Landesverordnung über die Abfindung der Beamten des Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienstes bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten (LVO zu § 22 LRKG) Vom 17. Dezember 1968
Landesverordnung über die Abfindung der Beamten des Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienstes bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten (LVO zu § 22 LRKG) Vom 17. Dezember 1968
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 28.08.2001 (GVBl. S. 210) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Abfindung der Beamten des Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienstes bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten (LVO zu § 22 LRKG) vom 17. Dezember 1968 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Abfindung der Beamten des Gerichtsvollzieherdienstes | 01.10.2001 |
§ 2 - Abfindung der Beamten des Justizvollziehungsdienstes | 01.01.2002 |
§ 3 - Abfindung der Hilfskräfte des Gerichtsvollzieher- und des Justizvollziehungsdienstes | 01.10.2001 |
§ 4 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Aufgrund des § 22 des Landesgesetzes über die Reisekostenvergütung für die Landesbeamten und Richter im Landesdienst (Landesreisekostengesetz - LRKG -) vom 23. Dezember 1966 (GVBl. S. 369, BS 2032-30) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen verordnet:
§ 1 Abfindung der Beamten des Gerichtsvollzieherdienstes
(1) Die Beamten des Gerichtsvollzieherdienstes erhalten für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten als Reisekostenvergütung die von ihnen vereinnahmten Wegegelder (§ 35 Abs. 1 Nr. 9, § 37 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher).
(2) Ziehen die Beamten des Gerichtsvollzieherdienstes in Armensachen und bei Aufträgen des Gerichts Wegegelder ohne ihr Verschulden nicht ein, so werden ihnen die sonst bei den Kostenschuldnern zu erhebenden Wegegelder
1.
in den Fällen des § 37 Abs. 5 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher in voller Höhe,
2.
in den übrigen Fällen zur Hälfte
aus der Landeskasse ersetzt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Gericht des eigenen oder ein Gericht eines anderen Landes das Armenrecht bewilligt oder den Auftrag erteilt hat. Aufträge der Strafvollstreckungsbehörden und der Gerichtskassen sind nicht als Aufträge des Gerichts anzusehen.
(3) Decken die den Beamten des Gerichtsvollzieherdienstes nach Absatz 1 und 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres insgesamt zustehenden Vergütungen ihre notwendigen Aufwendungen für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten nicht, so wird ihnen auf Antrag in Höhe des Minderbetrages ein Reisekostenzuschuß aus der Landeskasse gewährt.
§ 2 Abfindung der Beamten des Justizvollziehungsdienstes
(1) Die Beamten des Justizvollziehungsdienstes erhalten bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 als Reisekostenvergütung eine Entschädigung für die Fahrkosten und die sonstigen Mehraufwendungen.
(2) Beamte des Justizvollziehungsdienstes, die im Außendienst regelmäßig ihre privateigenen Kraftfahrzeuge benutzen, erhalten Wegstreckenentschädigung nach der Landesverordnung über die Entschädigung für Wegstrecken, die mit einem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden (LVO zu § 6 LRKG) vom 17. Januar 1967 (GVBl. S. 17, BS 2032-30-2) in der jeweils geltenden Fassung. Kann ein Beamter des Justizvollziehungsdienstes, der regelmäßig sein privateigenes Kraftfahrzeug im Außendienst einsetzt, dieses vorübergehend nicht benutzen, so werden ihm auf Antrag die durch den Außendienst entstandenen tatsächlichen Fahrkosten im Rahmen der reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet.
(3) Die Beamten des Justizvollziehungsdienstes erhalten zur Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen sonstigen Mehraufwendungen eine Pauschvergütung in Höhe von monatlich
25,56 EUR, wenn sie mit voller Arbeitskraft,
12,78 EUR, wenn sie mit halber Arbeitskraft oder mehr und
6,39 EUR, wenn sie mit weniger als der halben Arbeitskraft
im Außendienst tätig sind. Dauert die Beschäftigung im Außendienst weniger als einen Monat, so wird die Pauschvergütung anteilig gewährt. Sie wird auch während des regelmäßigen Erholungsurlaubs, während einer Beurlaubung im Interesse des Landes und während einer Erkrankung bis zur Dauer eines Monats, längstens aber bis zu dem Tage gewährt, an dem sie aus anderen Gründen wegfallen würde.
(4) Die Abfindung nach Absatz 2 wird monatlich nachträglich, die Abfindung nach Absatz 3 monatlich im voraus gezahlt. Die Auszahlungsanordnung erteilt der Direktor des Amtsgerichts. Die Abfindung nach Absatz 3 gilt als Aufwandsentschädigung.
(5) Soweit die Beamten des Justizvollziehungsdienstes für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten Wegegelder ansetzen können, sind die eingegangenen Beträge an die Landeskasse abzuliefern.
§ 3 Abfindung der Hilfskräfte des Gerichtsvollzieher- und des Justizvollziehungsdienstes
(1) § 1 gilt für die Hilfsbeamten und Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes, § 2 für die Hilfskräfte des Justizvollziehungsdienstes entsprechend.
(2) Den Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes wird auf Antrag an Stelle der Abfindung nach § 1 Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Reisekostenrechts für Beamte gewährt.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Der Minister der Justiz
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