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Landesverordnung über die Benutzung der mit Schulen verbundenen staatlichen Schülerheime (Wohnheimordnung) Vom 22. April 1978

Landesverordnung über die Benutzung der mit Schulen verbundenen staatlichen Schülerheime (Wohnheimordnung) Vom 22. April 1978
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Benutzung der mit Schulen verbundenen staatlichen Schülerheime (Wohnheimordnung) vom 22. April 197801.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Erster Abschnitt - Allgemeines01.10.2001
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2001
§ 2 - Aufgabe und Zweck der Wohnheime01.10.2001
§ 3 - Kenntnisnahme und Anerkennung der Wohnheimordnung01.10.2001
Zweiter Abschnitt - Wohnheimleitung, Hausordnung01.10.2001
§ 4 - Wohnheimleitung01.10.2001
§ 5 - Hausordnung01.10.2001
Dritter Abschnitt - Aufnahme in das Wohnheim01.10.2001
§ 601.10.2001
Vierter Abschnitt - Benutzung des Wohnheimes01.10.2001
§ 7 - Rechte und Pflichten der Heimbewohner01.10.2001
§ 8 - Konsum von Genußmitteln auf dem Heimgelände01.10.2001
§ 9 - Einhaltung der Nachtruhe01.10.2001
§ 10 - Verhinderung an der Rückkehr in das Wohnheim01.10.2001
§ 11 - Maßnahmen bei Erkrankung und Unfall01.10.2001
§ 12 - Zusammenarbeit von Schulleiter und Eltern01.10.2001
Fünfter Abschnitt - Heimvertretung01.10.2001
§ 13 - Aufgaben und Wahl der Heimvertretung, Heimsprecher01.10.2001
§ 14 - Einberufung der Heimvertretung, Beschlußfassung01.10.2001
Sechster Abschnitt - Verstöße gegen die Ordnung im Wohnheim, Ordnungsmaßnahmen01.10.2001
§ 15 - Verstöße gegen die Ordnung im Wohnheim01.10.2001
§ 16 - Ordnungsmaßnahmen01.10.2001
Siebter Abschnitt - Benutzungsentgelt01.10.2001
§ 1701.10.2001
Achter Abschnitt - Haftung01.10.2001
§ 1801.10.2001
Neunter Abschnitt - Beendigung des Benutzungsverhältnisses01.10.2001
§ 19 - Gründe für die Beendigung01.10.2001
§ 20 - Rückgabe überlassener Gegenstände01.10.2001
§ 21 - Abmeldung bei der Meldebehörde01.10.2001
Zehnter Abschnitt - Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften01.10.2001
§ 2201.10.2001
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Aufgabe und Zweck der Wohnheime
§ 3Kenntnisnahme und Anerkennung der Wohnheimordnung
Zweiter Abschnitt Wohnheimleitung, Hausordnung
§ 4Wohnheimleitung
§ 5Hausordnung
Dritter Abschnitt Aufnahme in das Wohnheim
§ 6
Vierter Abschnitt Benutzung des Wohnheimes
§ 7Rechte und Pflichten der Heimbewohner
§ 8Konsum von Genußmitteln auf dem Heimgelände
§ 9Einhaltung der Nachtruhe
§ 10Verhinderung an der Rückkehr in das Wohnheim
§ 11Maßnahmen bei Erkrankung oder Unfall
§ 12Zusammenarbeit von Schulleiter und Eltern
Fünfter Abschnitt Heimvertretung
§ 13Aufgaben und Wahl der Heimvertretung, Heimsprecher
§ 14Einberufung der Heimvertretung, Beschlußfassung
Sechster Abschnitt Verstöße gegen die Ordnung im Wohnheim, Ordnungsmaßnahmen
§ 15Verstöße gegen die Ordnung im Wohnheim
§ 16Ordnungsmaßnahmen
Siebter Abschnitt Benutzungsentgelt
§ 17
Achter Abschnitt Haftung
§ 18
Neunter Abschnitt Beendigung des Benutzungsverhältnisses
§ 19Gründe für die Beendigung
§ 20Rückgabe überlassener Gegenstände
§ 21Abmeldung bei der Meldebehörde
Zehnter Abschnitt Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
§ 22
Auf Grund des § 42 Abs. 1 und 4 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz - SchulG -) vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23. Dezember 1977 (GVBl. S. 460), BS 223-1, wird im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz verordnet:

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die mit Schulen einschließlich Kollegs verbundenen staatlichen Schülerheime (Wohnheime).

