Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare Vom 6. Dezember 2010
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare Vom 6. Dezember 2010
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare vom 6. Dezember 2010 | 31.12.2010 |
Eingangsformel | 31.12.2010 |
Erster Teil - Ausbildung | 31.12.2010 |
§ 1 - Ausbildungsziel | 31.12.2010 |
§ 2 - Zugangsvoraussetzungen | 31.12.2010 |
§ 3 - Dauer und Gestaltung der Ausbildung | 16.12.2015 |
§ 4 - Lehrgang | 16.12.2015 |
§ 5 - Praktika | 16.12.2015 |
§ 6 - Fehlzeiten | 16.12.2015 |
§ 7 - Anrechnung anderer Ausbildungszeiten | 31.12.2010 |
§ 8 - Anerkennung von Ausbildungsstätten | 31.12.2010 |
Zweiter Teil - Staatliche Prüfung | 31.12.2010 |
§ 9 - Prüfungsausschuss | 16.12.2015 |
§ 10 - Zulassung zur Prüfung | 31.12.2010 |
§ 11 - Durchführung der Prüfung | 31.12.2010 |
§ 12 - Schriftliche Prüfung | 16.12.2015 |
§ 13 - Mündliche Prüfung | 16.12.2015 |
§ 14 - Niederschrift | 16.12.2015 |
§ 15 - Prüfungsnoten | 16.12.2015 |
§ 16 - Abschlussnote, Bestehen der Prüfung | 16.12.2015 |
§ 17 - Zeugnis | 16.12.2015 |
§ 18 - Rücktritt und Säumnis | 16.12.2015 |
§ 19 - Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten | 16.12.2015 |
§ 20 - Wiederholung der Prüfung | 16.12.2015 |
§ 21 - Prüfungsunterlagen | 16.12.2015 |
Dritter Teil - Berufspraktikum | 31.12.2010 |
§ 22 - Berufspraktikum | 16.12.2015 |
Vierter Teil - Staatliche Anerkennung | 31.12.2010 |
§ 23 - Staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung | 16.12.2015 |
§ 24 - Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit | 16.12.2015 |
Fünfter Teil - Schlussvorschriften | 31.12.2010 |
§ 25 - Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung | 16.12.2015 |
§ 26 - Aufhebung bisherigen Rechts | 16.12.2015 |
§ 27 - Inkrafttreten | 16.12.2015 |
Anlage 1 - Lehrstoffplan für die Ausbildung von Medizinischen Dokumentarinnen und Medizinischen Dokumentaren | 31.12.2010 |
A. Allgemeines | 31.12.2010 |
B. Lehrgebiete | 31.12.2010 |
Anlage 2 | 31.12.2010 |
Anlage 3 | 31.12.2010 |
Anlage 4 | 16.12.2015 |
Anlage 5 | 16.12.2015 |
Aufgrund des § 16 Abs. 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 123), wird verordnet:
Erster Teil Ausbildung
§ 1 Ausbildungsziel
Die Ausbildung soll das theoretische Wissen und die fachpraktischen Fähigkeiten vermitteln, um die folgenden medizindokumentarischen Tätigkeiten eigenverantwortlich durchführen zu können:
1.
regelmäßige Erfassung, Sammlung, Ordnung, Verschlüsselung, Speicherung und Auswertung der in Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Pharmaindustrie und in der medizinischen Forschung gewonnenen Daten,
2.
medizinische Dokumentation in allen Bereichen des Gesundheitswesens,
3.
Planung, Monitoring und statistische Auswertung klinischer Studien,
4.
Lösung spezieller medizinischer Aufgaben unter Einsatz der neusten Methoden der Informations- und Kommunikationstechnologie,
5.
Qualitätssicherung.
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
Die Ausbildung ist an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte nach § 8 zu absolvieren. Die Ausbildung dürfen nur Personen absolvieren, die
1.
mindestens eine zu einem Fachhochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen oder
2.
einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben.
§ 3 Dauer und Gestaltung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Der erste Ausbildungsabschnitt besteht aus dem Lehrgang nach § 4, den Praktika nach § 5 und endet mit der staatlichen Prüfung nach den §§ 9 bis 16. Der zweite Ausbildungsabschnitt besteht aus dem Berufspraktikum nach § 22 und endet mit einem Abschlussgespräch.
(2) Die Ausbildung kann auf Antrag der Ausbildungsstätte in Teilzeitform erfolgen. Die Ausbildung soll insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es muss sichergestellt werden, dass das Ausbildungsziel nach § 1 erreicht wird und Niveau und Qualität der Teilzeitausbildung nicht geringer sind als bei der Vollzeitausbildung.
