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Landesgesetz über Fremdenverkehrsstatistik in Rheinland-Pfalz Vom 19. März 1951

Landesgesetz über Fremdenverkehrsstatistik in Rheinland-Pfalz Vom 19. März 1951
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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geändert durch G v. 27.03.1987 (GVBl. S. 57)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über Fremdenverkehrsstatistik in Rheinland-Pfalz vom 19. März 195101.10.2001
§ 101.10.2001
§ 2 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 301.10.2001
§§ 4 bis 7 - (aufgehoben)01.10.2001

§ 1

(1) Zur Feststellung des Umfanges und der Entwicklung des Fremdenverkehrs in Rheinland-Pfalz und zu dessen Förderung wird das Statistische Landesamt mit der Durchführung einer regelmäßigen Statistik über den Fremdenverkehr beauftragt.
(2) Die dafür notwendigen Erhebungen erstrecken sich auf die monatliche Erfassung der Fremdenmeldungen und Fremdenübernachtungen und die halbjährliche Erfassung der dem Fremdenverkehr zur Verfügung stehenden Beherbergungsmöglichkeiten.
(3) Die Erhebungsgrundsätze sowie Inhalt und Form der Erhebungsvordrucke bestimmt der Minister für Inneres und Wirtschaft.
(4) Dem Statistischen Landesamt obliegt die Veröffentlichung der Ergebnisse der Statistik.

§ 2

(aufgehoben)

§ 3

Die vom Statistischen Landesamt gelieferten Erhebungsvordrucke sind von den Inhabern oder Leitern gewerbsmäßiger Beherbergungsstätten (Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Fremdenheime, Kurhäuser und sonstige der gewerbsmäßigen Beherbergung dienende Einrichtungen) sowie den privaten Vermietern von Beherbergungsraum auszufüllen.

§§ 4 bis 7

(aufgehoben)
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