Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) Vom 5. Oktober 1999
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) Vom 5. Oktober 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 5. Oktober 1999 | 01.10.2001 |
Inhaltsverzeichnis | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
Teil 1 - Eigenbetriebe | 01.10.2001 |
Abschnitt 1 - Verfassung und Verwaltung | 01.10.2001 |
§ 1 - Rechtsgrundlagen und Bezeichnung | 01.10.2001 |
§ 2 - Aufgaben des Gemeinderats | 01.10.2001 |
§ 3 - Werkausschuss | 01.10.2001 |
§ 4 - Werkleitung | 01.10.2001 |
§ 5 - Vertretung des Eigenbetriebs | 01.10.2001 |
§ 6 - Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters | 01.10.2001 |
§ 7 - Bedienstete des Eigenbetriebs | 01.10.2001 |
§ 8 - Führung der Eigenbetriebe von Ortsgemeinden | 01.10.2001 |
§ 9 - Zusammenfassung von Betrieben, Nichtanwendung von Bestimmungen | 01.10.2001 |
Abschnitt 2 - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen | 01.10.2001 |
§ 10 - Vermögen des Eigenbetriebs | 01.10.2001 |
§ 11 - Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit | 01.10.2001 |
§ 12 - Kassenführung | 01.10.2001 |
§ 13 - Wirtschaftsjahr | 01.10.2001 |
§ 14 - Aufbau und Leitung des Rechnungswesens | 01.10.2001 |
§ 15 - Wirtschaftsplan | 01.10.2001 |
§ 16 - Erfolgsplan | 01.10.2001 |
§ 17 - Vermögensplan | 01.10.2001 |
§ 18 - Stellenübersicht | 01.10.2001 |
§ 19 - Finanzplanung | 01.10.2001 |
§ 20 - Buchführung und Kostenrechnung | 01.10.2001 |
§ 21 - Zwischenbericht | 01.10.2001 |
§ 22 - Jahresabschluss | 01.10.2001 |
§ 23 - Bilanz | 01.10.2001 |
§ 24 - Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht | 01.10.2001 |
§ 25 - Anhang, Anlagennachweis | 01.10.2001 |
§ 26 - Lagebericht | 01.10.2001 |
§ 27 - Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts | 01.10.2001 |
Teil 2 - Anstalten des öffentlichen Rechts | 01.10.2001 |
§ 28 - Bezeichnung | 01.10.2001 |
§ 29 - Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit | 01.10.2001 |
§ 30 - Kassenführung | 01.10.2001 |
§ 31 - Wirtschaftsjahr | 01.10.2001 |
§ 32 - Rechnungswesen | 01.10.2001 |
§ 33 - Wirtschaftsplan | 01.10.2001 |
§ 34 - Buchführung | 01.10.2001 |
§ 35 - Jahresabschluss | 01.10.2001 |
§ 36 - Lagebericht | 01.10.2001 |
§ 37 - Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts | 01.10.2001 |
§ 38 - Vermögensübergang bei Auflösung der Anstalt | 01.10.2001 |
Teil 3 - Sonder- und Schlussbestimmungen | 01.10.2001 |
§ 39 - Anwendung von Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung | 01.10.2001 |
§ 40 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Anlage 1 | 01.10.2001 |
Anlage 2 | 01.10.2001 |
Anlage 3 | 01.10.2001 |
Anlage 4 | 01.10.2001 |
Anlage 5 | 01.10.2001 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Eigenbetriebe | |
Abschnitt 1 Verfassung und Verwaltung | |
§ 1 | Rechtsgrundlagen und Bezeichnung |
§ 2 | Aufgaben des Gemeinderats |
§ 3 | Werkausschuss |
§ 4 | Werkleitung |
§ 5 | Vertretung des Eigenbetriebs |
§ 6 | Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters |
§ 7 | Bedienstete des Eigenbetriebs |
§ 8 | Führung der Eigenbetriebe von Ortsgemeinden |
§ 9 | Zusammenfassung von Betrieben, Nichtanwendung von Bestimmungen |
Abschnitt 2 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen | |
§ 10 | Vermögen des Eigenbetriebs |
§ 11 | Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit |
§ 12 | Kassenführung |
§ 13 | Wirtschaftsjahr |
§ 14 | Aufbau und Leitung des Rechnungswesens |
§ 15 | Wirtschaftsplan |
§ 16 | Erfolgsplan |
§ 17 | Vermögensplan |
§ 18 | Stellenübersicht |
§ 19 | Finanzplanung |
§ 20 | Buchführung und Kostenrechnung |
§ 21 | Zwischenbericht |
§ 22 | Jahresabschluss |
§ 23 | Bilanz |
§ 24 | Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht |
§ 25 | Anhang und Anlagennachweis |
§ 26 | Lagebericht |
§ 27 | Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts |
Teil 2 Anstalten des öffentlichen Rechts | |
§ 28 | Rechtsgrundlagen und Bezeichnung |
§ 29 | Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit |
§ 30 | Kassenführung |
§ 31 | Wirtschaftsjahr |
§ 32 | Rechnungswesen |
§ 33 | Wirtschaftsplan |
§ 34 | Buchführung |
§ 35 | Jahresabschluss |
§ 36 | Lagebericht |
§ 37 | Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts |
§ 38 | Vermögensübergang bei Auflösung der Anstalt |
Teil 3 Sonder- und Schlussbestimmungen | |
§ 39 | Anwendung von Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung |
§ 40 | In-Kraft-Treten |
Aufgrund des § 86 Abs. 5 Satz 1 und des § 86 b Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 2020-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Teil 1 Eigenbetriebe
Abschnitt 1 Verfassung und Verwaltung
§ 1 Rechtsgrundlagen und Bezeichnung
(1) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Eigenbetriebe (§ 86 Abs. 1 GemO) die Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts sowie die Betriebssatzung.