§ 4 Lehrgang
(1) Der Lehrgang umfasst in einem Zeitraum von zwei Jahren 2 200 Unterrichtsstunden je 45 Minuten theoretischen und praktischen Unterricht auf der Grundlage des Lehrstoffplans nach Anlage 1.
(2) Während des Lehrgangs sollen zwei Exkursionen zu Institutionen durchgeführt werden, die auf dem Gebiet der medizinischen Dokumentation, Statistik, Datenverarbeitung und Organisation führend sind.
(3) In den Lehrgebieten nach Anlage 1 sind auf der Grundlage eines durch die Ausbildungsstätte aufzustellenden Lehrplans Leistungen zu erbringen und nach Maßgabe des § 15 zu bewerten. Aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen nach Satz 1 ist die Lehrgangsnote zu bilden; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dabei werden Stellen nach dem Komma bis 0,49 auf volle Noten abgerundet, Stellen nach dem Komma ab 0,50 auf volle Noten aufgerundet.
(4) Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn die Lehrgangsnote mindestens „ausreichend“ ist. Über den Umfang der Teilnahme am Lehrgang und die dort erbrachten Leistungen ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
§ 5 Praktika
(1) Während des Lehrgangs sind mindestens zwei Praktika von insgesamt sechs Monaten abzuleisten. Die Praktika sind bei Praktikumsstellen zu absolvieren, die einen Kooperationsvertrag mit der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte abgeschlossen haben oder über eine Medizinische Dokumentarin oder einen Medizinischen Dokumentar oder eine andere fachlich geeignete Person zur Anleitung des Praktikums verfügen. Diese oder dieser muss mit der Ausbildung der Praktikantin oder des Praktikanten betraut sein.
(2) Während der Praktika sollen die Auszubildenden praktische Tätigkeiten aus dem Bereich der medizinischen Informationsverarbeitung ausführen und Einblicke in die Arbeitsabläufe in den Gebieten Dokumentation, Statistik, Datenverarbeitung und Organisation erhalten.
(3) Die Leitung der Ausbildungsstelle oder die dort die Praktikantenausbildung leitende Person stellt über die Ableistung des Praktikums einen Nachweis nach dem Muster der Anlage 3 aus.
§ 6 Fehlzeiten
(1) Von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretende Fehlzeiten sind jeweils bis zu 320 Stunden für den Lehrgang nach § 4, bis zu 80 Stunden für die Praktika nach § 5 und bis zu 80 Stunden für das Berufspraktikum nach § 22 unschädlich.
(2) Auf Antrag können darüber hinausgehende Fehlzeiten als unschädlich anerkannt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.
§ 7 Anrechnung anderer Ausbildungszeiten
Auf Antrag kann die zuständige Behörde Kenntnisse und Fertigkeiten, die in einer anderen Ausbildung erworben wurden, im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die Ausbildung nach dieser Verordnung anrechnen.
§ 8 Anerkennung von Ausbildungsstätten
(1) Eine Ausbildungsstätte ist durch die zuständige Behörde anzuerkennen, wenn sie
1.
in Verbindung mit einem geeigneten Institut, einer Abteilung, einem Zentrum oder einer vergleichbaren Einrichtung einer Hochschule mit dem Aufgabenbereich Dokumentation, medizinische Statistik und Datenverarbeitung betrieben wird,
2.
von einer pädagogisch befähigten und auf dem Gebiet der medizinischen Dokumentation, Statistik und Datenverarbeitung erfahrenen Fachkraft geleitet wird,
3.
über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie
4.
über die für die vorgesehene Höchstzahl der Ausbildungsplätze erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel verfügt.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung eine Voraussetzung nach Abs. 1 nicht vorlag. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden.
Zweiter Teil Staatliche Prüfung
§ 9 Prüfungsausschuss
(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung ist bei jeder Ausbildungsstätte ein Prüfungsausschuss zu bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person als vorsitzendes Mitglied,
2.
der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstätte,
3.
einer oder einem an der Ausbildungsstätte als Lehrkraft tätigen staatlich geprüften medizinischen Dokumentarin oder medizinischen Dokumentar,
4.
einer an der Ausbildungsstätte tätigen ärztlichen Lehrkraft,
5.
mindestens drei weiteren Lehrkräften der Ausbildungsstätte als Fachprüfer.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Behörde, diejenigen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 auf Vorschlag der Ausbildungsstätte, bestellt.
