Tätigkeit als Justizfachwirtin oder Justizfachwirt notwendigen eingehenden Kenntnisse in den Gebieten des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. e, Nr. 2 Buchst. a bis d und Nr. 3 sowie Kenntnisse der Grundzüge in den übrigen Gebieten des Absatzes 1 besitzt.
(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in jedem Prüfungsabschnitt mit einer Punktzahl nach § 9. Über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entscheidet auf Vorschlag des Fachprüfers der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.

§ 32 Schlussentscheidung

(1) Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses werden die Punktzahlen der sechs Aufsichtsarbeiten und die Punktzahlen der drei mündlichen Prüfungsabschnitte zusammengezählt und die Summe durch neun bis auf eine Dezimalstelle geteilt; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) Aus dem Prüfungsergebnis und den Lehrgangsergebnissen (§ 24 Abs. 2) errechnet der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung; dabei ist das Prüfungsergebnis mit 70 v. H. und jedes Lehrgangsergebnis mit 10 v. H. zu berücksichtigen. Der Prüfungsausschuss kann das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung um bis zu einen Punkt erhöhen, wenn hierdurch der Gesamtleistungsstand zutreffender gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Laufbahnprüfung keinen Einfluss hat. Für das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung wird eine Note (Gesamtnote) festgesetzt.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung mindestens 4,6 beträgt; andernfalls ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die Gesamtnote lautet:
sehr gut bei einem Gesamtergebnis von 13,6 bis 15,0,
gut bei einem Gesamtergebnis von 10,6 bis 13,5,
befriedigend bei einem Gesamtergebnis von 7,6 bis 10,5 und
ausreichend bei einem Gesamtergebnis von 4,6 bis 7,5.
Die Punktzahl des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung wird der Gesamtnote in einem Klammerzusatz angefügt.
(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Geprüften die Bewertungen der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung (Gesamtnote und Punktzahl) mit.

§ 33 Prüfungsprotokoll

(1) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll schriftlich oder elektronisch anzufertigen, in dem insbesondere festzuhalten sind:
1.
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
3.
die Namen und Vornamen der Anwärterinnen und Anwärter,
4.
die Lehrgangsergebnisse (§ 24 Abs. 2),
5.
die Einzelergebnisse und das Ergebnis der schriftlichen Prüfung,
6.
die Gegenstände und die Bewertungen der mündlichen Prüfung,
7.
das Prüfungsergebnis,
8.
die Entscheidung über die Gewährung eines Punktzuschlags und
9.
das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und die Punktzahl der Gesamtnote.
(2) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so wird in dem Protokoll auch vermerkt, welche weitere Ausbildung der Prüfungsausschuss für erforderlich hält.
(3) Das Protokoll ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestätigen und mit den Prüfungsunterlagen der Prüfungsbehörde zuzuleiten.

§ 34 Zeugnis, Berufsbezeichnung

(1) Die Prüfungsbehörde erteilt ein Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung. Das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bestätigt sie schriftlich oder in elektronischer Form im Sinne des § 3a VwVfG, wenn die Anwärterin oder der Anwärter dies unverzüglich verlangt.
(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Justizfachwirtin“ oder „Justizfachwirt“ zu führen.

§ 35 Abbruch, Rücktritt

(1) Kann das Prüfungsverfahren wegen schwerer Erkrankung oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht innerhalb an gemessener Frist beendet werden, so kann die Prüfungsbehörde das Prüfungsverfahren nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters abbrechen; die Laufbahnprüfung gilt als nicht begonnen.
(2) Bei einem Rücktritt von der Laufbahnprüfung nach Beginn des Prüfungsverfahrens ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde gilt diese als nicht bestanden. Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Erkrankung ist grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

§ 36 Nichtablieferung von Aufsichtsarbeiten, Versäumnis

(1) Eine Aufsichtsarbeit gilt als mit “ungenügend (0 Punkte)” bewertet, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne genügende Entschuldigung
1.
zur Anfertigung der Aufsichtsarbeit nicht erscheint oder
2.
die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.
Wiederholt sich dies bei einer weiteren Arbeit, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Bei genügender Entschuldigung des Ausbleibens, der Nichtablieferung oder der nicht rechtzeitigen Ablieferung ist die Aufsichtsarbeit in einem neuen Prüfungstermin anzufertigen.
(2) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter den Termin zur mündlichen Prüfung, so erfolgt bei genügender Entschuldigung die Ladung zu einem neuen Termin; anderenfalls gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Prüfungsbehörde. § 35 Abs. 2 Satz 4 findet Anwendung.

