LJVwKostG
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Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG) Vom 7. April 1992

Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG) Vom 7. April 1992
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 399)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG) vom 7. April 199201.10.2001
§ 118.04.2014
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2014
§ 518.04.2014
§ 601.10.2001
§ 701.10.2001
§ 801.10.2001
§ 901.10.2001
Anlage - Gebührenverzeichnis01.01.2023

§ 1

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 - 2655 -) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind Auslagen nach Nummer 2001 sowie nach Nummer 2000 Nr. 2 und Nummer 2002 jeweils in Verbindung mit Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz.
(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 7 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.

§ 2

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3

In Hinterlegungssachen setzt bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle und bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 4

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
1.
die Auslagen nach Nummer 2000 Nr. 1 sowie nach Nummer 2000 Nr. 2 und Nummer 2002 jeweils in Verbindung mit Nummer 2000 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz; § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 JVKostG und die Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses zum Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz bleiben unberührt,
2.
die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Landeshinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Landeshinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
3.
die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

§ 5

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.
(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von dem Justizverwaltungskostengesetz folgendes:
1.
zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt ist, sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat;
2.
die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist;
3.
die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden;
4.
die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist;
5.
Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn aufgrund des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und des § 116 a der Strafprozeßordnung hinterlegt ist, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet;
6.
ist bei Vormundschaften sowie Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Familien- oder Betreuungsgerichts hinterlegt worden, gilt Absatz 1 der Vorbemerkung 1.1 und Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung 3.1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend;
7.
die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren;
8.
§ 4 Abs. 3 JVKostG findet keine Anwendung.

§ 6

Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7

(1) Gebühren und Auslagen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben, wenn sie nach dem 30. Juni 1992 fällig werden.
(2) Soweit in einer Hinterlegungssache vor dem 1. Juli 1992 Gebühren nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben wurden, sind diese auf die Gebühr, die nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen.

§ 8

(Aufhebungsbestimmung)

§ 9

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.

Anlage

(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gegenstand Gebühren
1 Feststellungserklärung nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 30,00 bis 450,00 EUR
2 Schuldnerverzeichnis
2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung) 525,00 EUR
2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b und 882 g der Zivilprozessordnung) 0,50 EUR je Eintragung, mindestens 17,00 EUR
Anmerkung:Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz4,50 EUR
Anmerkung:Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1 und § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 - BGBl. I S. 882, 917) benötigt wird.
3 Hinterlegungssachen
3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten sowie von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Landeshinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 10,00 bis 320,00 EUR
3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Landeshinterlegungsgesetzes 10,00 EUR
Anmerkung:Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
3.3 Zurückweisung der Beschwerde 10,00 bis 320,00 EUR
3.4 Zurücknahme der Beschwerde 10,00 bis 80,00 EUR
4 Allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden und Ermächtigung von Übersetzenden
4.1 Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden oder Ermächtigung von Übersetzenden nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten
je Person
4.1.1 für eine Sprache 130,00 EUR*)
4.1.2 für jede gleichzeitig beantragte
weitere Sprache 30,00 EUR*)
4.2 Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden und Ermächtigung von Übersetzenden nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten
finden in demselben Verfahren statt
je Person
4.2.1 für eine Sprache 170,00 EUR*)
4.2.2 für jede gleichzeitig beantragte
weitere Sprache 30,00 EUR*)
4.3 Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden oder der Ermächtigung von Übersetzenden nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten
je Person
4.3.1 für eine Sprache 65,00 EUR*)
4.3.2 für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache 15,00 EUR*)
4.4 Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden und der Ermächtigung von Übersetzenden nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten finden in demselben Verfahren statt
je Person
4.4.1 für eine Sprach 85,00 EUR*)
4.4.2 für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache 15,00 EUR*)
5. Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 15,00 EUR je Entscheidung
Anmerkungen:1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. 3. § 20 JVKostG ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
*)
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
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