§ 10 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Beendigung des Lehrgangs über die Leitung der Ausbildungsstelle bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.
die Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 und
3.
der Praktikanachweis nach Anlage 3.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung und setzt den Prüfungstermin im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest. Er ist dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben. Ein Prüfling ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn der Lehrgang nach § 4 vollständig und erfolgreich und die Praktika nach § 5 vollständig absolviert worden sind. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.
§ 11 Durchführung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung nach § 12 und der mündlichen Prüfung nach § 13. Das vorsitzende Mitglied bestimmt im Benehmen mit der Ausbildungsstätte die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile.
§ 12 Schriftliche Prüfung
(1) In den Lehrgebieten nach der Anlage 1 Teil B ist je eine Aufsichtsarbeit an verschiedenen Tagen unter Aufsicht einer von der Ausbildungsstätte bestimmten Person anzufertigen. Für die Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit stehen vier Stunden zur Verfügung.
(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt
1.
auf Vorschlag der Leitung der Ausbildungsstätte den Gegenstand der Aufsichtsarbeiten und
2.
im Benehmen mit der Ausbildungsstätte die zugelassenen Hilfsmittel.
(3) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 5 nach Maßgabe des § 15 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der fünf Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 13 Mündliche Prüfung
(1) Das vorsitzende Mitglied leitet die Prüfung und ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen. Nach dessen Bestimmung ist jeder Prüfling in einem der Lehrgebiete der Anlage 1 Teil B Nr. 1 oder 5 und in einem der Lehrgebiete der Anlage 1 Teil B Nr. 2, 3 oder 4 zu prüfen. Das vorsitzende Mitglied bestimmt auch die Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Lehrgebiete.
(2) Es können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden. Die Prüfungsdauer für einen Prüfling soll nicht länger als 40 Minuten betragen.
(3) In jedem Lehrstoffgebiet nach Abs. 1 Satz 2 ist die Prüfung gesondert von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 5 abzunehmen und die dabei erbrachte Leistung jeweils nach Maßgabe des § 15 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne mündliche Prüfung sowie aus den Noten der zwei mündlichen Prüfungen die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Das vorsitzende Mitglied kann mit Einwilligung des Prüflings die Anwesenheit einzelner Personen bei der mündlichen Prüfung gestatten, wenn diese in der jeweiligen Ausbildungsstätte zur Medizinischen Dokumentarin oder zum Medizinischen Dokumentar ausgebildet werden. Die Anwesenheit bei Beratung und Bekanntgabe der Ergebnisse ist auszuschließen.
§ 14 Niederschrift
(1) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich ergeben:
1.
Ort, Tag und Dauer,
2.
der Name des jeweiligen Prüflings und der mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschusses,
3.
die Gegenstände des Prüfungsteils und die erteilten Noten sowie die Gesamtnote,
4.
die sonstigen Entscheidungen und
5.
außergewöhnliche Vorkommnisse.
(2) Über die schriftliche Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich ergeben:
1.
Ort, Tag und Dauer,
2.
der Name des jeweiligen Prüflings und der mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschusses,
3.
die Gegenstände des Prüfungsteils und die erteilten Noten sowie die Gesamtnote,
4.
die sonstigen Entscheidungen und
5.
außergewöhnliche Vorkommnisse.
§ 15 Prüfungsnoten
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
§ 16 Abschlussnote, Bestehen der Prüfung
(1) Aus den Gesamtnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung hat das vorsitzende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 die Abschlussnote zu bilden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mindestens „ausreichend“ ist und alle Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden.
§ 17 Zeugnis
Über die bestandene Prüfung stellt die zuständige Behörde ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 aus. Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Prüfling einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid.
§ 18 Rücktritt und Säumnis
(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Abschlussprüfung insgesamt oder in einem Teil zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt oder den Teilrücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied den Rücktritt oder den Teilrücktritt, so gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil der Abschlussprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht an der Abschlussprüfung oder einem Teil der Abschlussprüfung teilnehmen kann. Wird die Genehmigung für den Rücktritt oder den Teilrücktritt nicht erteilt, so gilt die Abschlussprüfung oder der betreffende Teil der Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(2) Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung insgesamt oder in einem Teil, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Sofern ein nicht vom Prüfling zu vertretender Grund vorliegt, kann der Prüfling die Abschlussprüfung oder den entsprechend versäumten Teil der Abschlussprüfung nachholen. Die Entscheidung darüber, ob ein nicht vom Prüfling zu vertretender Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Prüfling hat die Gründe für sein Versäumnis unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
(3) Im Falle des Rücktritts oder der Säumnis aufgrund einer Erkrankung ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
§ 19 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder stört er die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erheblich, so kann das vorsitzende Mitglied die betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten. In schweren Fällen kann das Vorsitzende Mitglied den Prüfling von der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Prüfung bekannt, so kann das vorsitzende Mitglied innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde die staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 23 Abs. 1 widerrufen und die Urkunde nach § 23 Abs. 2 einziehen.
