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Landesgesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat Vom 2. November 1970

Landesgesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat Vom 2. November 1970
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Geändert durch Landesgesetz vom 10. November 1975 (GVBl. S. 397).Anmerkung: Wegen der Weitergeltung des Landesgesetzes über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat siehe 1101-4 § 50 Abs. 4

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat vom 2. November 197001.10.2001
Erster Teil01.10.2001
§ 1 - Eintritt in den Ruhestand01.10.2001
§ 2 - Ruhegehalt01.10.2001
§ 3 - Anspruch auf Wiederverwendung01.10.2001
§ 4 - Beamte auf Zeit01.10.2001
§ 5 - Wiederwahl von Beamten01.10.2001
§ 6 - Versorgungsrechtliche Sonderbestimmungen01.10.2001
§ 7 - Richter01.10.2001
§ 8 - Angestellte01.10.2001
§ 9 - Finanzieller Ausgleich01.10.2001
Zweiter Teil01.10.2001
§§ 10 bis 12 - (Änderungsbestimmungen)01.10.2001
Dritter Teil01.10.2001
§ 13 - Ruhestand auf Antrag01.10.2001
§ 14 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen01.10.2001

Erster Teil

§ 1 Eintritt in den Ruhestand

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen im unmittelbaren oder mittelbaren Landesdienst (§ 3 des Landesbeamtengesetzes), der zum Mitglied des Landtags gewählt ist, tritt mit dem Tage des ersten Zusammentritts des Landtags, im Falle des späteren Erwerbs der Mitgliedschaft mit dem Tage der Annahme der Wahl in den Ruhestand. Das gleiche gilt, wenn ein Wahlbeamter auf Zeit in den Bundestag gewählt ist.
(2) Für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag oder im Bundestag ist eine entgeltliche Verwendung im unmittelbaren oder mittelbaren Landesdienst unzulässig.

§ 2 Ruhegehalt

(1) Ein Beamter erhält für den Monat, in dem er nach § 1 Abs. 1 in den Ruhestand tritt, die Dienstbezüge des von ihm bisher bekleideten Amtes.
(2) Nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden, erhält der Beamte Ruhegehalt, mindestens jedoch 50 v. H. seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

§ 3 Anspruch auf Wiederverwendung

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag hat der Beamte, der nach § 1 Abs. 1 in den Ruhestand getreten ist - sofern er nicht Beamter auf Zeit war -, gegen den früheren Dienstherrn einen Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis noch erfüllt; Amtszulagen gelten hierbei als Bestandteil des Grundgehalts. Die Vorschriften, die die Ernennung eines Beamten von einem bestimmten Lebensalter an nicht mehr zulassen, sind nicht anzuwenden.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn der Beamte nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag seine Wiederverwendung beantragt. Stellt er den Antrag fristgerecht, so erhält er vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag gestellt ist, bis zur Übertragung des neuen Amtes Bezüge in Höhe der Dienstbezüge, die ihm bei einem Verbleiben in dem zuletzt bekleideten Amt zugestanden hätten; ausgenommen sind Zuwendungen, die zur Bestreitung eines durch den Dienst bedingten Mehraufwandes gewährt werden.
(3) Der Beamte ist verpflichtet, nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis unter Übertragung eines den Voraussetzungen des Absatzes 1 entsprechenden Amtes zu folgen. Lehnt er die Berufung ab, so verliert er seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig.

§ 4 Beamte auf Zeit

(1) Ein Beamter auf Zeit, der nach § 1 Abs. 1 in den Ruhestand getreten ist, hat keinen Anspruch auf Wiederverwendung. Sein Versorgungsanspruch ruht bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn er innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder im Bundestag in sein früheres Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen für eine weitere Amtszeit berufen werden soll und der Berufung ohne wichtigen Grund nicht folgt. Dies gilt nicht für Unfallfürsorgeleistungen.
(2) Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorliegt, trifft die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde.

§ 5 Wiederwahl von Beamten

Einem Beamten, der sich nach Beendigung der Wahlperiode oder nach Auflösung des Landtags zur Neuwahl stellt, ist ein Amt erst dann zu übertragen, wenn feststeht, daß er nicht wiedergewählt worden ist oder wenn er die Wahl abgelehnt hat. Entsprechendes gilt, wenn sich ein Wahlbeamter auf Zeit zur Neuwahl für den Bundestag stellt.

