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Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (Vertretungsordnung Inneres und Sport) Vom 7. August 1991

Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (Vertretungsordnung Inneres und Sport) Vom 7. August 1991
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 02.09.2022 (GVBl. S. 359)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (Vertretungsordnung Inneres und Sport) vom 7. August 199101.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2017
§ 212.10.2022
§ 301.10.2017
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
§ 601.10.2001
Aufgrund des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1991 (GVBl. S. 73), BS 100-1, und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird verordnet:

§ 1

Zuständig für die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport ist, soweit sich aus den §§ 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt, die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport.

§ 2

Zuständig für die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren sind
1.
die Präsidentin oder der Präsident des Statistischen Landesamts Rheinland-Pfalz in allen Angelegenheiten des Statistischen Landesamts,
2.
die Präsidentin oder der Präsident des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz in allen Angelegenheiten des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation,
3.
die Leiterin oder der Leiter des Vermessungs- und Katasteramts in allen Angelegenheiten des Vermessungs- und Katasteramts,
4.
die Präsidentin oder der Präsident des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz in allen Angelegenheiten des Landeskriminalamts,
5.
(gestrichen)
6.
(gestrichen)
7.
(gestrichen)
8.
(gestrichen)
9.
die Direktorin oder der Direktor der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz in allen Angelegenheiten der Hochschule,
10.
die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident in allen Angelegenheiten des Polizeipräsidiums,
11.
die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie Rheinland-Pfalz in allen Angelegenheiten der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie,
12.
die Direktorin oder der Direktor der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in allen Angelegenheiten der Hochschule,
13.
die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz in allen Angelegenheiten der Zentralen Verwaltungsschule,
14.
die Präsidentin oder der Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion in allen Angelegenheiten der Struktur- und Genehmigungsdirektion,
15.
die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in allen Angelegenheiten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
16.
die Generaldirektorin oder der Generaldirektor der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz in allen Angelegenheiten der Generaldirektion,
17.
die Landrätin oder der Landrat in allen Angelegenheiten der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.

§ 3

Das Ministerium des Innern und für Sport kann die Vertretung im Einzelfall abweichend von den §§ 1 und 2 regeln. Es bestimmt die zuständige Stelle, wenn dies aus Gründen des Sachzusammenhangs oder bei der Zuständigkeit mehrerer Stellen geboten ist. Von der Entscheidung des Ministeriums ist das zuständige Gericht zu unterrichten.

§ 4

Rechtsvorschriften, in denen von dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben unberührt.

§ 5

Die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits begonnen haben, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen (§ 6 Abs. 2).

§ 6

*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Regelung in § 5 der Runderlass des Ministeriums des Innern vom 2. Januar 1968 (MinBl. Sp. 9), geändert durch Rundschreiben vom 12. Juli 1969 (MinBl. S. 248), außer Kraft.
Der Minister des Innern und für Sport
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 29. 8. 1991
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