(2) Die Eigenbetriebe müssen eine Bezeichnung führen, die ihren Rechtsträger und ihre Rechtsform erkennen lässt.
§ 2 Aufgaben des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nach § 32 Abs. 2 GemO seiner Beschlussfassung vorbehalten sind, soweit die Hauptsatzung nicht aufgrund des § 32 Abs. 3 GemO bestimmt, dass die Beschlussfassung über die in § 32 Abs. 2 Nr. 11 bis 13 GemO bezeichneten Angelegenheiten bis zu einer bestimmten Wertgrenze dem Werkausschuss (§ 3) übertragen wird.
(2) Der Gemeinderat beschließt ferner über
1.
die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans (§ 15),
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes,
3.
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers (§ 89 Abs. 2 GemO),
4.
die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung (§ 4),
5.
den Abschluss von Verträgen, die die gemeindliche Haushaltswirtschaft erheblich belasten, und
6.
die Rückzahlung von Eigenkapital (§ 11 Abs. 5).
§ 3 Werkausschuss
(1) Der Werkausschuss, der nach § 86 Abs. 4 GemO für jeden Eigenbetrieb zu bilden ist, ist ein Ausschuss des Gemeinderats im Sinne der §§ 44 bis 46 GemO. Die allgemeinen Bestimmungen der Gemeindeordnung über Ausschüsse des Gemeinderats gelten auch für den Werkausschuss, soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält.
(2) Die Mitglieder des Werkausschusses sollen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.
(3) Die Mitglieder der Werkleitung haben an den Beratungen des Werkausschusses teilzunehmen; sie sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.
(4) Der Werkausschuss hat die Beschlüsse, für die nach § 2 der Gemeinderat zuständig ist, vorzuberaten.
(5) Der Werkausschuss entscheidet im Rahmen der Beschlüsse des Gemeinderats (§ 2) über
1.
die Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung,
2.
die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen des Eigenbetriebs,
3.
Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 und Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 Satz 3 sowie
4.
sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit für deren Entscheidung nicht der Gemeinderat, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist.
§ 4 Werkleitung
(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen dieser Verordnung, der Betriebssatzung, der Beschlüsse des Gemeinderats und des Werkausschusses sowie der gemäß § 6 Abs. 2 ergangenen Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in eigener Verantwortung. Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich; sie ist Vorgesetzter aller Bediensteten, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt sind.
(2) Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Werkausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten und soweit notwendig, deren Entscheidung einzuholen. Sie hat ferner der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Lageberichts, den Zwischenbericht nach § 21, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen vorzulegen und ihr oder ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Werkleitung besteht aus einer Werkleiterin oder einem Werkleiter. Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass die Werkleitung aus zwei oder drei Mitgliedern besteht. Besteht sie aus mehreren Mitgliedern, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des Werkausschusses die Geschäftsbereiche der einzelnen Mitglieder zu bestimmen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderats ein Mitglied zur Ersten Werkleiterin oder zum Ersten Werkleiter bestellen. Die Erste Werkleiterin oder der Erste Werkleiter entscheidet, wenn unter den Mitgliedern der Werkleitung Stimmengleichheit besteht. Sie oder er ist für den geordneten Geschäftsgang verantwortlich.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann nicht zugleich Werkleiterin oder Werkleiter sein. Zur Werkleiterin oder zum Werkleiter können nur hauptamtliche Bedienstete der Gemeinde bestellt werden. Zur Ersten Werkleiterin oder zum Ersten Werkleiter kann auch eine hauptamtliche Beigeordnete oder ein hauptamtlicher Beigeordneter bestellt werden. Im Falle des Satzes 3 können der oder dem hauptamtlichen Beigeordneten die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach dieser Verordnung nicht als Geschäftsbereich übertragen werden.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestellt mit Zustimmung des Werkausschusses und im Benehmen mit der Werkleitung für deren Mitglieder stellvertretende Mitglieder.