§ 20 Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Abschlussprüfung insgesamt oder in einzelnen Teilen nicht bestanden, kann der Prüfling auf schriftlichen Antrag an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hin die Prüfung insgesamt oder in diesen Teilen zweimal wiederholen.
(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann von einer weiteren Ausbildung, deren Dauer und Inhalt vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern bestimmt wird, abhängig gemacht werden. Ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
§ 21 Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet wurde, schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
Dritter Teil Berufspraktikum
§ 22 Berufspraktikum
(1) Das Berufspraktikum dauert sechs Monate und ist nach bestandener Prüfung an einer von der Ausbildungsstätte vorgeschlagenen Praktikumsstelle abzuleisten.
(2) Während des Berufspraktikums ist zu einem von der Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit der Praktikumsstelle festzulegenden Thema eine schriftliche Arbeit zu fertigen, die am Ende der Praktikumszeit in einem 30-minütigen Abschlussgespräch der Leiterin oder dem Leiter und zwei Lehrkräften der Ausbildungsstätte vorzustellen ist. Die schriftliche Ausarbeitung und das 30-minütige Abschlussgespräch sind getrennt voneinander durch die beiden Lehrkräfte nach Maßgabe des § 15 zu bewerten. Bei abweichender Bewertung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte. § 13 Abs. 4 und die §§ 14, 18 und 19 gelten entsprechend.
(3) § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Gesamtnote zu 70 Prozent aus der Note für die schriftliche Ausarbeitung und zu 30 Prozent aus der Note für das Abschlussgespräch zusammensetzt.
(4) Das Berufspraktikum ist erfolgreich abgeleistet, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist. § 20 gilt entsprechend.
(5) Die Absolvierung des Berufspraktikums, die dort erbrachten Leistungen sowie die Gesamtnote sind von der Praktikumsstelle zu bescheinigen.
Vierter Teil Staatliche Anerkennung
§ 23 Staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinische Dokumentarin“ oder Medizinischer Dokumentar“ erhält auf Antrag, wer die staatliche Prüfung bestanden und das Berufspraktikum nach § 22 erfolgreich abgeleistet und
1.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt,
2.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist und
3.
über die für die Ausübung des Berufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
(2) Über die Erteilung der staatlichen Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung entscheidet die zuständige Behörde; im Falle der Erteilung stellt sie eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
(3) Eine in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gilt auch in Hessen.
(4) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den Abschluss einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Ausbildung nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Abs. 1. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 24 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 und unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132) den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieser Verordnung begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.
(3) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.
(4) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet, sich angemessen beruflich fortzubilden.
Fünfter Teil Schlussvorschriften
§ 25 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach
1.
den Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von medizinischen Dokumentations-Assistenten vom 27. September 1973 (StAnz. S. 1885),
2.
den Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von medizinischen Dokumentations-Assistenten vom 12. Januar 1979 (StAnz. S. 266) oder
3.
der in § 26 aufgehobenen Verordnung
erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gilt als Erlaubnis nach dieser Verordnung fort.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur Medizinischen Dokumentarin oder zum Medizinischen Dokumentar wird nach dem bisherigen Recht abgeschlossen.
§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare vom 10. Juli 1995 (StAnz. S. 2548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), wird aufgehoben.
§ 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
zu § 4 Abs. 1
Lehrstoffplan für die Ausbildung von Medizinischen Dokumentarinnen und Medizinischen Dokumentaren
A. Allgemeines
Der Unterricht für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare soll das für die Ausübung des Berufs notwendige Wissen und Können vermitteln. Es sollen grundlegende Kenntnisse in der Medizin vermittelt werden. Die Möglichkeiten der medizinischen Informationsverarbeitung mit Hilfe der Dokumentation, Statistik und Datenverarbeitung sollen aufgezeigt und von den Schülerinnen und Schülern in den Grundzügen beherrscht werden. Es soll dargelegt werden, welchen Platz die Informationsverarbeitung in der Organisation des Gesundheitswesens einnimmt.
