ÖDWdGG RP
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im öffentlichen Dienst - Wiedergutmachungsgesetz - in der Fassung vom 19. März 1951

Landesgesetz über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im öffentlichen Dienst - Wiedergutmachungsgesetz - in der Fassung vom 19. März 1951
*
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 5. März 1970 (GVBl. S. 96)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im öffentlichen Dienst - Wiedergutmachungsgesetz - in der Fassung vom 19. März 195101.10.2001
I. Abschnitt - Allgemeine Voraussetzungen der Wiedergutmachung01.10.2001
§§ 1 bis 4 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 4a - Ansprüche für die Zeit vor dem 21. Juni 194801.10.2001
II. Abschnitt - Wiedergutmachung für Beamte01.10.2001
§ 5 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 6 - Umfang der Wiedergutmachung im allgemeinen01.10.2001
§ 7 - Wiedereinstellung01.10.2001
§ 8 - Beseitigung einer Zurückversetzung01.10.2001
§ 9 - Nachholung der Beförderung01.10.2001
§ 10 - Dienststrafgerichtliche Entscheidungen01.10.2001
§ 11 - Wiedergutmachung nach vorausgegangener dienststrafrechtlicher Verurteilung01.10.2001
§ 12 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 13 - Beamte auf Zeit01.10.2001
§ 14 - Hinterbliebenenversorgung01.10.2001
§ 15 - Haushaltsvorschriften01.10.2001
III. Abschnitt - Wiedergutmachung für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes01.10.2001
§ 16 - Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes01.10.2001
IV. Abschnitt - Verfahren01.10.2001
§§ 17 bis 19 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 20 - Entscheidung01.10.2001
§§ 21 bis 24 - (aufgehoben)01.10.2001
VI. Abschnitt - Schlußbestimmungen01.10.2001
§ 25 - Durchführungsvorschriften01.10.2001
§ 26 - Inkrafttreten01.10.2001

I. Abschnitt Allgemeine Voraussetzungen der Wiedergutmachung

§§ 1 bis 4

(aufgehoben)

§ 4a Ansprüche für die Zeit vor dem 21. Juni 1948

Die auf Grund dieses Gesetzes für die Zeit vor dem 21. Juli 1948 begründeten Ansprüche auf Geldleistungen beschränken sich auf 20 v. H. der Beträge, die sich bei ihrer Berechnung in Reichsmark ergäben.

II. Abschnitt Wiedergutmachung für Beamte

§ 5

(aufgehoben)

§ 6 Umfang der Wiedergutmachung im allgemeinen

Wiedergutmachung nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften wird im Rahmen der geltenden Besoldungs- und Versorgungsvorschriften der verpflichteten Körperschaft unter angemessener Berücksichtigung des jetzigen Verwaltungsaufbaues der verpflichteten Körperschaft und unter billiger Abwägung der Interessen des Geschädigten und der Körperschaft gewährt.

§ 7 Wiedereinstellung

(1) Ein entlassener oder vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter hat Anspruch auf vorzugsweise Wiedereinstellung. Ihm sind die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren, die er voraussichtlich erreicht hätte, wenn er nicht entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(2) Zum Ausgleich des durch die Entlassung oder vorzeitige Zurruhesetzung verursachten Verlustes der Dienstbezüge erhält der Beamte eine Entschädigung, die den Dienstbezügen entspricht, die ihm für die Zeit von der Entlassung oder vorzeitigen Zurruhesetzung bis zur Wiedererlangung der in Absatz 1 vorgesehenen Rechtsstellung und Besoldung zugestanden hätten. Auf die Entschädigung sind die für die genannte Zeit gewährten Bezüge aus öffentlichen Kassen sowie sonstiges Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes) anzurechnen. Als Bezüge in diesem Sinne gelten nicht Wehrsold und Frontzulagen.
(3) Die nach Absatz 2 zu gewährende Entschädigung darf im Einzelfall 20 000 DM nicht übersteigen.
(4) Ist die Wiedereinstellung eines Beamten nicht möglich, so ist der Beamte unter Bewilligung des Ruhegehaltes, das ihm im Falle der Wiedereinstellung nach dem Stande vom 1. Juni 1945 zustehen würde, in den Ruhestand zu versetzen oder, wenn er sich bereits im Ruhestand befindet, unter Neufestsetzung des Ruhegehaltes im Ruhestand zu belassen. Für die Zeit vor dem 1. Juni 1945 ist nach den Absätzen 2 und 3 zu verfahren. Bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum Eintritt nachgewiesener Dienstunfähigkeit ist auf das nach Satz 1 zu bewilligende oder neu festzusetzende Ruhegehalt das Einkommen anzurechnen, das der Beamte durch die anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt oder ohne triftigen Grund zu erzielen unterläßt.
(5) Hat der Beamte vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Altersgrenze erreicht oder ist er dienstunfähig geworden oder verstorben, so werden die Versorgungsbezüge so gewährt, als ob er bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit oder bis zum Tode im Dienst gestanden hätte.
(6) Die Zeit, während der der Beamte entlassen war, ist auf sein Besoldungsdienstalter anzurechnen und als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzusehen.

