EhrBürgMEhrensoldG HE
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über die Aufwandentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden Vom 7. Oktober 1970

Gesetz über die Aufwandentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden Vom 7. Oktober 1970
*)
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218)
Fußnoten
*)
Das Gesetz ist gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) aufgehoben; die Aufhebung tritt gemäß Artikel 12 des o. a. Gesetzes mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung vorgeht, in Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Aufwandentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden vom 7. Oktober 197001.01.2004
ERSTER ABSCHNITT - Aufwandentschädigung01.01.2004
§ 1 - Anspruch auf Aufwandentschädigung01.01.2004
§ 2 - Höhe der Aufwandentschädigung01.01.2004
§ 3 - Ruhen der Aufwandentschädigung01.04.2009
§ 4 - Aufwandentschädigung des Vertreters01.01.2004
§ 5 - Weitere Ansprüche und Leistungen01.01.2004
§ 6 - Bare Auslagen01.01.2004
§ 7 - Standesamtsgeschäfte01.01.2004
ZWEITER ABSCHNITT01.01.2004
§ 8 - Übergangsgeld01.03.2014
DRITTER ABSCHNITT - Ehrensold01.01.2004
§ 9 - Anspruch01.01.2004
§ 10 - Höhe des Ehrensolds, Fälligkeit01.01.2004
§ 11 - Ausschluss und Ruhen des Ehrensolds01.04.2009
§ 12 - Hinterbliebene07.04.2010
§ 13 - Erstattung01.01.2004
VIERTER ABSCHNITT - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2004
§ 16 - Ermächtigung01.01.2004
§ 17 - Inkrafttreten01.01.2004
(§§ 14, 15)01.01.2004
Anlage - Tabelle der Aufwandsentschädigung01.07.2016

ERSTER ABSCHNITT Aufwandentschädigung

§ 1 Anspruch auf Aufwandentschädigung

(1) Ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Kassenverwalter haben einen Anspruch auf Aufwandentschädigung nach diesem Gesetz.
(2) Die Aufwandentschädigung wird vom Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem der ehrenamtliche Bürgermeister in sein Amt eingeführt worden ist oder der ehrenamtliche Kassenverwalter sein Amt angetreten hat. Der Anspruch auf Aufwandentschädigung endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der ehrenamtliche Bürgermeister oder der ehrenamtliche Kassenverwalter aus seinem Amt ausscheidet.

§ 2 Höhe der Aufwandentschädigung

(1) Die Höhe der Aufwandentschädigung bestimmt sich nach der Anlage zu diesem Gesetz (Tabelle der Aufwandentschädigungen). Werden die Grundgehälter der Beamten des Landes allgemein erhöht oder vermindert, so ändern sich die Aufwandentschädigungen der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter entsprechend.
(2) Für die Einstufung in eine der Größengruppen der Tabelle ist die Einwohnerzahl maßgebend, die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist. Sinkt die maßgebende Einwohnerzahl einer Gemeinde bis zu drei vom Hundert unter die Mindestzahl einer Größengruppe der Tabelle, so ist die bisherige Größengruppe für die Dauer der folgenden zwei Kalenderjahre zugrunde zu legen.
(3) Die Aufwandentschädigung nach Abs. 1 und 2 kann in besonderen Fällen eine Gruppe höher festgesetzt werden; zusätzlich kann ein Zuschlag bis zur Hälfte des erhöhten Betrages gewährt werden. Die Gemeindevertretung beschließt in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder.

§ 3 Ruhen der Aufwandentschädigung

(1) Die Aufwandentschädigung ruht, wenn das Amt ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt wird, für die über drei Kalendermonate hinausgehende Zeit.
(2) Im Falle des Abs. 1 kann die Aufwandentschädigung durch Beschluß der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder bis zur Dauer von sechs Monaten gewährt werden.
(3) Den Dienstbezügen im Sinne des Disziplinarrechts steht die Aufwandentschädigung gleich. Auf die Einbehaltung von Teilen der Aufwandentschädigung im Disziplinarverfahren finden die Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes Anwendung. § 75 Abs. 3 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 4 Aufwandentschädigung des Vertreters

In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß die Vertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters und des ehrenamtlichen Kassenverwalters im Vertretungsfall eine Aufwandentschädigung bis zur Höhe der Sätze nach § 2 Abs. 1 und 2 erhalten.

