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Hessische Ausführungsverordnung zur Unabkömmlichstellungsverordnung Vom 8. Juli 2009

Hessische Ausführungsverordnung zur Unabkömmlichstellungsverordnung Vom 8. Juli 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Ausführungsverordnung zur Unabkömmlichstellungsverordnung vom 8. Juli 200921.07.2009
Eingangsformel21.07.2009
§ 121.07.2009
§ 221.07.2009
§ 320.11.2014
§ 421.07.2009
§ 520.11.2014
Aufgrund des § 1 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird verordnet:

§ 1

(1) Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige im Dienst
1.
des Landes die personalbewirtschaftende Behörde,
2.
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes die jeweilige Verwaltungsbehörde,
3.
einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts deren Vorstand oder deren sonstiges die Verwaltungsgeschäfte führendes Organ.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind vorschlagsberechtigt:
1.
für die Leiterin oder den Leiter nachgeordneter vorschlagsberechtigter Behörden oder Einrichtungen des Landes die Dienstaufsichtsbehörde,
2.
für die Mitglieder der Verwaltungsorgane der kommunalen Körperschaften die Aufsichtsbehörde,
3.
für die Mitglieder des Vorstands oder eines sonstigen die Verwaltungsgeschäfte führenden Organs, die im Dienst einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die Aufsichtsbehörde.

§ 2

Aufgrund der Unabkömmlichstellungsverordnung ist vorschlagsberechtigt
1.
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die im Zivilschutz tätig sind oder einer Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes angehören,
a)
für die im Selbstschutz Tätigen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister),
b)
im Übrigen in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss,
2.
nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 für wehrpflichtige oder dienstleistungspflichtige Angehörige freier Berufe mit Aufgaben von besonderer Bedeutung in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss,
3.
nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, tätig sind, das Regierungspräsidium,
4.
nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die bei Flugplätzen tätig sind, das für den Luftverkehr zuständige Regierungspräsidium,
5.
nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr tätig sind, das Regierungspräsidium,
6.
nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind, in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss,
7.
nach § 1 Abs. 1 Nr. 12
a)
für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die in Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder Energieversorgungsunternehmen tätig sind, das Regierungspräsidium,
b)
für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die im Verwaltungsdienst der Landeskirchen oder Diözesen tätig sind, die jeweilige Landeskirche oder Diözese,
c)
in allen anderen Fällen in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss.

§ 3

Die Beisitzerin oder den Beisitzer für den Ausschuss bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr benennt die für die Durchführung der Wehrgesetzgebung zuständige oberste Landesbehörde, die Beisitzerin oder den Beisitzer für den Ausschuss bei dem Karrierecenter der Bundeswehr das Regierungspräsidium.

§ 4

Die Hessische Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 102) wird aufgehoben.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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