§ 8 Beseitigung einer Zurückversetzung

Auf Beamte, die auf Grund eines Ausnahmegesetzes in ein Amt mit geringerem Rang und Gehalt versetzt worden sind, findet § 7 Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6 sinngemäß Anwendung.

§ 9 Nachholung der Beförderung

(1) Ist eine Beförderung unterblieben (§ 5 Abs. 3), so ist sie von der jetzigen oder der letzten Anstellungsbehörde nachträglich zu dem Zeitpunkte auszusprechen, zu dem sie bei regelmäßigem Verlauf ohne Beeinflussung mutmaßlich erfolgt wäre. Ist die Beförderung aus den gleichen Gründen um mehr als zwei Jahre verzögert worden, so ist das Dienstalter um die Zeit der Verzögerung zu verbessern. Danach zu beanspruchende Bezüge sind nachzuzahlen.
(2) Für Beförderungen, die von der Ablegung einer Prüfung abhängig sind, ist dem Beamten Gelegenheit zur nachträglichen Ablegung der Prüfung zu geben, wenn nicht im Hinblick auf das Lebensalter und die nachgewiesene Befähigung und Erprobung des Beamten für das höhere Amt auf die Ablegung der Prüfung verzichtet werden kann.

§ 10 Dienststrafgerichtliche Entscheidungen

(1) Auf die Aufhebung von Dienststrafgerichtsentscheidungen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 ergangen sind, und auf die Wiederaufnahme der sie betreffenden Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1, 2 und 3 sowie der §§ 11 und 12 des Landesgesetzes zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23. März 1948 (GVBl. S. 244) sinngemäß Anwendung.
(2) Statt der Strafkammer des Landgerichts ist das mit der Sache im ersten Rechtszuge befaßt gewesene Dienststrafgericht zuständig. Hat dieses seinen Sitz außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, so tritt an seine Stelle das Dienststrafgericht, das für Beamte der Anstellungskörperschaft zuständig ist, die dem verurteilten Beamten im Falle der Aufhebung oder Milderung der Entscheidung gemäß den §§ 4 und 11 wiedergutmachungspflichtig sein würde.
(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Reichsdienststrafordnung.

§ 11 Wiedergutmachung nach vorausgegangener dienststrafrechtlicher Verurteilung

(1) Wiedergutmachung nach diesem Gesetz kann ein Beamter, dem gemäß § 10 ein Anspruch auf Aufhebung einer dienststrafrechtlichen Entscheidung oder auf Wiederaufnahme des ihr zugrunde liegenden Verfahrens zusteht, nur bei Aufhebung oder Änderung der Entscheidung und nur insoweit verlangen, als ihm nicht schon nach § 55
des Deutschen Beamtengesetzes Entschädigungsansprüche zustehen.
(2) Wird gemäß § 10 unter Aufhebung der bisherigen dienststrafgerichtlichen Entscheidung anders entschieden, so sind Strafen und Kosten, die der verurteilte Beamte auf Grund der früheren Entscheidung gezahlt hat, insoweit an ihn zurückzuerstatten, als sie nach der neuen Entscheidung nicht von ihm verlangt werden können.

§ 12

(aufgehoben)

§ 13 Beamte auf Zeit

Bei einem auf Zeit gewählten oder ernannten Beamten wird unterstellt, daß der Beamte während der Zeit seiner Wahl oder Ernennung ununterbrochen im Dienst geblieben wäre.