§ 5 Weitere Ansprüche und Leistungen

(1) Naturalleistungen sind nach Maßgabe der Verordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung in der jeweils gültigen Fassung anzurechnen. Soweit Leistungen in dieser Verordnung nicht beziffert sind, ist ihr durchschnittlicher Ertragswert zugrunde zu legen.
(2) Vertragliche Regelungen über die Bereitstellung von privaten Räumen des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder des ehrenamtlichen Kassenverwalters zur Benutzung für Gemeindezwecke werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 6 Bare Auslagen

Die Aufwandentschädigung umfasst nicht den Ersatz barer Auslagen.

§ 7 Standesamtsgeschäfte

Eine Sondervergütung für die Führung der Geschäfte des Standesbeamten wird durch die Aufwandentschädigung nicht ausgeschlossen.

ZWEITER ABSCHNITT

§ 8 Übergangsgeld

(1) Ehrenamtliche Bürgermeister, die nicht erneut gewählt werden,
vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Zusammenschluss
oder Eingliederung der Gemeinde
oder aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden,
erhalten ein Übergangsgeld in Höhe der Aufwandentschädigung. Das Übergangsgeld wird nach einer ununterbrochenen Amtszeit von mindestens vier Amtsjahren für drei Monate, von mindestens sechs Amtsjahren für vier Monate, von mindestens acht Amtsjahren für sechs Monate gewährt. Stirbt ein ehrenamtlicher Bürgermeister während der Amtszeit oder vor dem Amtsantritt des Nachfolgers, wird das Übergangsgeld den in § 23 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes genannten Anspruchsberechtigten gewährt.
(2) Der Anspruch auf Übergangsgeld nach Abs. 1 besteht nicht, wenn im unmittelbaren Anschluss an die ehrenamtliche Tätigkeit die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister oder hauptamtlichen Beigeordneten erfolgt.
(3) Abs. 1 und 2 finden auf ehrenamtliche Kassenverwalter sinngemäß Anwendung.

DRITTER ABSCHNITT Ehrensold

§ 9 Anspruch

(1) Anspruch auf Ehrensold hat ein nach dem 8. Mai 1945 gewählter ehrenamtlicher Bürgermeister
1.
nach Ablauf einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren in derselben Gemeinde, frühestens nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres,
2.
nach Ablauf einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren in derselben Gemeinde bei Dienstunfähigkeit,
3.
bei Dienstunfähigkeit nach Dienstunfall.
(2) Anspruch auf Ehrensold hat ein nach dem 8. Mai 1945 durch einen gewählten Gemeindevorstand bestellter ehrenamtlicher Kassenverwalter
1.
nach Ablauf einer sechzehnjährigen Tätigkeit in derselben Gemeinde, frühestens nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres,
2.
nach Ablauf einer sechzehnjährigen Tätigkeit in derselben Gemeinde bei Dienstunfähigkeit,
3.
bei Dienstunfähigkeit nach Dienstunfall.
(3) Endet die Amtszeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder die Tätigkeit des ehrenamtlichen Kassenverwalters durch Maßnahmen der Verwaltungsreform, entsteht der Anspruch nach Abs. 1 Nr. 1 bereits nach Ablauf einer Amtszeit von acht Jahren und der Anspruch nach Abs. 2 Nr. 1 nach einer Tätigkeit von zwölf Jahren.
(4) Wird die Amtszeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters durch Maßnahmen der Verwaltungsreform beendet, so gilt die laufende Wahlperiode auch dann als erfüllt, wenn an der Vollendung der jeweils erforderlichen Amtszeit bis zu zwei Jahren fehlen. Für die Berechnung der Zeit der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Kassenverwalters gilt Entsprechendes.
(5) Liegen Amtszeiten und Tätigkeiten sowohl nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 vor, so werden unbeschadet entstandener Ansprüche für einen ehrenamtlichen Bürgermeister die Zeiten als ehrenamtlicher Kassenverwalter mit 50 vom Hundert, für einen ehrenamtlichen Kassenverwalter die Zeiten als ehrenamtlicher Bürgermeister in vollem Umfang angerechnet.
(6) Für die Berechnung der Amtszeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters und die Dauer der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Kassenverwalters gilt ein Rest von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als vollendetes Jahr.
(7) Als Amtszeiten in derselben Gemeinde im Sinne von Abs. 1 gelten auch Amtszeiten, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde zurückgelegt hat, die Rechtsnachfolgerin der Gemeinde geworden ist, in der er vorher gewählt worden war. Für die Berechnung der Zeit der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Kassenverwalters nach Abs. 2 gilt Entsprechendes.