§ 2 Aufgabe und Zweck der Wohnheime

(1) Die Wohnheime sollen den Heimbewohnern für die Dauer ihres Schulbesuches eine preisgünstige Unterkunft mit Verpflegung bieten und den Ausbildungserfolg sichern helfen.
(2) Die Wohnheime haben die Aufgabe, den Auftrag der Schule nach § 1 des Schulgesetzes zu unterstützen und zu fördern.

§ 3 Kenntnisnahme und Anerkennung der Wohnheimordnung

Die Wohnheimordnung ist den Heimbewohnern, bei Minderjährigen auch deren Eltern, bei der Aufnahme zur Kenntnis zu geben; die Kenntnisnahme ist schriftlich zu bestätigen.

Zweiter Abschnitt Wohnheimleitung, Hausordnung

§ 4 Wohnheimleitung

(1) Der Schulleiter ist für das Wohnheim und für die dort zu leistende Arbeit verantwortlich. Er übt auf dem Wohnheimgrundstück das Hausrecht aus und führt die Aufsicht über die Heimbewohner und die Wohnheimanlagen und ihre Einrichtungen.
(2) Der Schulleiter ist Vorgesetzter des Wohnheimpersonals. Er kann die Erledigung von Aufgaben auf den Heimleiter, die Heimerzieher sowie auf den Wirtschaftsleiter, den Hausmeister und andere Bedienstete, bei Bedarf auch auf Lehrer der Schule übertragen.
(3) Geeignete Heimbewohner können mit ihrer Einwilligung, bei Minderjährigen auch mit der Einwilligung der Eltern, zur Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 angemessen herangezogen werden.

§ 5 Hausordnung

(1) Der Schulleiter erläßt im Benehmen mit dem Heimleiter nach Anhörung der Heimvertretung und des Schulelternbeirates eine Hausordnung. Sie ist bei der Aufnahme den Heimbewohnern, bei Minderjährigen auch deren Eltern, zur Kenntnis zu geben; der Inhalt der Hausordnung ist schriftlich anzuerkennen.
(2) In der Hausordnung sind insbesondere zu regeln
1.
die Grundsätze für den Aufenthalt im Wohnheim (z. B. Gestaltung des Heimbetriebs, Verwirklichung des Erziehungsauftrages, gegenseitige Rücksichtnahme, Sauberkeit und Reinigung, schonende Behandlung von Wohnheim und Einrichtungsgegenständen),
2.
die Benutzung besonderer Räume und Anlagen des Wohnheimes (z.B. Krankenzimmer, Studien- und Arbeitsräume, Wasch-, Dusch- und Baderäume, Eßräume, Aufenthalts-, Hobby- und Klubräume, Sportanlagen),
3.
das Verhalten sowie die Meldepflicht bei besonderen Vorkommnissen (z.B. Krankheit, Unfall, Brand, Sachschaden, Katastrophenfall),
4.
die Benutzung von Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräten im Wohnheim, insbesondere auf den Zimmern, sowie die Benutzung von Heiz- und Kochgeräten,
5.
das Mitbringen von größeren Geldbeträgen, von Wertgegenständen und Fahrzeugen,
6.
das Mitbringen von Waffen, Munition, Chemikalien und sonstigen gefährlichen Gegenständen,
7.
Verhinderung von Drogenmißbrauch,
8.
der Besuch von Heimfremden,
9.
der Ausgang und die Heimfahrzeiten.