§ 37 Ordnungsverstöße

(1) Wird versucht, das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wird sonst erheblich gegen die Ordnung verstoßen, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet werden. In schweren Fällen kann die weitere Teilnahme an der Laufbahnprüfung versagt werden; die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden.
(2) Wird ein Verhalten nach Absatz 1 erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Laufbahnprüfung bekannt, so kann innerhalb von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung entsprechend berichtigt oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Prüfungsbehörde. Über die Folge von Ordnungsverstößen, die in der mündlichen Prüfung festgestellt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 38 Störungen des Prüfungsablaufs

Mängel des Prüfungsverfahrens sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung vorzubringen. Beeinträchtigungen der Laufbahnprüfung durch organisatorische Maßnahmen und Störungen des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkungen sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende des jeweiligen Prüfungstermins, gegenüber der oder dem Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung oder dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung geltend zu machen. Bei erheblichen Störungen kann die Prüfungsbehörde anordnen, dass alle oder einzelne Anwärterinnen und Anwärter die betreffende Prüfungsleistung wiederholen. Bei vorübergehenden Störungen des Ablaufs der schriftlichen Prüfung kann die Prüfungsbehörde die Bearbeitungszeit angemessen verlängern.

§ 39 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist bis zur Wiederholung der Laufbahnprüfung zu verlängern; Art und Dauer der weiteren Ausbildung sind zu bestimmen. Hierbei sollen die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 33 Abs. 2) berücksichtigt werden.

§ 40 Einsicht in die Prüfungsakten

Auf Antrag können Geprüfte innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ihre Prüfungsakten bei der Prüfungsbehörde einsehen.

Teil 3 Ausbildungsqualifizierung

§ 41 Zulassung

(1) Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes können zur Ausbildungsqualifizierung (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG, § 28 LbVO) für die dem zweiten Einstiegsamt im Justizdienst der Laufbahn Justiz und Justizvollzug nachfolgenden Beförderungsämter zugelassen werden, wenn sie sich in einer zweijährigen Dienstzeit im Justizwachtmeisterdienst bewährt haben.
(2) § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5 und 8 bis 14 sowie § 5 Abs. 1 bis 4 Satz 1 und § 18 gelten nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechend.
(3) Die Rechtsverhältnisse der Beamtin oder des Beamten werden durch die Zulassung nicht berührt.

§ 42 Ausbildung

(1) Die Beamtin oder der Beamte wird für den Justizfachwirtedienst ausgebildet. Die Ausbildung entspricht dem Vorbereitungsdienst. § 8 Abs. 2 bis 4 und die §§ 9 und 18 bis 24 gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechend.
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4 berichtet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde oder des Lehrgangs unverzüglich dem zuständigen Oberlandesgericht. Dieses entscheidet als Justizbehörde nach Anhörung der Beamtin oder des Beamten, ob die Ausbildung abgebrochen wird; in diesem Fall tritt die Beamtin oder der Beamte in die frühere Beschäftigung zurück.

§ 43 Prüfung

(1) Nach erfolgreicher Ausbildung ist eine Prüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung entspricht. Die §§ 25 bis 40 gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechend.
(2) Wer die Prüfung nach Absatz 1 endgültig nicht bestanden hat, tritt in seine frühere Beschäftigung zurück.

Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 44 Übergangsbestimmung

(1) Zum Führen der Berufsbezeichnung „Justizfachwirtin“ oder „Justizfachwirt“ bleibt berechtigt, wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst bestanden hat.
(2) Ausgebildet und geprüft werden Anwärterinnen und Anwärter nach dem zu Beginn der Ausbildung für den Zugang zum ersten und zweiten Einstiegsamt jeweils geltenden Recht.

§ 45 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Landesverordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des einfachen Justizdienstes vom 7. Juni 2005 (GVBl. S. 239), geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 315-7,
2.
vorbehaltlich der Regelungen in § 44 Abs. 2 und 3 die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes vom 19. Juli 2005 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2011 (GVBl. S. 351), BS 315-4.
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