Das notwendige Wissen und Können wird durch theoretischen und in einzelnen Lehreinheiten auch praktischen Unterricht vermittelt. Die Lehreinheiten sind zu Lehrgebieten zusammengefasst.
B. Lehrgebiete
1. | Medizin | 400 Stunden |
1.1 | Funktionelle Anatomie, Physiologie, Pathologie (nach Organsystemen) | |
- Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers; morphologische Veränderungen bei den wichtigsten Krankheitsbildern unter besonderer Betonung der medizinischen Terminologie. | ||
1.2 | Medizinische Terminologie | |
- Einführung in die medizinische Fachsprache. | ||
1.3 | Krankheitslehre | |
- Darstellung grundlegender diagnostischer und therapeutischer Strategien anhand von ausgesuchten Krankheitsbildern mit besonderer Häufigkeit oder beispielhaften Pathomechanismen,- Aufstellung von Beziehungen zur Dokumentation von Diagnosen. | ||
1.4 | Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik | |
- Grundlagen und diagnostische Aussagefähigkeit der klinisch-chemischen Untersuchungsverfahren. | ||
1.5 | Arzneimittelkunde | |
- Grundlagen der Pharmakologie unter Berücksichtigung der Physiologie, Pathophysiologie und Anatomie des Menschen,- Spezielle Pharmakotherapien mit ihren Indikatoren, Kontraindikatoren, Wirkungsmechanismen und Wechselwirkungen. | ||
2. | Dokumentation | 400 Stunden |
2.1 | Dokumentations- und Ordnungslehre | |
- Bedeutung und Notwendigkeit der Dokumentation,- Dokumentenarten,- Beobachtung, Beschaffung, formale Erfassung und inhaltliche Erschließung von Dokumenten,- Möglichkeiten des Ordnens,- Schlagwortgebung, Klassifikation, Referate,- Informationsrecherchesprachen,- Prinzip und Aufbau von Thesauri,- Speicherung und Recherche von Dokumenten,- aktive und passive Information,- medizinische Literatur-Dokumentationssysteme,- praktische Durchführung von Literaturrecherchen. | ||
2.2 | Medizinische Dokumentation | |
- Verfahren zur Krankenblatt-Dokumentation und Archivierung,- medizinische Klassifikation und Nomenklaturen,- Erfassung und Dokumentation klinischer Daten,- Auswertung in der klinischen Dokumentation,- Krankheitsregister,- klinische Informationssysteme. | ||
2.3 | Bibliothekswesen | |
- Erwerbung, Katalogisierung, Benutzung (Bestandsvermittlung), praktische Demonstration des Arbeitsablaufs in einer Bibliothek,- EDV in Bibliotheken,- allgemeine Bibliographien,- medizinische Bibliographien,- Zeitschriftenverzeichnisse,- Buchhandelsbibliographien. | ||
2.4 | Fachenglisch | |
- Fachenglisch aus den Gebieten Medizin, Dokumentation, Statistik und Informatik,- englische Grammatik,- Business Letter. | ||
3. | Statistik | 500 Stunden |
3.1 | Mathematik | |
- Aufbau des Zahlensystems,- mathematische Beweisführung,- indizierte Größen,- Summenrechnung,- Grundbegriffe der Mengenlehre,- Kombinatorik,- Aussagelogik,- Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung,- Folgen, Reihen und deren Grenzwerte,- Abbildungen, Operatoren, Funktionen,- Differential- und Integralrechnung,- Vektoren, Matrizen, Gleichungssysteme. | ||
3.2 | Deskriptive Statistik | |
- Grundbegriffe, Grundgesamtheit, Stichprobe, Beobachtungsobjekt, Merkmal, Merkmalsausprägung, Eigenschaften der Merkmale, Skalierungen, absolute, relative, kumulative Häufigkeiten,- Graphische Darstellung des Datenmaterials, Tabellen, Listen, Diagramme, Normen,- Maße der zentralen Tendenz, Modus, Median, arithmetischer Mittelwert, geometrischer Mittelwert,- Dispersionsmaße, Spannweite, Quantile, durchschnittliche Abweichung, Varianz, Standardabweichung. | ||
3.3 | Biostatische Verfahren | |
- Wahrscheinlichkeitsrechnung, Zufallsexperiment, Zusammenhang relative Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit, bedingte Wahrscheinlichkeit, Bayes Theorem und Entscheidungsunterstützung, Wahrscheinlichkeitsdichten- und -verteilungen, spezielle Testverteilungen, | ||