Dritter Abschnitt Aufnahme in das Wohnheim

§ 6

(1) In das Wohnheim werden Angehörige der Schule aufgenommen, der das Wohnheim angegliedert ist. Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, so haben die Bewerber den Vorrang, die von ihrem Wohnort aus die Schule in zumutbarer Weise nicht erreichen können oder aus sonstigen zwingenden Gründen auf eine Unterbringung im Wohnheim angewiesen sind.
(2) Angehörige anderer staatlicher Schulen können aufgenommen werden, wenn Plätze frei sind und der Betrieb im Wohnheim dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufnahme in das Wohnheim ist von den Bewerbern, bei Minderjährigen von den Eltern, schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein ärztliches Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß der Bewerber frei von übertragbaren Krankheiten ist, und das sich hinsichtlich der Atmungsorgane auf eine intrakutane Tuberkulinprobe oder eine Röntgenaufnahme stützt,
2.
der Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes,
3.
die Angabe der Hauptwohnung und bei Minderjährigen auch der Wohnung der Eltern.
(4) Über die Aufnahme in das Wohnheim entscheidet der Schulleiter im Benehmen mit dem Heimleiter.
(5) Der Schulleiter meldet innerhalb einer Woche nach der Aufnahme die Heimbewohner bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bei der zuständigen Meldebehörde. Ältere Heimbewohner melden sich bei der zuständigen Meldebehörde innerhalb der in Satz 1 genannten Frist an und weisen die Anmeldung unverzüglich dem Schulleiter nach.
(6) Mit der Aufnahme entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

Vierter Abschnitt Benutzung des Wohnheimes

§ 7 Rechte und Pflichten der Heimbewohner

(1) Mit der Aufnahme in das Wohnheim erwirbt der Heimbewohner das Recht, im Heim zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, soweit diese gewährt wird.
(2) Eine Befreiung von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung ist nur aus gesundheitlichen Gründen auf Antrag zulässig. Die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses kann von dem Schulleiter gefordert werden.
(3) Während der Ferien ist das Wohnheim in der Regel geschlossen. Heimbewohnern, die nachweislich keine andere Unterkunft haben, kann auf Antrag vom Schulleiter gestattet werden, im Heim zu wohnen, sofern eine Bewirtschaftung des Wohnheimes während der Ferien erfolgt.
(4) Von den Heimbewohnern wird gegenseitige Rücksichtnahme und Respektierung der Wohnheimgemeinschaft erwartet. Sie haben das Wohnheim, dessen Einrichtungen und Anlagen pfleglich und zweckentsprechend zu benutzen. Auf Hygiene und Sauberkeit ist besonderer Wert zu legen.

§ 8 Konsum von Genußmitteln auf dem Heimgelände

Der Konsum von alkoholischen Getränken und das Rauchen auf dem Heimgelände ist Heimbewohnern nicht gestattet. Die Hausordnung kann für volljährige Heimbewohner Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit die Ordnung im Wohnheim und die gegenseitige Rücksichtnahme dem nicht entgegenstehen.

§ 9 Einhaltung der Nachtruhe

(1) Von spätestens 22 Uhr bis zum Wecken am nächsten Tag, das nach Maßgabe der Hausordnung stattfindet, hat jeder Heimbewohner dafür Sorge zu tragen, daß die Nachtruhe der Mitbewohner nicht gestört wird.
(2) In Wohnheimen, in denen nur Volljährige untergebracht sind, müssen Besucher bis spätestens 24 Uhr das Wohnheim verlassen. Im übrigen regelt die Hausordnung den Besuch von Heimfremden.

§ 10 Verhinderung an der Rückkehr in das Wohnheim

Ist ein Heimbewohner verhindert, nach den Ferien oder sonstigen Freizeiten rechtzeitig in das Wohnheim zurückzukehren, muß die Wohnheimleitung unverzüglich durch die Eltern, bei Volljährigkeit durch den Heimbewohner selbst, verständigt werden.

§ 11 Maßnahmen bei Erkrankung und Unfall

Der Schulleiter ist verpflichtet, bei einer Erkrankung oder einem Unfall die für eine zweckentsprechende und angemessene medizinische Behandlung einschließlich Krankenhausaufnahme und Operation notwendigen Maßnahmen zu treffen.

