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Kommunal-Sitzungsvergütungsverordnung Vom 28. Juni 1999

Kommunal-Sitzungsvergütungsverordnung Vom 28. Juni 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 28.01.2001 (GVBl. S. 210)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kommunal-Sitzungsvergütungsverordnung vom 28. Juni 199901.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Anspruchsvoraussetzungen01.10.2001
§ 2 - Höhe und Zahlungsweise01.01.2002
§ 3 - Einwohnerzahl01.10.2001
§ 4 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Aufgrund des § 48 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 48 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 24. August 1978 (GVBl. S. 634, BS 2032-7) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Beamtinnen und Beamte einer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl unter 40.000, denen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, erhalten eine monatliche Sitzungsvergütung, wenn sie
1.
zur Protokollführung regelmäßig an Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse oder der Ortsbeiräte überwiegend außerhalb der feststehenden Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit überwiegend außerhalb des Gleitzeitrahmens, teilnehmen und
2.
für diese Arbeitsleistung keine Dienstbefreiung innerhalb des Kalendermonats erhalten konnten, in dem die Sitzungen stattgefunden haben.
Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme von Beamtinnen und Beamten einer Verbandsgemeinde an Sitzungen des Verbandsgemeinderats oder seiner Ausschüsse, der Ortsgemeinderäte oder ihrer Ausschüsse oder der Ortsbeiräte in Ortsgemeinden.
(2) Eine Sitzungsvergütung wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte bei mindestens zwei Sitzungen im Kalendermonat das Protokoll geführt hat. Die Protokollführung kann je Sitzung nur einer Beamtin oder einem Beamten zugerechnet werden.
(3) Die Sitzungsvergütung wird nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt. Ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand ist mit der Sitzungsvergütung abgegolten. Reisekostenrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit.

§ 2 Höhe und Zahlungsweise

(1) Die Sitzungsvergütung beträgt 20,45 EUR je Sitzungstag und darf im Kalendermonat 102,26 EUR nicht übersteigen.
(2) Die Sitzungsvergütung ist für den jeweiligen Kalendermonat nachträglich zu zahlen.

§ 3 Einwohnerzahl

Die Einwohnerzahl (§ 1 Abs. 1) ist nach § 13 der Kommunal-Besoldungsverordnung vom 15. November 1978 (GVBl. S. 710, BS 2032-9) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.

§ 4

*
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister des Innern und für Sport
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 13. 7. 1999
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