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Eignungsprüfungsordnung Sport Vom 30. Juni 1981

Eignungsprüfungsordnung Sport Vom 30. Juni 1981
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27.11.2002 (GVBl. S. 473)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Eignungsprüfungsordnung Sport vom 30. Juni 198101.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Zweck der Eignungsprüfung17.12.2002
§ 2 - Antrag, Ort und Zeit der Prüfung01.10.2001
§ 3 - Prüfer und Prüfungsausschüsse01.10.2001
§ 4 - Gliederung und zeitlicher Ablauf01.10.2001
§ 5 - Konditionelle Anforderungen01.10.2001
§ 6 - Anforderungen in Sportspielen01.10.2001
§ 7 - Anforderungen im Gerätturnen01.10.2001
§ 8 - Ergebnis der Eignungsprüfung17.12.2002
§ 9 - Niederschrift01.10.2001
§ 10 - Ausschluss von der Eignungsprüfung01.10.2001
§ 11 - Wiederholungsprüfungen01.10.2001
§ 12 - Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Leistungsverweigerung01.10.2001
§ 13 - Einsicht in die Prüfungsakten01.10.2001
§ 14 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Inhaltsübersicht
§ 1Zweck der Eignungsprüfung
§ 2Antrag, Ort und Zeit der Prüfung
§ 3Prüfer und Prüfungsausschüsse
§ 4Gliederung und zeitlicher Ablauf
§ 5Konditionelle Anforderungen
§ 6Anforderungen in Sportspielen
§ 7Anforderungen im Gerätturnen
§ 8Ergebnis der Eignungsprüfung
§ 9Niederschrift
§ 10Ausschluss von der Eignungsprüfung
§ 11Wiederholungsprüfungen
§ 12Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Leistungsverweigerung
§ 13Einsicht in die Prüfungsakten
§ 14In-Kraft-Treten
Aufgrund des § 62 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 1981 (GVBl. S. 76), BS 223-41, wird nach Anhörung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz verordnet:

§ 1 Zweck der Eignungsprüfung

(1) Die besondere Eignung und die besonderen Fähigkeiten, die für den Studiengang Diplom-Sportlehrer,für das Studium des Faches Sportwissenschaft im Magisterstudiengang sowie im Fach Sport für die Studiengänge Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Realschulen, Lehramt an Sonderschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen erforderlich sind, werden durch das Bestehen einer Eignungsprüfung nachgewiesen. Eine Eignungsprüfung findet nicht statt, wenn der Bewerber an einer anderen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung eine gleichartige und gleichwertige Prüfung abgelegt, die erforderlichen Fachdidaktiken bereits abgeschlossen oder Studienleistungen erbracht hat, die den Prüfungsleistungen gleichwertig sind.
(2) Die Bestimmungen über die Vergabe von Studienplätzen bleiben unberührt.

§ 2 Antrag, Ort und Zeit der Prüfung

(1) Die Teilnahme an der Eignungsprüfung erfolgt auf Antrag. Der Antrag gilt mit dem Antrag auf Zulassung oder auf Einschreibung in einem Studiengang oder Fach nach § 1 Abs. 1 Satz 1 als gestellt.
(2) Der Prüfungsvorsitzende setzt Ort und Zeit der Prüfung fest und teilt dies dem Bewerber rechtzeitig mit.

§ 3 Prüfer und Prüfungsausschüsse

(1) Die Durchführung der Eignungsprüfung obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium bestellt an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und an der Universität Koblenz-Landau jeweils auf Vorschlag des Fachbereichs, der für das Sportstudium zuständig ist,
1.
einen Prüfungsvorsitzenden und einen stellvertretenden Prüfungsvorsitzenden aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professoren, wissenschaftlichen Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie
2.
am Fachbereich in der Lehre Tätige als weitere Prüfer.
(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen nach §§ 5 bis 7 werden jeweils von einem Ausschuss, der aus zwei Prüfern besteht, abgenommen und als hinreichend oder nicht hinreichend bewertet. Der Prüfungsvorsitzende bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse und bestellt ein Mitglied zum Leiter.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters den Ausschlag.

§ 4 Gliederung und zeitlicher Ablauf

(1) Die Eignungsprüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil dient der Feststellung der konditionellen Eigenschaften (konditionelle Anforderungen nach § 5), der zweite Teil der Feststellung der Fertigkeiten des Bewerbers (Anforderungen in Sportspielen nach § 6 und im Gerätturnen nach § 7).
(2) Die Prüfungsleistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind vor den Prüfungsleistungen nach den §§ 6 und 7 und die Prüfungsleistung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 als letzte zu erbringen. Im Übrigen ist die Reihenfolge der Prüfungsleistungen für alle Bewerber eines Prüfungstermins einheitlich vom Prüfungsvorsitzenden im Voraus festzulegen.
(3) Bewerber, die die Teilnahme an der Eignungsprüfung beantragt haben, können bei der Abnahme der Leistungen anwesend sein, sofern der zu prüfende Bewerber nicht bis zum Beginn der Eignungsprüfung widerspricht.