- Inferenzstatistik, Zusammenhang zwischen Grundgesamtheit und Stichprobe, Vorgehensweise bei der statistischen Prüfung von Hypothesen, Versuchsplanung, Testen von Hypothesen, Test und Konfidenzintervall, multiples Testen, Fehler bei der Entscheidungsfindung, statistische Fehler, Fehler 1. und 2. Art, parametrische und nicht-parametrische Testverfahren, univariate Verfahren, lineares Modell, Varianzanalyse, loglineares Modell, Korrelations- und Regressionsanalyse, multiariate Verfahren. | ||
3.4 | Sozialmedizin und Epidemiologie | |
- Aufgaben und Arbeitsmethoden der Epidemiologie und Sozialmedizin, Hypothesen und Modellbildung, Probleme der Datenerhebung, Zuverlässigkeit und Richtigkeit von Daten, Präventivmedizin und Gesundheitsfürsorge, Ansätze und Ergebnisse epidemiologischer Reihenuntersuchungen. | ||
3.5 | Klinische Studien | |
- Grundbegriffe und Studientypen,- Phasen der Arzneimittelprüfung,- Planung von Studien/Studienprotokoll,- Organisation und Durchführung (Monitoring),- Dokumentation und Datenerhebung,- statistische Auswertung,- gesetzliche Grundlagen. | ||
3.6 | Einsatz von statistischen Programmpaketen | |
4. | Informatik | 600 Stunden |
4.1 | Einführung in die Informatik | |
- Aufbau und Funktion von DV-Systemen,- Techniken der Datenerfassung, Formulargestaltung,- Betriebssysteme,- Kommunikationstechnik/Datenfernübertragung,- Netzwerke,- Datensicherheit/Datenschutz. | ||
4.2 | Programmierung | |
- Problemanalyse,- Programmieren in problemorientierten Sprachen,- Praxis der Programmierung,- Techniken der Programmdokumentation. | ||
4.3 | Datenbanktechnik | |
- Einführung in die Datenbanktheorie,- Datenmodelle,- Datenbanksysteme. | ||
4.4 | Anwendungssoftware | |
- Einführung in die Standardsoftware für Personalcomputer (u. a. Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Graphik, Dateienverwaltung),- Dokumentationssysteme. | ||
4.5 | Medizinische Informatik | |
- Patientenaufnahmesystem,- Betriebssteuernde Systeme,- Biosignalverarbeitung,- klinische Subsysteme (Labor, Radiologe, etc.),- Kommunikations- und Informationssysteme,- wissensbasierte Systeme. | ||
5. | Organisation und Recht des Gesundheitswesens | 300 Stunden |
5.1 | Allgemeine Organisationslehre | |
- Grundlagen, Techniken, Methoden, Anlässe und Widerstände, Vorgehensweisen, Istaufnahme, Analyse, Darstellung, Bewertung, Präsentation, Umsetzung und Kontrolle von Ablauf- und Aufbauorganisation. | ||
5.2 | Einführung in die Krankenhausbetriebswirtschaft | |
- Organisation des Krankenhauses und seine Funktionen mit dem Schwergewicht auf den betriebswirtschaftlichen (Verwaltungs-)Funktionen, insbesondere beispielhafte Darstellung von Organisationszusammenhängen und Anwendung von Organisationsmethoden und -techniken. | ||
5.3 | Organisation des Gesundheitswesens | |
- Elemente, geschichtliche Entwicklung und Bedeutung des Gesundheitswesens in der Volkswirtschaft, gesetzliche Grundlagen, öffentliches Gesundheitswesen, Sozialversicherungsträger, Krankenhäuser und deren Finanzierung, niedergelassene Ärzte und deren Standes- und Abrechnungswesen, Vergleich zum internationalen Gesundheitswesen. | ||
5.4 | Recht und Berufskunde | |
- Arzt-Patient-Vertrag; Schweigepflicht; Überblick über Gebiete des Bürgerlichen Rechts, des Urheberrechts, des Strafrechts, Tarifrechts; Medizinalpersonen, deren Bezeichnung, Ausbildung, Tätigkeiten; Ärzte-Organisationen, Arzneimittelgesetz, Datenschutz. |
Anlage 2
zu § 4 Abs. 4
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Anlage 3
zu § 5 Abs. 3
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Anlage 4
zu § 17
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Anlage 5
zu § 23
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