§ 5 Vertretung des Eigenbetriebs
(1) Die Werkleitung vertritt den Eigenbetrieb der Gemeinde im Rechtsverkehr. Die Vertretung der Gemeinde in einem Unternehmen in Privatrechtsform bestimmt sich nach § 88 GemO, auch wenn die sich aus dieser Beteiligung ergebenden Aufgaben von einem Eigenbetrieb erfüllt werden. Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, so obliegt die Vertretung zwei Mitgliedern gemeinschaftlich, sofern in der Betriebssatzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat öffentlich bekannt zu machen, wer zur Vertretung des Eigenbetriebs befugt ist und welche Bediensteten neben den zur Vertretung Befugten zur Zeichnung für den Eigenbetrieb beauftragt sind.
§ 6 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann bestimmte den Dienstvorgesetzten obliegende Befugnisse auf die Werkleitung übertragen. Befugnisse, für deren Ausübung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO der Zustimmung des Gemeinderats bedarf, können nicht übertragen werden. Soweit der Werkleitung Befugnisse nicht übertragen sind, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sie zuvor zu hören.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Werkleitung. Einzelweisungen soll sie oder er der Werkleitung nur erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit oder wichtiger Belange der Gemeinde oder der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat vor Eilentscheidungen (§ 48 GemO), die den Eigenbetrieb betreffen, die Werkleitung zu hören.
§ 7 Bedienstete des Eigenbetriebs
(1) Für die bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter (Bedienstete) gilt § 61 GemO.
(2) Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die in § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO bezeichneten Personalentscheidungen der Zustimmung des Gemeinderats bedarf, ist für diese Zustimmung bei Bediensteten des Eigenbetriebs der Werkausschuss zuständig. § 2 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.
§ 8 Führung der Eigenbetriebe von Ortsgemeinden
Soweit Ortsgemeinden wirtschaftliche Unternehmen und Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 1 GemO als Eigenbetriebe führen, werden deren Verwaltungsgeschäfte von der Verbandsgemeindeverwaltung wahrgenommen, wenn nach Art und Umfang des Betriebs neben der Werkleitung, deren Mitglieder auch Bedienstete der Verbandsgemeindeverwaltung sein können, die Beschäftigung eigener Bediensteter für Verwaltungsgeschäfte wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.
§ 9 Zusammenfassung von Betrieben, Nichtanwendung von Bestimmungen
(1) Die als Eigenbetriebe geführten Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Das Gleiche gilt für Verkehrsbetriebe. Hafen-, Schiffs- und Fährbetriebe können mit anderen Verkehrsbetrieben zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass die Verkehrsbetriebe mit den Versorgungsbetrieben zu einem einheitlichen Eigenbetrieb verbunden werden.
(2) Werden wirtschaftliche Unternehmen oder Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 1 GemO nach den Bestimmungen dieser Verordnung verwaltet (§ 86 Abs. 2 Satz 1 GemO), kann in der Betriebssatzung die Anwendung des § 1 Abs. 2 und der §§ 2 bis 8 ausgeschlossen oder die Betriebsführung einem anderen Eigenbetrieb übertragen werden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn die technische und kaufmännische Betriebsführung auf einen privaten Dritten übertragen wird.
Abschnitt 2 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 10 Vermögen des Eigenbetriebs
(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten. Die Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen.
§ 11 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite, auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einem Unternehmen in Privatrechtsform, an dem die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1
1.
Wasser für die Reinigung von Straßen- und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
2.
unter Beachtung der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407) in der jeweils geltenden Fassung auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.
Der Eigenbetrieb hat Wasser für den Brandschutz und Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; § 46 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(4) Bei der erstmaligen Bemessung des Eigenkapitals sind die aus Entgelten oder Zuwendungen stammenden Beträge als Eigenkapital zur Verfügung zu stellen, soweit eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung oder Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
(5) Die Gemeinde darf das Stammkapital und die Rücklagen nur ausnahmsweise und nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus darf bei Einrichtungen, die Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung erfüllen oder für die Anschluss- und Benutzungszwang besteht, das zurückzuzahlende Kapital nicht durch Entgeltzahlungen der Bürgerinnen und Bürger oder durch Zuwendungen gebildet sein. Vor der Entscheidung des Gemeinderats über die Rückzahlung von Eigenkapital hat die Werkleitung schriftlich Stellung zu nehmen.