§ 5 Konditionelle Anforderungen

(1) Zur Feststellung der konditionellen Eigenschaften werden folgende Prüfungsleistungen gefordert:
1.
Bankdrücken einer Hantel aus der kurzzeitigen Ruhelage auf dem Brustbein nach oben bis zur Streckung der Arme, wobei männliche Bewerber ein Gewicht von mindestens 80, weibliche Bewerber ein Gewicht von mindestens 60 vom Hundert des eigenen Körpergewichts in Kilogramm erreichen müssen;
2.
Sprunggürteltest mittels Strecksprung innerhalb eines Quadrats von 50 cm Seitenlänge, wobei
a)
von den Bewerbern für die Studiengänge Lehramt an Sonderschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen männliche eine Höhe von mindestens 52, weibliche eine Höhe von mindestens 40 cm und
b)
von den Bewerbern für die sonstigen Studiengänge männliche eine Höhe von mindestens 56, weibliche eine Höhe von mindestens 44 cm
erreichen müssen;
3.
a)
von den Bewerbern für die Studiengänge Lehramt an Realschulen, Lehramt an Sonderschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen 30-m-Lauf aus dem Hochstart, bei männlichen höchstens in 4,70 Sekunden, bei weiblichen höchstens in 5,30 Sekunden,
b)
von den Bewerbern für die sonstigen Studiengänge 60-m-Lauf aus dem Hochstart, für männliche höchstens in 8,25 Sekunden, für weibliche höchstens in 9,50 Sekunden;
4.
a)
von den Bewerbern für die Studiengänge Lehramt an Sonderschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen 200-m-Schwimmen in beliebigem Stil, bei männlichen höchstens in vier Minuten und 40 Sekunden, bei weiblichen höchstens in fünf Minuten,
b)
von den Bewerbern für die sonstigen Studiengänge 300-m-Schwimmen in beliebigem Stil, bei männlichen höchstens in sieben, bei weiblichen höchstens in siebeneinhalb Minuten.
(2) Die Anzahl der Versuche beträgt
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 jeweils zwei,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 jeweils einer.

§ 6 Anforderungen in Sportspielen

(1) Zur Feststellung der Fertigkeiten werden nach Wahl des Bewerbers in drei der nachstehend genannten Sportspiele folgende Prüfungsleistungen gefordert:
1.
im Basketball: beidhändiger Druck-Pass-Test innerhalb von 30 Sekunden bei einem Abstand zur Wand von drei Metern, wobei männliche Bewerber mindestens 26, weibliche Bewerber mindestens 22 Pässe erzielen müssen;
2.
im Fußball: Slalomdribbling hin und zurück über eine Strecke von zweimal 20 Metern, auf der zehn Slalomstangen auf Vierkantfuß (40 mal 40 Zentimeter) in gleichmäßigem Abstand hintereinander aufgestellt sind; dabei dürfen männliche Bewerber höchstens eine Zeit von 25, weibliche Bewerber höchstens eine Zeit von 30 Sekunden benötigen;
3.
im Handball: Handballschlagwurf auf Weite aus dem Stand über eine Linie parallel zur Abwurflinie; dabei beträgt die Entfernung der Linien für männliche Bewerber 30, für weibliche 22 Meter;
4.
im Volleyball: Pritschen des Volleyballs während 30 Sekunden in oder über ein Quadrat von einem Meter Seitenlänge, dessen Grundlinie an einer Wand in drei Metern Höhe markiert und das nach oben hin offen ist; dabei müssen männliche Bewerber mindestens 24, weibliche Bewerber mindestens 20 Treffer erreichen, wobei der Ball auch die Begrenzungslinien und die nach oben verlängert gedachten Seitenlinien des Quadrats berühren darf.
(2) Die Anzahl der Versuche beträgt jeweils zwei.