§ 14 Hinterbliebenenversorgung

(1) Ist der entlassene oder vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte vor der Wiedereinstellung (§ 7) oder vor der Versetzung in den Ruhestand oder Belassung im Ruhestand unter Neufestsetzung der Versorgungsbezüge (§ 7 Abs. 5 und 6) gestorben, so bemessen sich die Hinterbliebenenbezüge rückwirkend nach dem Ruhegehalt, das dem verstorbenen Beamten im Zeitpunkt des Todes nach den genannten Bestimmungen und den zu diesem Zeitpunkt in Geltung gewesenen allgemeinen beamtengesetzlichen Vorschriften zugestanden hätte.
(2) Ruhestandsbeamte sowie Witwen und Waisen, denen das Ruhegehalt oder die Witwen- und Waisengelder ganz oder teilweise entzogen worden sind, haben Anspruch auf rückwirkende Wiedergewährung der entzogenen Bezüge.
(3) Die Ansprüche des verstorbenen Beamten auf Ausgleich für den Verlust des Diensteinkommens (§ 7 Abs. 2 und 3, Abs. 4 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3) gehen auf die Erben nur insoweit über, als hierdurch ein Ausfall ausgeglichen wird, den die Angehörigen des Verstorbenen infolge des Wegfalles seiner Dienstbezüge in bezug auf Unterhalt, Ausstattung oder Versorgung erlitten haben.

§ 15 Haushaltsvorschriften

Soweit es die Wiedergutmachung nach den §§ 7 bis 9 und 13 erfordert, kann die Zahl der Planstellen in der Laufbahn, der der geschädigte Beamte angehört hat, über den Haushalts- und Stellenplan hinaus vorübergehend vermehrt werden, falls eine entsprechende Stelle nicht verfügbar ist. Die hierdurch sowie durch sonstige Bestimmungen oder Entscheidungen erwachsenen Mehrausgaben dürfen über die Ansätze der Haushaltspläne hinaus geleistet werden.

III. Abschnitt Wiedergutmachung für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes

§ 16 Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes

(1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der im Sinne des § 1 geschädigten Dauerangestellten und ständigen Arbeiter in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben finden die vorstehenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(2) Für die übrigen Angestellten und Arbeiter regeln sich die Wiedergutmachungsansprüche nach den Vorschriften der §§ 5, 6 bis 9, 12 Abs. 1 mit Ausnahme der versorgungsrechtlichen Bestimmungen.
(3) Arbeiter und Angestellte, die trotz der sonst gegebenen Voraussetzungen nicht in das Beamtenverhältnis übergeführt worden sind, sind, soweit möglich, nachträglich in das Beamtenverhältnis zu überführen. Das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit sind so festzusetzen, als wenn der Angestellte oder Arbeiter rechtzeitig in das Beamtenverhältnis übergeführt worden wäre.
(4) Für die Zeit zwischen der Entlassung und Wiedereinstellung erhält der Angestellte oder Arbeiter zum Ausgleich des mit der Entlassung eingetretenen Verlustes der Dienstbezüge in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 2 und 3 eine Entschädigung; hierbei ist von den Dienstbezügen auszugehen, die er bei Zugrundelegung des Arbeitseinkommens der der Entlassung vorangegangenen zwölf Monate erhalten hätte. Auf die Entschädigung sind die für die genannte Zeit gewährten Bezüge aus öffentlichen Kassen sowie sonstiges Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes) anzurechnen. Als Bezüge in diesem Sinne gelten nicht Wehrsold und Frontzulagen.

IV. Abschnitt Verfahren

§§ 17 bis 19

(aufgehoben)

§ 20

*
Entscheidung
(1) Die Entscheidung über den Wiedergutmachungsanspruch trifft die oberste Behörde oder Dienststelle der nach § 4 verpflichteten Anstellungskörperschaft. Soweit nach den allgemeinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ministerpräsident das Ernennungs- und Beförderungsrecht ausübt, bedarf eine Entscheidung, die eine Ernennung oder Beförderung zur Folge hat, seiner Zustimmung.
(2) und (3)
(aufgehoben)
Fußnoten
*)
Abs. 1 Satz 1: Als Entscheidung der obersten Behörde gilt auch eine vor Inkrafttreten des LG v. 29. 3. 1952 getroffene Entscheidung einer anderen Stelle der Landesregierung (Artikel II LG v. 29. 3. 1952 - GVBl. S. 67 -)

§§ 21 bis 24

(aufgehoben)

VI. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 25 Durchführungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen die Minister des Innern und der Finanzen, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Fachministern.

§ 26

*
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 17. 8. 1949. Das Wiedergutmachungsgesetz in der Fassung vom 19. 3. 1951 gilt ab 11. 4. 1951
Markierungen
Leseansicht