(6) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebs soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(7) Ein Jahresverlust kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, soweit zu erwarten ist, dass er durch Gewinne in den folgenden fünf Jahren ausgeglichen werden kann. Gewinne sind zunächst zur Verlustdeckung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht gedeckter Verlustvortrag kann durch Entnahmen aus den Rücklagen ausgeglichen werden, soweit dies die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist dies nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.
(8) Ausgabewirksame Teile eines Jahresverlustes sind abweichend von Absatz 7 spätestens im folgenden Jahr aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Soweit in den folgenden fünf Jahren Einnahmeüberschüsse aus laufenden Entgelten erwirtschaftet werden, können diese bis zur Höhe des Ausgleichs für ausgabewirksame Verluste an die Gemeinde zurückgezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für nicht ausgabewirksame Verluste, soweit nicht zu erwarten ist, dass sie durch Gewinne in den folgenden fünf Jahren ausgeglichen werden können und der Jahresverlust auch nicht durch Entnahmen aus den Rücklagen ausgeglichen werden kann, weil dies die Eigenkapitalausstattung nicht zulässt.
§ 12 Kassenführung
(1) Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten.
(2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.
§ 13 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
§ 14 Aufbau und Leitung des Rechnungswesens
(1) Zum Rechnungswesen des Eigenbetriebs gehören
1.
der Wirtschaftsplan,
2.
die Buchführung,
3.
der Jahresabschluss und
4.
die Kostenrechnungen.
(2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb eine Werkleiterin oder einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist diese oder dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.
(3) Das Rechnungswesen ist nach steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Betriebszweigen zu trennen; im Übrigen gilt § 24 Abs. 3. In der Betriebsabrechnung sind die auf die einzelnen Betriebszweige entfallenden Teile des Eigen- und Fremdkapitals ebenso wie der Teil-Jahresgewinn oder -verlust jedes Betriebszweiges statistisch nachzuweisen und im Anhang darzustellen.
§ 15 Wirtschaftsplan
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen:
1.
der Beschluss über die Festsetzung des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen sowie des Jahresergebnisses im Erfolgsplan, der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan, der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung) und des Höchstbetrages der Kassenkredite (Betriebsmittelkreditermächtigung),
2.
ein Erläuterungsbericht zum Wirtschaftsplan soweit erforderlich,
3.
der Finanzplan und
4.
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben.
(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1.
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder
2.
zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder
3.
im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
4.
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(4) Die Gesamtbeträge der im Vermögensplan vorgesehenen Verpflichtungs- und Kreditermächtigungen sowie der Höchstbetrag der Kassenkredite werden vom Gemeinderat im Rahmen der Haushaltssatzung festgesetzt. Sie sind in der Haushaltssatzung gesondert auszuweisen.
(5) Sind bei Beginn des Wirtschaftsjahres die nach § 80 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 102 und 103 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde nicht erteilt und reichen die Einnahmen zur Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögensplans nicht aus, so darf der Eigenbetrieb Kredite bis zu einem Viertel der im Vermögensplan beschlossenen Kredite aufnehmen.
(6) Liegt bei Beginn des Wirtschaftsjahres noch kein Wirtschaftsplan vor, so darf der Eigenbetrieb nur Ausgaben leisten, zu deren Leistung er rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
§ 16 Erfolgsplan
(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Der Erfolgsplan ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 24 Abs. 1) zu gliedern. Sofern der Eigenbetrieb mehrere Betriebszweige umfasst, ist der Erfolgsplan nach dem Formblatt 5 (Anlage 5) zu gliedern oder es ist für jeden Betriebszweig ein Erfolgsplan aufzustellen; § 14 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuführungen zu Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Werkausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Werkausschusses die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; der Werkausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Sind erfolggefährdende Mehraufwendungen unabweisbar, sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und der Werkausschuss unverzüglich zu unterrichten.
§ 17 Vermögensplan
(1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten:
1.
alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebs ergeben, und
2.
die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 25 Abs. 3) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. Die §§ 10 und 27 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 6. Juni 1974 (GVBl. S. 277, BS 2020-1-4) in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
(4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabenansätze gelten § 96 Abs. 4 GemO und § 27 Abs. 1 GemHVO sinngemäß. Die Ausgabenansätze sind übertragbar.
