FHNachDiplVO
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Landesverordnung zur Nachdiplomierung nach dem Fachhochschulgesetz (FHNachDiplVO) Vom 18. Dezember 1981

Landesverordnung zur Nachdiplomierung nach dem Fachhochschulgesetz (FHNachDiplVO) Vom 18. Dezember 1981
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Nachdiplomierung nach dem Fachhochschulgesetz (FHNachDiplVO) vom 18. Dezember 198101.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2001
§ 2 - Form der Bezeichnungen01.10.2001
§ 3 - Antragsverfahren01.10.2001
§ 4 - Verleihung der Bezeichnungen01.10.2001
§ 5 - Inkrafttreten01.10.2001
Anlage 1 - Bildungseinrichtungen01.10.2001
Anlage 2 - Muster der Urkunde01.10.2001
Auf Grund des § 94 Abs. 4 Satz 4 und des § 95 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 543), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1981 (GVBl. S. 76), BS 223-9, wird mit Zustimmung des Ministers für Soziales, Gesundheit und Umwelt sowie des Ministers für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Staatliche Bezeichnungen nach § 2 Abs. 1 werden an Bewerber verliehen, die
1.
die Abschlußprüfung an einer der in der Anlage 1 aufgeführten Bildungseinrichtungen oder an einer ihrer Vorgängereinrichtungen bestanden haben oder
2.
Inhaber eines deutschen Zeugnisses sind, das auf Grund einer gleichwertigen Prüfung an einer Bildungseinrichtung erworben wurde, deren Sitz an einem Ort lag oder liegt, der
a)
zum Deutschen Reich nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 gehörte, heute aber nicht mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland liegt,
b)
nicht zum Deutschen Reich nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 gehörte, aber in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis 8. Mai 1945 besetzt war.
(2) Bewerber nach Absatz 1 Nr. 2 müssen ihre Hauptwohnung im Land Rheinland-Pfalz haben.

§ 2 Form der Bezeichnungen

(1) Es werden folgende staatliche Bezeichnungen verliehen:
1.
"Diplom-Betriebswirt (FH - staatlich nachdiplomiert -)" an Absolventen betriebswirtschaftlicher Ausbildungsgänge,
2.
"Diplom-Designer (FH - staatlich nachdiplomiert -)" an Absolventen gestalterischer Ausbildungsgänge,
3.
"Diplom-Ingenieur (FH - staatlich nachdiplomiert -)" an Absolventen von Ingenieur-Ausbildungsgängen,
4.
"Diplom-Sozialarbeiter (FH - staatlich nachdiplomiert -)," oder "Diplom-Sozialpädagoge (FH staatlich nachdiplomiert -)" an Absolventen von Ausbildungsgängen des Sozialwesens entsprechend dem Schwerpunkt der jeweiligen Ausbildung.
Auf Antrag sind die Bezeichnungen nach Satz 1 in der Form zu verleihen, daß hinter der jeweiligen Bezeichnung in Klammern als Zusatz die Bezeichnung des Ausbildungsganges und der Bildungseinrichtung, an der die betreffende Prüfung abgelegt worden ist, angefügt wird.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 verliehenen Bezeichnungen werden mit dem Klammerzusatz "(FH)", ohne den Zusatz " staatlich nachdiplomiert ", geführt; Zusätze nach Absatz 1 Satz 2 sind jedoch anzufügen.

§ 3 Antragsverfahren

(1) Dem Antrag auf Verleihung einer staatlichen Bezeichnung, der schriftlich an den Präsidenten der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz in Mainz zu richten ist, sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
bei graduierten Bewerbern das Original der Urkunde über die Graduierung,
2.
bei nicht graduierten Bewerbern das Original des Zeugnisses über die nach § 1 Abs. 1 berechtigende Prüfung,
3.
geeignete Nachweise über eine mindestens fünfjährige praktische Berufstätigkeit in einem Berufsfeld, das der Prüfung nach § 1 Abs. 1 entspricht (z. B. Arbeitsbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, amtliche Bescheinigungen über selbständig ausgeübte Tätigkeiten),
4.
bei Bewerbern nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine Bestätigung der zuständigen Meldebehörde, aus der sich ergibt, daß der Bewerber seine Hauptwohnung im Land Rheinland-Pfalz hat,
5.
gegebenenfalls einen Nachweis darüber, daß nach der Graduierung oder, sofern eine Graduierung nicht erfolgt ist, nach Ablegung der Prüfung nach § 1 Abs. 1 eine Änderung des Familiennamens des Bewerbers eingetreten ist.
(2) Ist der Antragsteller nicht im Besitz des Originals der nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 geforderten Urkunden, hat er eine Versicherung an Eides Statt darüber vorzulegen, daß er sich nicht mehr im Besitz des betreffenden Originals befindet.