§ 6 Versorgungsrechtliche Sonderbestimmungen

Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Erreichen der Altersgrenze, bei Beamten auf Zeit jedoch längstens bis zum Ablauf der Zeit, für die der Beamte ernannt ist, gilt bei dem Eintritt in das frühere Dienstverhältnis oder nach der Beendigung der Wahlperiode als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts und als Amtszeit im Sinne des § 187 des Landesbeamtengesetzes. Entsprechendes gilt für die Zeit der Mitgliedschaft eines Wahlbeamten auf Zeit im Bundestag.

§ 7 Richter

Für Berufsrichter im Landesdienst gelten die §§ 1 bis 6 entsprechend.

§ 8 Angestellte

(1) Ein Angestellter, der im Dienste des Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer sonstigen der Aufsicht oder Mitaufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechtes steht und zum Mitglied des Landtags gewählt ist, ist mit dem Tage des ersten Zusammentritts des Landtags, im Falle des späteren Erwerbs der Mitgliedschaft mit dem Tage der Annahme der Wahl, beurlaubt. Für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag werden von dem Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 2 Bezüge gezahlt. Als ruhegehaltfähig gelten die in § 20
BAT aufgeführten Dienstzeiten nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden §§ 119 bis 126 des Landesbeamtengesetzes. § 6 gilt entsprechend.
(2) Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Dauer der Mitgliedschaft im Landtag wegen der Tätigkeit als Abgeordneter ist unzulässig.
(3) War ein Angestellter des öffentlichen Dienstes bis zur Annahme der Wahl in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, so erstattet ihm der Arbeitgeber im Fall der freiwilligen Weiterversicherung für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag die für die Weiterversicherung aufgewendeten Versicherungsbeiträge bis zur Höhe der gesetzlichen und dienstvertraglichen Arbeitgeberanteile, bemessen nach der Vergütung, die dem Angestellten bei Verbleiben im Dienst zugestanden hätte. Zuschüsse, die der Arbeitgeber einem Angestellten zu den Beiträgen zu einer bestehenden freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, zu einer Versorgungseinrichtung oder zu einer sonstigen mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Versicherung bis zur Annahme der Wahl geleistet hat, werden für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag nach Maßgabe der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen weitergewährt, die für die im Dienst befindlichen Angestellten gelten. Entsprechendes gilt für die gesetzliche Krankenversicherung sowie für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

§ 9 Finanzieller Ausgleich

Das Land erstattet dem Dienstherrn eines nach § 1 Abs. 1 in den Ruhestand getretenen Beamten die Versorgungsbezüge zu dem Teil, der dem Verhältnis der außerhalb des Dienstes dieses Dienstherrn zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach Jahren berechnet, entspricht; § 127 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz des Landesbeamtengesetzes findet sinngemäß Anwendung. Entsprechendes gilt für Angestellte des öffentlichen Dienstes, die nach § 8 Abs. 1 beurlaubt sind.

Zweiter Teil

§§ 10 bis 12 (Änderungsbestimmungen)

Dritter Teil

§ 13 Ruhestand auf Antrag

(1) Mitglieder des Landtags der 6. und 7. Wahlperiode, die mittelbare Landesbeamte sind, sind auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen; die Vorschriften der §§ 1 bis 6 und § 9 gelten entsprechend. Das gleiche gilt für Mitglieder des Bundestages der 6. Wahlperiode, die Wahlbeamte auf Zeit sind.
(2) Die Mitglieder des Landtags der 6. und 7. Wahlperiode, die Angestellte im Dienste von kommunalen Gebietskörperschaften oder sonstige der Aufsicht oder Mitaufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sind auf Antrag zu beuriauben; § 8 gilt entsprechend.

§ 14

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Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 6 sowie § 9 und § 10 gelten für die mittelbaren Landesbeamten erstmals bei der übernächsten Wahl zum Landtag Rheinland-Pfalz, für die Wahlbeamten auf Zeit erstmals bei der nächsten Wahl zum Deutschen Bundestag; § 13 bleibt unberührt. § 8 gilt für Angestellte im Dienste von kommunalen Gebietskörperschaften oder sonstigen der Aufsicht oder Mitaufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erstmals bei der übernächsten Wahl zum Landtag Rheinland-Pfalz.
(3) Für Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sich nach § 55 des Landeswahlgesetzes im einstweiligen Ruhestand befinden, und für Angestellte, die nach § 57 des Landeswahlgesetzes beurlaubt sind, bemessen sich die Bezüge bis zum Ablauf der nächsten Wahlperiode des Landtags Rheinland-Pfalz nach den bisherigen Bestimmungen.
Fußnoten
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Abs. 1: Verkündet am 10. 11. 1970
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