(5) Ausgaben für Vorhaben, die in der Anlage 3 mit arabischen Ziffern gekennzeichnet sind, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn sie zu derselben Anlagengruppe gehören. Die Anlagengruppen sind in der Anlage 3 mit den Buchstaben A bis G gekennzeichnet. Mehrausgaben für die Anlagengruppe, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Werkausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Werkausschusses die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Der Werkausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 18 Stellenübersicht
(1) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter zu enthalten. Beamtinnen und Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebs nachrichtlich anzugeben.
(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30. Juni tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.
§ 19 Finanzplanung
Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:
1.
einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben auf der Grundlage eines Investitionsprogramms und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert, sowie
2.
einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebs, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken.
§ 20 Buchführung und Kostenrechnung
(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
(2) Die Vorschriften des dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. § 257 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs findet beim Eigenbetrieb nur auf Handelsbriefe Anwendung.
(3) Der Eigenbetrieb hat zur Ermittlung der Entgelte, im Übrigen nach Bedarf, Kostenrechnungen zu erstellen und die dazu erforderlichen Unterlagen zu führen.
§ 21 Zwischenbericht
Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Werkausschuss spätestens zum 30. September über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Entwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
§ 22 Jahresabschluss
(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
(2) Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften des dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
(3) Für Pensionsverpflichtungen, die durch laufende Umlagen oder Beiträge gedeckt werden, besteht keine Rückstellungsverpflichtung.
§ 23 Bilanz
(1) Die Bilanz ist unbeschadet einer weiter gehenden Gliederung nach Formblatt 1 (Anlage 1) aufzustellen. Eine abweichende Gliederung, die gleichwertig sein muss, ist zulässig, wenn der Gegenstand des Betriebs sie erfordert. § 268 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Satz 1, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.
(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
(3) Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Formblatt 1 Posten C ausgewiesen oder von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Zuschüsse Nutzungsberechtigter (Beiträge und ähnliche Entgelte) sind als Ertragszuschüsse auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. Sie sind jährlich mit dem Vomhundertsatz aufzulösen, der dem durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen Abschreibungssatz entspricht. Zuschüsse von Erneuerungsverpflichteten (Bauzuschüsse) sind von den Anschaffungs- und Herstellungswerten abzusetzen. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital unmittelbar zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt.
§ 24 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist unbeschadet einer weiter gehenden Gliederung nach Formblatt 4 (Anlage 4) aufzustellen. Eine abweichende Gliederung, die gleichwertig sein muss, ist zulässig, wenn der Gegenstand des Betriebs sie erfordert.
(2) Bei Ver- und Entsorgungsbetrieben müssen die Umsatzerlöse in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die mindestens nach Formblatt 5 (Anlage 5) zu gliedern ist, sofern nicht für jeden Betriebszweig eine Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt wurde. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden (Formblatt 5 Zeilen 1 b und 14 b).
§ 25 Anhang, Anlagennachweis
(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass
1.
die Angaben nach den Nummern 1 und 2 in einem Verbindlichkeitenspiegel, der Bestandteil des Anhangs ist, aufzunehmen sind und dabei auch der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr für jeden gesondert ausgewiesenen Posten anzugeben ist,
2.
die Angaben nach Nummer 4 um eine Mengen- und Tarifstatistik (des Berichtsjahrs im Vergleich mit dem Vorjahr) und bei der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung um den Vergleich von Entgeltbedarf und Entgeltaufkommen mit den Grenzwerten des § 7 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes zu ergänzen sind,
3.
die Angaben nach Nummer 7 um eine Statistik des Personalaufwands sowie über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsumme der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und sonstigen sozialen Aufwendungen (des Berichtsjahrs im Vergleich mit dem Vorjahr) zu ergänzen sind,
4.
Nummer 8 keine Anwendung findet,
5.
die Angaben nach Nummer 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Werkleitung sowie für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen zu machen sind und
6.
die Angaben nach Nummer 10 für die Mitglieder der Werkleitung und des Werkausschusses zu machen sind.
§ 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung.
(2) Außerdem sind im Anhang darzustellen:
1.
Zusammensetzung und Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen,
2.
in einem Forderungenspiegel, der Bestandteil des Anhangs ist, auch die Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr für jeden gesondert ausgewiesenen Posten und
3.
die Überleitung vom Vorjahresergebnis zum Gewinn- und Verlustvortrag.
(3) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach den Formblättern 2 und 3 (Anlagen 2 und 3) darzustellen.
§ 26 Lagebericht
Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. § 289 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
1.
die Änderung im Bestand, die Leistungsfähigkeit und den Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen und
2.
den Stand der geplanten Bauvorhaben.