§ 12 Zusammenarbeit von Schulleiter und Eltern

Der Schulleiter und die Eltern minderjähriger Heimbewohner sollen zur Durchführung der gemeinsamen Erziehungs- und Betreuungsmaßnahmen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Dieser Aufgabe dient auch das Zusammenwirken von Schulleiter und den Elternvertretungen.

Fünfter Abschnitt Heimvertretung

§ 13 Aufgaben und Wahl der Heimvertretung, Heimsprecher

(1) Die Vertretung der Heimbewohner (Heimvertretung) wirkt an der Gestaltung des Heimlebens mit; sie nimmt die Interessen der Heimbewohner wahr.
(2) Für je 15 Heimbewohner wird ein Mitglied der Heimvertretung gewählt; wahlberechtigt und wählbar ist jeder Heimbewohner. Die Mitglieder der Heimvertretung wählen aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlperiode einen Heimsprecher und seinen Stellvertreter. Der Heimsprecher vertritt die Heimvertretung gegenüber dem Schulleiter; er ist Vorsitzender der Heimvertretung.
(3) Die Heimvertretung wird jeweils für ein Schuljahr, an Wohnheimen und Kollegs für ein Schulhalbjahr gewählt. Die Wahl findet innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts statt.
(4) Der Schulleiter beruft eine Wahlversammlung der Heimbewohner ein. Diese bestellt aus ihrer Mitte einen Wahlausschuß, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht und die Wahl durchführt. Die Mitglieder der Heimvertretung werden in geheimer Wahl mit Stimmzetteln gewählt. Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang. Die Mitglieder sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Der Schulleiter lädt die Heimvertretung unverzüglich zur Wahl des Heimsprechers und seines Stellvertreters zu einer Sitzung ein und leitet die Sitzung bis zum Abschluß der Wahl.
(6) Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied der Heimvertretung aus, ist eine Nachwahl innerhalb einer Woche durchzuführen. Der Heimsprecher beruft die Wahlversammlung ein. Im übrigen gilt Absatz 4 Satz 2 bis 6 entsprechend.
(7) Die Ergebnisse der Wahlen für die Heimvertretung, den Heimsprecher und seinen Stellvertreter sind durch Aushang bekanntzumachen.
(8) Bei Wohnheimen mit weniger als 30 Heimbewohnern entfällt die Wahl einer Heimvertretung. Die Heimbewohner wählen aus ihrer Mitte den Heimsprecher und seinen Stellvertreter; Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Der Heimsprecher nimmt die Aufgaben der Heimvertretung wahr.

§ 14 Einberufung der Heimvertretung, Beschlußfassung

(1) Die Heimvertretung wird von dem Heimsprecher nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder des Schulleiters einberufen.
(2) Die Heimvertretung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

Sechster Abschnitt Verstöße gegen die Ordnung im Wohnheim, Ordnungsmaßnahmen

§ 15 Verstöße gegen die Ordnung im Wohnheim

(1) Der Aufenthalt im Wohnheim vollzieht sich nach einem Ordnungsprinzip, das dazu beiträgt, die Arbeit der Schule und im besonderen das Zusammenleben unter Respektierung der Persönlichkeitsrechte der einzelnen Heimbewohner zu fördern.
(2) Wer als Heimbewohner gegen dieses Ordnungsprinzip verstößt, handelt den Belangen der Wohngemeinschaft entgegen.
(3) Verstöße gegen die Ordnung im Wohnheim sind insbesondere Handlungen und Unterlassungen, die
1.
von den allgemeinen Gesetzen mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind,
2.
die Wohnheimordnung oder die Hausordnung verletzen,
3.
das Zusammenleben oder die Sicherheit im Wohnheim beeinträchtigen,
4.
die Weisungen des Schulleiters oder der von ihm Beauftragten nicht beachten oder ihnen widersprechen.