§ 4 Verleihung der Bezeichnungen

(1) Über die Verleihung einer Bezeichnung nach § 2 Abs. 1 fertigt die Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 aus, die vom Präsidenten der Fachhochschule zu unterschreiben ist.
(2) Mit der Verleihung der staatlichen Bezeichnung erlischt die Befugnis zur Führung der bisherigen Graduierungsbezeichnung. Auf dem vorgelegten Original der Graduierungsurkunde ist vor dessen Rückgabe zu vermerken, daß die Befugnis zur Führung der Graduierungsbezeichnung mit der Verleihung der staatlichen Bezeichnung erloschen ist.
(3) Die Übermittlung der Verleihungsurkunde setzt den Nachweis voraus, daß die angefallene Gebühr entrichtet ist.

§ 5

*
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Führung der Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" vom 27. Februar 1981 (Amtsblatt des Kultusministeriums von Rheinland-Pfalz S. 174),
2.
das Gemeinsame Rundschreiben des Kultusministeriums und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport Nachträgliche Graduierung von Absolventen der höheren Fachschulen für Sozialarbeit und der Werkkunstschulen bzw. deren Rechtsvorgänger - vom 22. Juni 1972 (Amtsblatt des Kultusministeriums von Rheinland-Pfalz S. 347, MinBl. Sp. 625),
3.
das Gemeinsame Rundschreiben des Kultusministeriums und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport - Nachträgliche Graduierung von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz - vom 12. Oktober 1977 (MinBl. Sp. 1005).
Der Kultusminister
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 11. 1. 1982

Anlage 1

(§ 1 Abs. 1 Nr. 1)
Bildungseinrichtungen
1
mit Ingenieur-Ausbildungsgängen:
1.1
Höhere Landbauschule / Bad Kreuznach
1.2
Höhere Weinbauschule / Bad Kreuznach
1.3
Ingenieurschule für Bauwesen des Bezirksverbandes Pfalz / Kaiserslautern
1.4
Ingenieurschule für Landbau / Bad Kreuznach
1.5
Rheinische Ingenieurschule / Bingen
1.6
Staatliche Ingenieurschule für Bau- und Maschinenwesen / Koblenz
1.7
Staatliche Ingenieurschule für Bau- und Maschinenwesen / Trier
1.8
Staatliche Ingenieurschule für Bau- und Vermessungswesen / Mainz
1.9
Staatliche Ingenieurschule für Keramik / Höhr-Grenzhausen
1.10
Staatliche Ingenieurschule für Maschinenwesen / Kaiserslautern
1.11
Staatliche Rheinische Ingenieurschule für Maschinenwesen / Bingen
1.12
Staatliche Ingenieurschule für Textilwesen / Lambrecht (Pfalz)
1.13
Staatliche Rheinische Ingenieurschule / Bingen
1.14
Vereinigte Technische Lehranstalten / Koblenz
2
mit Ausbildungsgängen des Sozialwesens:
2.1
Höhere Fachschule für Sozialarbeit der Pfälzischen Landeskirche (zweijähriger und dreijähriger Bildungsgang) / Speyer
2.2
Höhere Fachschule für Sozialarbeit der Pfälzischen Landeskirche (dreijähriger Bildungsgang) / Ludwigshafen am Rhein
2.3
Höhere Fachschule der Schönstätter Marienschwestern (zweijähriger Bildungsgang) / Koblenz
2.4
Katholisches Frauenseminar, Mütter- und Wohlfahrtsschule (zweijähriger Bildungsgang) / Mainz
2.5
Katholisches Jugendleiterinnenseminar / Trier
2.6
Seminar für Sozialberufe der Inneren Mission als staatlich anerkannte Wohlfahrtsschule (zweijähriger Bildungsgang) / Speyer
2.7
Seminar für Sozialberufe der Pfälzischen Landeskirche als staatlich anerkannte Wohlfahrtsschule (zweijähriger Bildungsgang) / Speyer
2.8
Soziale Frauenschule der Schönstätter Marienschwestern (zweijähriger Bildungsgang) / Koblenz
2.9
Wohlfahrtsschule des Bistums Trier (zweijähriger Bildungsgang) / Andernach
2.10
Wohlfahrtsschule der Inneren Mission (zweijähriger Bildungsgang) / Speyer
2.11
Wohlfahrtsschule der Pfälzischen Landeskirche (zweijähriger Bildungsgang) / Speyer
2.12
Wohlfahrtsschule der Schönstätter Marienschwestern (zweijähriger Bildungsgang) / Koblenz
3
mit gestalterischen Ausbildungsgängen:
3.1
Kunstschule / Mainz
3.2
Landeskunstschule / Mainz
3.3
Schule für Kunst und Handwerk / Trier
3.4
Werkkunstschule / Mainz
3.5
Werkkunstschule / Trier
3.6
Werkkunstschule des Bezirksverbandes Pfalz / Kaiserslautern
3.7
Werkschule / Trier
4
mit betriebswirtschaftlichen Ausbildungsgängen:
4.1
Staatliche Höhere Wirtschaftsfachschule / Ludwigshafen am Rhein
4.2
Staatliche höhere Wirtschaftsfachschule / Mainz

Anlage 2

(§ 4 Abs. 1)
Muster der Urkunde
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