§ 27 Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
(1) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Werkleiterin oder dem Werkleiter, bei einer Werkleitung mit mehreren Mitgliedern von sämtlichen Mitgliedern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen.
(2) Der Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werkausschusses dem Gemeinderat zur Feststellung vorzulegen. Die Prüfung gemäß § 89 Abs. 1 GemO hat dieser Vorlage vorauszugehen. Der Jahresabschluss soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden. Gleichzeitig ist über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen.
(3) Die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt zu machen. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung und der Bestätigungsbericht öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Teil 2 Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 28 Bezeichnung
Die Anstalt soll eine Bezeichnung führen, die ihren Gewährträger und ihre Rechtsform erkennen lässt.
§ 29 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
(1) Die Gemeinde stellt sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben nachhaltig erfüllen kann. Die Anstalt ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten, dessen Höhe in der Anstaltssatzung festzusetzen ist.
(2) Auf die Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit der Anstalt findet § 11 entsprechende Anwendung.
§ 30 Kassenführung
Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen.
§ 31 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Wenn die Art der Anstalt es erfordert, kann in der Anstaltssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmt werden.
§ 32 Rechnungswesen
Das aus dem Wirtschaftsplan, der Buchführung, dem Jahresabschluss und den Kostenrechnungen bestehende Rechnungswesen der Anstalt ist einheitlich zu leiten. Hat die Anstalt ein Vorstandsmitglied, das für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig ist, so ist dieses für das Rechnungswesen verantwortlich. § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 33 Wirtschaftsplan
(1) Die Anstalt hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1.
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der Gemeinde führt oder
2.
zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder
3.
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(3) Auf den Erfolgsplan findet § 16 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) Auf den Vermögensplan findet § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5 entsprechende Anwendung.
(5) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte, für Arbeiterinnen und Arbeiter und, soweit der Anstalt die Dienstherrnfähigkeit verliehen wurde, für Beamtinnen und Beamte zu enthalten.
(6) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben auf der Grundlage eines Investitionsprogramms und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung.
§ 34 Buchführung
Die Anstalt führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
§ 35 Jahresabschluss
(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Auf den Jahresabschluss findet § 22 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Die Bilanz ist in entsprechender Anwendung des § 23 aufzustellen.
(3) Für die Gewinn- und Verlustrechnung gilt § 24, für die Darstellung im Anhang § 25 entsprechend.
§ 36 Lagebericht
Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 26 aufzustellen.
§ 37 Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Die Prüfung gemäß § 89 Abs. 1 GemO hat dieser Vorlage vorauszugehen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses, die innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen soll, hat der Verwaltungsrat über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden.
(2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt zu geben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung und der Bestätigungsbericht öffentlich auszulegen; in der ortsüblichen Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.
§ 38 Vermögensübergang bei Auflösung der Anstalt
Das Vermögen einer aufgelösten Anstalt geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gemeinde über.
Teil 3 Sonder- und Schlussbestimmungen
§ 39 Anwendung von Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung
Die §§ 31 bis 33 GemHVO gelten sinngemäß auch für die Eigenbetriebe und die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts.
§ 40
*
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister des Innern und für Sport
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 16. 11. 1999
Anlage 1
(zu § 23 Abs. 1 Satz 1)
Formblatt 1
Bilanz
Aktivseite
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
2.
Baukostenzuschüsse,
3.
geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
a)
Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten,
b)
Bahnkörper und Bauten des Schienenweges,
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten,
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten,
4.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 1 oder Nummer 2 gehören,
5.
Beschaffungs-, Erzeugungs-, Gewinnungs- und Bezugsanlagen
1)
,
6.
Abwasserbehandlungsanlagen,
7.
Abfallverarbeitungsanlagen,
8.
Verteilungsanlagen
1)
,
9.
Abwassersammelanlagen,
10.
Einbringungsanlagen der Abfallbeseitigung,
11.
Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen,
12.
Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr,
13.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 5 bis 12 gehören,
14.
Betriebs- und Geschäftsausstattung,
15.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III. Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen,
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
3.
Beteiligungen,
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens,
6.
sonstige Ausleihungen.
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
2.
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen,
3.
fertige Erzeugnisse und Waren,
4.
geleistete Anzahlungen;
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2)
,
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
4.
Forderungen an den Einrichtungsträger
3)
4)
,
5.
Forderungen an Gebietskörperschaften
3)
4)
,
6.
sonstige Vermögensgegenstände;
III. Wertpapiere:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen,
2.
sonstige Wertpapiere;
IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
Passivseite
A. Eigenkapital:
I. Stammkapital,
II. zweckgebundene Rücklagen (Zuweisungen und Zuschüsse),
III. allgemeine Rücklage
5)
,
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag,
V. Jahresgewinn/Jahresverlust.
B. Sonderposten mit Rücklageanteil
6)
.