§ 16 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstöße gegen die Ordnung im Wohnheim können mit Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Diese müssen dem Zweck und den Aufgaben des Wohnheimes entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zum Verstoß stehen.
(2) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
1.
mündlicher Tadel durch den Schulleiter, Heimleiter oder Heimerzieher,
2.
schriftlicher Tadel durch den Schulleiter im Benehmen mit dem Heimleiter,
3.
Androhung des Ausschlusses aus dem Wohnheim durch den Schulleiter im Benehmen mit dem Heimleiter; der Heimsprecher ist zuvor zu hören,
4.
Ausschluß aus dem Wohnheim durch den Schulleiter auf Beschluß eines Ausschusses, der aus dem Schulleiter, dem Heimleiter und dem Heimsprecher besteht und mit Mehrheit entscheidet; bei Wohnheimen ohne Heimleiter tritt an dessen Stelle der Verbindungslehrer. Der Ausschluß darf erst nach einer Androhung des Ausschlusses ausgesprochen werden, es sei denn, daß der durch die Androhung verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.
(3) Die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sind schriftlich bekanntzugeben und zu begründen und bei Minderjährigen auch den Eltern mitzuteilen.
(4) Der Sachverhalt, der zur Androhung des Ausschlusses oder zum Ausschluß aus dem Wohnheim führt, ist in einer Niederschrift festzuhalten.

Siebter Abschnitt Benutzungsentgelt

§ 17

(1) Für Unterkunft, Verpflegung und alle sonstigen mit der Heimunterbringung und Verköstigung im Wohnheim zusammenhängenden Leistungen wird eine Benutzungsgebühr nach Maßgabe der besonderen Gebührenverzeichnisse des Kultusministeriums und des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz erhoben.
(2) Wird die Benutzungsgebühr für einen Monat nicht bis zum 10. des folgenden Monats gezahlt, sind die Zahlungspflichtigen schriftlich aufzufordern, bis zum Ende des Monats Zahlung zu leisten. Erfolgt eine Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht, wird der Heimbewohner aus dem Heim entlassen. Hierauf ist bei der Zahlungsaufforderung hinzuweisen.

Achter Abschnitt Haftung

§ 18

(1) Die Haftung des Heimträgers, des Schulleiters, der von ihm mit der Durchführung von Aufgaben beauftragten Personen, der Heimbewohner und deren Eltern richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für den Verlust von Geld und den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die zum Aufenthalt im Wohnheim nicht erforderlich sind, insbesondere für Wertsachen, Fotoapparate, Fernseh-, Rundfunk- und Musikgeräte sowie für Fahrzeuge wird von dem Heimträger keine Haftung übernommen.

Neunter Abschnitt Beendigung des Benutzungsverhältnisses

§ 19 Gründe für die Beendigung

Das Benutzungsverhältnis endet mit
1.
der schriftlichen Kündigung zum nächsten Monatsende durch den Heimbewohner, bei Minderjährigen durch die Eltern; die Kündigung muß bis spätestens 15. des Monats bei dem Schulleiter eingegangen sein;
2.
dem Abgang oder dem Ausschluß von der Schule;
3.
dem Ausschluß aus dem Wohnheim (§ 16 Abs. 2 Nr. 4);
4.
der Entlassung aus dem Wohnheim wegen Nichtzahlung des Benutzungsentgeltes (§ 17 Abs. 2).

§ 20 Rückgabe überlassener Gegenstände

Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der ausscheidende Heimbewohner alle Gegenstände, die ihm für die Unterbringung im Wohnheim überlassen wurden, zurückzugeben.

§ 21 Abmeldung bei der Meldebehörde

Ausscheidende Heimbewohner bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres werden von dem Schulleiter innerhalb einer Woche bei der zuständigen Meldebehörde abgemeldet. Ältere ausscheidende Heimbewohner melden sich bei der zuständigen Meldebehörde innerhalb einer Woche ab und weisen die Abmeldung dem Schulleiter unverzüglich nach.

Zehnter Abschnitt Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

§ 22

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1978 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Kultusminister
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