EheAufhVwBehBestV HE 1999
    DE - Landesrecht Hessen

    Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Stellung des Antrags auf Aufhebung einer Ehe Vom 22. Dezember 1999

    Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Stellung des Antrags auf Aufhebung einer Ehe Vom 22. Dezember 1999
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Stellung des Antrags auf Aufhebung einer Ehe vom 22. Dezember 199901.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 101.01.2004
    § 220.11.2014
    Aufgrund des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird verordnet:

    § 1

    Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Stellung des Antrags auf Aufhebung einer Ehe ist das Regierungspräsidium.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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