C. Empfangene Ertragszuschüsse.
D. Rückstellungen:
1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen,
2.
Steuerrückstellungen,
3.
sonstige Rückstellungen.
E. Verbindlichkeiten:
1.
Förderdarlehen,
2.
Anleihen,
3.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
4.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen,
5.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
6.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel,
7.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen,
8.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
9.
Verbindlichkeiten gegenüber dem Einrichtungsträger
4)
,
10.
Verbindlichkeiten gegenüber Gebietskörperschaften
4)
,
11.
sonstige Verbindlichkeiten davon
a)
aus Steuern,
b)
im Rahmen der sozialen Sicherheit.
F. Rechnungsabgrenzungsposten.
Fußnoten
1)
Anlagen der Energie- und Wasserversorgung, auch Talsperren und die Erschließung von Wasservorkommen, nicht dagegen die geologischen und hydrologischen Untersuchungen zur Wasserfindung.
Anlagen der Energie- und Wasserversorgung, auch Talsperren und die Erschließung von Wasservorkommen, nicht dagegen die geologischen und hydrologischen Untersuchungen zur Wasserfindung.
2)
Unter Abgrenzung der Verbrauchsablesung auf den Bilanzstichtag.
3)
Ohne Forderungen aus Wasser- und Energielieferungen; diese sind unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen.
Ohne Forderungen aus Wasser- und Energielieferungen; diese sind unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen.
4)
Einschließlich Forderungen an dessen/deren Einrichtungen.
Einschließlich Forderungen an dessen/deren Einrichtungen.
Einschließlich Forderungen an dessen/deren Einrichtungen.
Einschließlich Forderungen an dessen/deren Einrichtungen.
5)
Die Zuführungen umfassen u. a. die Selbstbehalte des Einrichtungsträgers.
6)
Die Vorschriften, nach denen der Sonderposten gebildet wurde, sind im Anhang anzugeben.
Anlage 2
(zu § 25 Abs. 3)
Formblatt 2
Kopfspalten des Anlagennachweises
Anschaffungs- und Herstellungskosten | Abschreibungen/Wertberichtigungen | Kennzahlen | ||||||||||||
Posten des Anlagevermögens¹) | Anfangsstand | Zugang | Abgang | Umbuchungen²) | Endstand | Anfangsstand | Abschreibungen im Wirtschaftsjahr³) | Umbuchungen²) | angesammelte Abschreibungen auf die in Spalte 4 ausgewiesenen Abgänge | Endstand | Restbuchwerte am Ende des Wirtschaftsjahres⁴) | Restbuchwerte am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres⁵) | Durchschnittlicher Abschreibungssatz⁶) | Durchschnittlicher Restbuchwert⁷) |
DM/EUR⁸) | DM/EUR⁸) | DM/EUR⁸) | DM/EUR⁸) | DM/EUR⁸) | DM/EUR⁸) | DM/EUR⁸) | DM/EUR⁸) | DM/EUR⁸) | DM/EUR⁸) | DM/EUR⁸) | DM/EUR⁸) | v. H.⁹) | v. H.⁹) | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
¹) Gemäß Formblatt 3
²) Umbuchungen von einer Anlagengruppe in die andere
³) Zuschreibungen sind in Spalte 3 und Spalte 8 gesondert aufzuführen
⁴) Spalte 6 ./. Spalte 11
⁵) Spalte 2 ./. Spalte 7
⁶) Spalte 8 x 100 : Spalte 6
⁷) Spalte 12 x 100 : Spalte 6
⁸) Nicht Zutreffendes streichen
⁹) Mit einer Dezimale anzugeben, z.B. 56,2 v.H.
Anlage 3
(zu § 25 Abs. 3)
Formblatt 3
Gliederung des Anlagennachweises der Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetriebe
1
A. Stromversorgung
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
2.
Baukostenzuschüsse,
3.
geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten,
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten,
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten,
4.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 1 oder Nummer 2 gehören,
5.
Erzeugungs- und Bezugsanlagen
a)
Betriebseinrichtungen der Erzeugung,
b)
Betriebseinrichtungen des Bezugs,
6.
Verteilungsanlagen
a)
Umspannungs- und Umformungsanlagen,
b)
Leitungsnetz und Hausanschlüsse,
c)
Messeinrichtungen (Licht- und Kraftstromzähler, Messwandler, Schaltuhren, Höchstlastanzeiger usw. einschließlich Lagerbestand),
d)
Straßenbeleuchtung,
7.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 5 oder Nummer 6 gehören,
8.