§ 7 Anforderungen im Gerätturnen

(1) Zur Feststellung der Fertigkeiten im Turnen werden folgende Prüfungsleistungen gefordert:
1.
bei Bewerbern für die Studiengänge Lehramt an Sonderschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen Hüftaufschwung am stirnhoch eingestellten Reck, Niedersprung und Felgunterschwung über eine hüfthoch gelegte Latte,
2.
bei Bewerbern für sonstige Studiengänge:
a)
bei männlichen Bewerbern: am Reck (2,50 Meter hoch, bei Kandidaten mit größerer Greifhöhe entsprechend höher) Anfallen aus dem Stand auf einem Kasten in den Hang und Aufschwung rückwärts in den Stütz mit Bauchauflage, wobei der Stütz aus dem Vorschwung mit beliebiger Körperhaltung zu erreichen ist; dabei steht der Kasten von 1,30 Meter Höhe längsgestellt vor dem Reck; der Abstand der vorderen oberen Kante des Kastens zur Reckstange bemisst sich nach der größten Körperreichweite des jeweiligen Bewerbers;
b)
bei weiblichen Bewerbern: am Stufenbarren Sprung aus dem Stand auf einem Kasten in den Hang am hohen Holm, Vorschwung, Rückschwung, Vorhochheben der geschlossenen und gestreckten Beine, Überschwung über den niedrigen Holm in den Stand rücklings vor diesem Holm, der bei dem Überschwung nicht berührt werden darf; dabei beträgt die Höhe der Holme des Stufenbarrens 2,30 Meter und 1,50 Meter; der Kasten mit einer Höhe von 1,10 Meter steht längsgestellt hinter dem hohen Holm, wobei der Abstand von der Senkrechten des hohen Holms bis zur vorderen Kante des Kastens 1,50 Meter beträgt.
(2) Die Anzahl der Versuche beträgt jeweils zwei.

§ 8 Ergebnis der Eignungsprüfung

(1) Im Anschluss an die Abnahme und Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen stellt der Prüfungsvorsitzende das Ergebnis der Eignungsprüfung fest. Die Prüfung ist nicht bestanden und gilt als beendet, wenn
1.
die Prüfungsleistung im Schwimmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder
2.
von den übrigen Prüfungsleistungen nach den §§ 5 bis 7
a)
bei Bewerbern für das Studium des Faches Sportwissenschaft im Magisterstudiengang sowie für die Studiengänge Lehramt an Sonderschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen mehr als zwei,
b)
bei Bewerbern für die übrigen Studiengänge mehr als eine
als nicht hinreichend bewertet worden sind.
(2) Auf Antrag sind dem Bewerber nach Abnahme und Bewertung jeder einzelnen Prüfungsleistung das Ergebnis und der erreichte Wert mündlich mitzuteilen.

§ 9 Niederschrift

Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. In diese sind aufzunehmen:
1.
die Namen der Prüfer,
2.
die Namen der Bewerber,
3.
die jeweiligen Prüfungsleistungen,
4.
Beginn und Ende der Prüfungen in den einzelnen Prüfungsleistungen,
5.
die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ergebnisse der Eignungsprüfung sowie
6.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist von den Prüfern und dem Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Ausschluss von der Eignungsprüfung

Versucht der Bewerber, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er bei der Prüfung in erheblichem Maße gegen die Ordnung, so kann der Prüfungsausschuss die betreffende Prüfungsleistung als nicht hinreichend bewerten; in schweren Fällen kann der Prüfungsvorsitzende den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung ausschließen. Hierauf ist der Bewerber vor Beginn der Eignungsprüfung hinzuweisen.

§ 11 Wiederholungsprüfungen

(1) Hat ein Bewerber die Eignungsprüfung nicht bestanden, gilt sie nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 2 als nicht bestanden oder ist der Bewerber nach § 10 Satz 1 Halbsatz 2 von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung ausgeschlossen worden, so kann er die Prüfung einmal wiederholen; in begründeten Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung der Prüfung mit Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums zulässig.
(2) Im Rahmen der Eignungsprüfung erbrachte Leistungen werden bei der Wiederholungsprüfung nicht angerechnet.

§ 12 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Leistungsverweigerung

(1) Ist der Bewerber durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder an der Erbringung einer einzelnen Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich in geeigneter Weise anzuzeigen und nachzuweisen; in Krankheitsfällen kann der Prüfungsvorsitzende die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Die Prüfung darf nur einmal unterbrochen werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet der Prüfungsvorsitzende, ob eine von dem Bewerber nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine zulässige Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Wird die Unterbrechung als zulässig anerkannt, hat der Bewerber die Prüfung an einem von dem Prüfungsvorsitzenden zu bestimmenden Termin neu zu beginnen; andernfalls gilt die begonnene Prüfung als nicht bestanden.
(3) Der Rücktritt eines Bewerbers von der Prüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Prüfungsvorsitzenden zulässig. Tritt der Bewerber ohne eine solche Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei genehmigtem Rücktritt gilt die betreffende Prüfung als nicht begonnen.
(4) Verweigert der Bewerber eine einzelne Prüfungsleistung, so wird die verweigerte Prüfungsleistung als nicht hinreichend bewertet. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten

Der Bewerber kann zwei Wochen nach Abschluss der Prüfung während des folgenden Jahres Einsicht in seine Prüfungsakten nehmen.

§ 14

*
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Kultusminister
Fußnoten
*)
§ 14 Abs. 1: Verkündet am 21. 7. 1981
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