PflSchVO
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Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung (PflSchVO) Vom 27. Februar 1986

Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung (PflSchVO) Vom 27. Februar 1986
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 28.08.2001 (GVBl. S. 210)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung (PflSchVO) vom 27. Februar 198601.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Zusammensetzung der Schiedsstelle01.10.2001
§ 2 - Bestellung der Mitglieder01.10.2001
§ 3 - Dauer der Mitgliedschaft, Ausscheiden01.10.2001
§ 4 - Amtsführung01.10.2001
§ 5 - Einleitung des Schiedsverfahrens01.10.2001
§ 6 - Vorbereitung und Einladung01.10.2001
§ 7 - Verfahren vor der Schiedsstelle01.10.2001
§ 8 - Geschäftsstelle01.10.2001
§ 9 - Erstattungen und Entschädigungen01.10.2001
§ 10 - Verfahrensgebühr, Kosten der Schiedsstelle01.01.2002
§ 11 - Übergangsbestimmung01.10.2001
§ 12 - Inkrafttreten01.10.2001
Auf Grund des § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1716), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Die von der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz und den Landesverbänden der Krankenkassen für das Land Rheinland-Pfalz zu bildende Schiedsstelle nach § 18 a KHG besteht aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus je sechs Vertretern der Krankenhäuser und der Krankenkassen.
(2) Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils zwei Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes und seiner beiden Stellvertreter kann auch ein Stellvertreter eines anderen Mitgliedes die Vertretung wahrnehmen.

§ 2 Bestellung der Mitglieder

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, der Landesausschuß Rheinland-Pfalz des Verbandes der privaten Krankenversicherung und die Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz (beteiligte Organisationen) bestellen gemeinsam den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter; diese gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Organisationen gegenüber zur Amtsübernahme schriftlich bereit erklärt haben. Die Bestellung ist der Geschäftsstelle (§ 8) bekanntzugeben.
(2) Die Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertreter werden von der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz, die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkassen durch Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt. Der Verband der Ortskrankenkassen Südwest, der Landesverband der Betriebskrankenkassen Rheinland-Pfalz, der Landesverband der Innungskrankenkassen Nordrhein und Rheinland-Pfalz, die örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen sowie der Landesausschuß Rheinland-Pfalz des Verbandes der privaten Krankenversicherung bestellen je einen Vertreter und deren Stellvertreter.
(3) Erneute Bestellung ist zulässig.
(4) Kommt eine Einigung über die Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters nicht bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Amtsperiode (§ 3 Abs. 1) oder bis zwei Monate nach einem vorzeitigen Ausscheiden zustande, so werden sie durch den Minister für Umwelt und Gesundheit berufen.

§ 3 Dauer der Mitgliedschaft, Ausscheiden

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre (Amtsperiode). Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1989. Nach Ablauf einer Amtsperiode bleiben die bisherigen Mitglieder der Schiedsstelle solange im Amt, bis ihre Nachfolger bestellt sind.
(2) Die beteiligten Organisationen können einvernehmlich den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter abberufen. Im übrigen kann der Minister für Umwelt und Gesundheit den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus wichtigem Grund abberufen, wenn dies von einer beteiligten Organisation beantragt wird; der Minister für Umwelt und Gesundheit hat vor der Abberufung den Betroffenen sowie die anderen beteiligten Organisationen zu hören.
(3) Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter können jederzeit von der entsendenden Stelle abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung eines Nachfolgers mitzuteilen.
(4) Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden ist gegenüber den beteiligten Organisationen und der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Die Niederlegung der Ämter der übrigen Mitglieder ist gegenüber der entsendenden Stelle schriftlich zu erklären; diese hat den Vorsitzenden und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stellvertreter.

§ 4 Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet; im Falle ihrer Verhinderung haben sie ihre Stellvertreter und die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Ein Mitglied der Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung der Schiedsstelle eine Vertragspartei nach § 18 Abs. 2 KHG betrifft, bei der es tätig ist.

§ 5 Einleitung des Schiedsverfahrens

In dem schriftlichen Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens sind die anderen Vertragsparteien und die am Pflegesatzverfahren Beteiligten anzugeben. Ferner sind der Sachverhalt darzulegen, das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen mitzuteilen und die Gegenstände zu bezeichnen, über die keine Einigung erzielt werden konnte.