Betriebs- und Geschäftsausstattung,
9.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III. Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen,
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
3.
Beteiligungen,
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens,
6.
sonstige Ausleihungen.
B. Gasversorgung
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
2.
Baukostenzuschüsse,
3.
geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten,
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten,
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten,
4.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 1 oder Nummer 2 gehören,
5.
Erzeugungs- und Bezugsanlagen
a)
Betriebseinrichtungen der Erzeugung,
b)
Betriebseinrichtungen des Bezugs,
6.
Verteilungsanlagen
a)
Speicherung, Verdichtung, Druckregelung,
b)
Leitungsnetz und Hausanschlüsse,
c)
Messeinrichtungen (einschließlich Lagerbestand),
d)
Straßenbeleuchtung,
7.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummern 5 oder Nummer 6 gehören,
8.
Betriebs- und Geschäftsausstattung,
9.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III. Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen,
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
3.
Beteiligungen,
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens,
6.
sonstige Ausleihungen.
C. Wasserversorgung
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
2.
Baukostenzuschüsse,
3.
geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten,
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten,
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten,
4.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 1 oder Nummer 2 gehören,
5.
Wassergewinnungs- und Bezugsanlagen
a)
Betriebseinrichtungen der Gewinnung,
b)
Betriebseinrichtungen des Bezugs,
6.
Verteilungsanlagen
a)
Speicheranlagen,
b)
Leitungsnetz und Hausanschlüsse,
c)
Messeinrichtungen (einschließlich Lagerbestand),
7.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 5 oder Nummer 6 gehören,
8.
Betriebs- und Geschäftsausstattung,
9.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III. Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen,
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
3.
Beteiligungen,
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens,
6.
sonstige Ausleihungen.
D. Verkehrsbetriebe
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
2.
Baukostenzuschüsse,
3.
geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
a)
Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten,
b)
Bahnkörper und Bauten des Schienenweges,
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten,
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten,
4.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 1 oder Nummer 2 gehören,
5.
Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen,
6.
Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr,
7.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 5 oder Nummer 6 gehören,
8.
Betriebs- und Geschäftsausstattung,
9.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III. Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen,
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
3.
Beteiligungen,
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens,
6.
sonstige Ausleihungen.
E. Abwasserbeseitigung
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
2.
Baukostenzuschüsse,
3.
geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten,
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten,
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten,
4.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 1 oder Nummer 2 gehören,
5.
Abwasserbehandlungsanlagen,
6.
Abwassersammelanlagen
a)
Haupt- und Verbindungssammler,
b)
Regenbauwerke,
c)
Pumpwerke,
d)
Sammler in der Ortslage und Hausanschlüsse,
e)
Messeinrichtungen,
7.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 5 oder Nummer 6 gehören,
8.
Betriebs- und Geschäftsausstattung,
9.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III. Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen,
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
3.
Beteiligungen,
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens,
6.
sonstige Ausleihungen.
F. Abfallbeseitigung
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
2.
Baukostenzuschüsse,
3.
geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten,
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten,
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten,
4.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 1 oder Nummer 2 gehören,
5.
Betriebseinrichtungen der Abfallverarbeitungsanlagen
a)
Abfallbehandlung,
b)
Abfalllagerung,
c)
Abfallablagerung,
d)
Abfallverwertung,
6.
Einbringungsanlagen der Abfallbeseitigung
a)
Betriebseinrichtungen der Einsammlung,
b)
Betriebseinrichtungen der Beförderung,
7.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 5 oder Nummer 6 gehören,
8.
Betriebs- und Geschäftsausstattung,
9.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III. Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen,
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
3.
Beteiligungen,
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens,
6.
sonstige Ausleihungen.
G. Gemeinsame Anlagen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
2.
Baukostenzuschüsse,
3.
geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten,
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten,
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten,
4.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 1 oder Nummer 2 gehören,
5.
Maschinen und maschinelle Anlagen,
6.
Betriebs- und Geschäftsausstattung,
7.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III. Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen,
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
3.
Beteiligungen,
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens,
6.
sonstige Ausleihungen.
Fußnoten
1)
Diese Gliederung gilt sinngemäß für andere Betriebe; sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen. Bei den Posten des Anlagevermögens sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung die Posten A I bis III der Bilanz zugrunde zu legen.
Anlage 4
(zu § 24 Abs. 1)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 5
(zu § 24 Abs. 3)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Feedback