§ 6 Vorbereitung und Einladung

(1) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen der Schiedsstelle vor und leitet sie. Er legt Ort, Zeit und Gegenstände der Sitzungen fest. Zur Führung der Geschäfte der Schiedsstelle bedient er sich einer Geschäftsstelle (§ 8).
(2) Auf Verlangen des Vorsitzenden hat ein Krankenhaus in entsprechender Anwendung des
§ 16 Abs. 4 und 5 der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Geschäftsstelle lädt die anderen Mitglieder der Schiedsstelle, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter und die Vertragsparteien sowie die am Pflegesatzverfahren Beteiligten zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein; gleichzeitig ist das Ministerium für Umwelt und Gesundheit zu benachrichtigen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben, die erforderlichen Beratungsunterlagen sind beizufügen. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens zehn volle Kalendertage liegen. Von jedem Sitzungstermin sollen die anderen Mitglieder der Schiedsstelle möglichst drei Wochen vorher in Kenntnis gesetzt werden.

§ 7 Verfahren vor der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung. Es kann auch in Abwesenheit von Vertragsparteien verhandelt werden, sofern in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Die Schiedsstelle kann Zeugen und Sachverständige hinzuziehen.
(2) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder oder ihrer Stellvertreter anwesend ist.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Ein Vertreter des Ministeriums für Umwelt und Gesundheit kann an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. An der Beratung und Beschlußfassung der Schiedsstelle nehmen nur deren Mitglieder teil.
(5) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Die Pflegesatzfestsetzung der Schiedsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Niederschrift und die Pflegesatzfestsetzung sind den Vertragsparteien, den am Pflegesatzverfahren Beteiligten und dem Ministerium für Umwelt und Gesundheit zuzuleiten.

§ 8 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz und vom Verband der Ortskrankenkassen Südwest im Wechsel geführt (Geschäftsstelle). Der Wechsel in der Geschäftsführung erfolgt jeweils zur Mitte der Amtsperiode der Schiedsstelle; die Krankenhausgesellschaft beginnt mit der Geschäftsführung. Die beteiligten Organisationen können einen anderen Turnus für den Wechsel der Geschäftsführung vereinbaren.
(2) Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen den Weisungen des Vorsitzenden.
(3) Die Geschäftsstelle hat die Namen der Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertreter den beteiligten Organisationen und dem Ministerium für Umwelt und Gesundheit mitzuteilen.

§ 9 Erstattungen und Entschädigungen

(1) Der Vorsitzende erhält Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 23. Dezember 1966 (GVBl. S. 369, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung. Fahrkosten werden erstattet wie sie Dienstreisenden der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11 zustehen. Für die Bemessung des Tage- und Übernachtungsgeldes ist die Reisekostenstufe C zugrunde zu legen. Für sonstige Barauslagen und für Zeitverlust erhält er eine Pauschale, die die beteiligten Organisationen vereinbaren; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Ministerium für Umwelt und Gesundheit nach Anhörung der beteiligten Organisationen. Die Geschäftsstelle zahlt die Erstattung und Entschädigung aus.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten und Ersatz für sonstige Barauslagen sowie eine Entschädigung für Zeitverlust von den sie bestellenden Organisationen. Maßgebend sind die Vorschriften, die für die Mitglieder der Organe der bestellenden Organisationen gelten.
(3) Die von der Schiedsstelle hinzugezogenen Zeugen und Sachverständigen erhalten eine Entschädigung. Insoweit findet das
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme seines
§ 16 entsprechende Anwendung. Die Geschäftsstelle zahlt die Entschädigung aus.

§ 10 Verfahrensgebühr, Kosten der Schiedsstelle

(1) Zur Deckung der Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Sachkosten der Geschäftsstelle ist vom betroffenen Krankenhaus eine Verfahrensgebühr zu entrichten. Sie beträgt 2,50 EUR je Bett dieses Krankenhauses, mindestens jedoch 750 EUR, und geht in die Pflegesatzfestsetzung durch die Schiedsstelle ein.
(2) Die Entscheidung über die zu erhebende Gebühr trifft der Vorsitzende der Schiedsstelle; die Gebühr wird mit der Zuleitung der Pflegesatzfestsetzung fällig.
(3) Soweit die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 nicht durch die Verfahrensgebühren gedeckt sind, werden sie von den beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner getragen. Unter den Organisationen erfolgt eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen bestellten Mitglieder der Schiedsstelle. Überschüsse sind nach Ablauf einer Amtsperiode (§ 3 Abs. 1) entsprechend Satz 2 auszuzahlen.

§ 11 Übergangsbestimmung

§ 2 Abs. 4 gilt bei der ersten Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters mit der Maßgabe, daß die Bestellung vom Minister für Umwelt und Gesundheit vorgenommen wird, sofern eine gemeinsame Bestellung durch die beteiligten Organisationen bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht erfolgt.

§ 12

*
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 13.3.1986
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