§ 10 Höhe des Ehrensolds, Fälligkeit

(1) Die Höhe des Ehrensolds beträgt
1.
für einen ehrenamtlichen Bürgermeister
a)
nach Ablauf einer Amtszeit von zwölf Jahren und im Falle des § 9 Abs. 3 25 vom Hundert,
b)
nach Ablauf einer Amtszeit von sechzehn Jahren 33 1/3 vom Hundert,
c)
im Falle des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 33 1/3 vom Hundert,
2.
für ehrenamtliche Kassenverwalter
a)
nach einer Tätigkeit von sechzehn Jahren und im Falle des § 9 Abs. 3 25 vom Hundert,
b)
nach einer Tätigkeit von zwanzig Jahren 33 1/3 vom Hundert,
c)
im Falle des § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 33 1/3vom Hundert
der zuletzt gezahlten Aufwandentschädigung. Ändert sich die Aufwandentschädigung auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2, so gilt Entsprechendes für den Ehrensold. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor dem Ausscheiden vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist.
(2) Der Ehrensold wird von der Gemeinde monatlich im voraus gezahlt.
(3) Der Anspruch auf Zahlung des Ehrensolds wird in dem Monat fällig, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzungen nach § 9 erfüllt sind.

§ 11 Ausschluss und Ruhen des Ehrensolds

(1) Der Ehrensold ist ausgeschlossen, wenn
1.
der Berechtigte nach § 9 zum hauptamtlichen Wahlbeamten gewählt ist oder gewählt wird,
2.
die Voraussetzungen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) vorliegen,
3.
der Berechtigte durch Urteil des Disziplinargerichts aus dem Dienst entfernt wurde.
(2) Der Ehrensold ruht, solange der Berechtigte
1.
als Beamter auf Lebenszeit, Probe, Widerruf oder hauptberuflich als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist,
2.
ein Übergangsgeld gemäß § 8 erhält.

§ 12 Hinterbliebene

(1) Nach dem Tod des Berechtigten hat der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner Anspruch auf sechzig vom Hundert des Ehrensoldes, den der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 steht den minderjährigen ehelichen, für ehelich erklärten oder angenommenen Kindern nach dem Tod der Berechtigten zu gleichen Teilen zu.
(3) Die Zahlung an einen Hinterbliebenen endet mit dessen Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft.

§ 13 Erstattung

(1) Bei freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen oder freiwilliger Eingliederung von Gemeinden erstattet das Land die Kosten des Ehrensolds.
(2) Das Nähere bestimmt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.

VIERTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 16 Ermächtigung

Der Minister des Innern wird ermächtigt, die Sätze der Aufwandentschädigungen, die sich aus Änderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ergeben, im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zumachen.

§ 17 Inkrafttreten

(1) ...
(2) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft. Für die vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgeschiedenen ehrenamtlichen Bürgermeister und ehrenamtlichen Kassenverwalter und deren Hinterbliebene gelten die §§ 9 bis 13 mit der Maßgabe, daß Leistungen ab Inkrafttreten des Gesetzes gewährt werden.

(§§ 14, 15)

Anlage

Tabelle der Aufwandsentschädigung
*
Größengruppen nach Einwohnerzahl Gruppenbe- zeichnung Aufwandentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister (monatlich) Euro Gruppenbe- zeichnung Aufwandentschädigung für ehrenamtliche Kassenverwalter (monatlich) Euro
ab 1.7.2016 ab 1.7.2016
bis 100 EB 1 493,30 EK 1 389,41
101 - 200 EB 2 597,21 EK 2 475,90
201 - 300 EB 3 778,85 EK 3 545,37
301 - 400 EB 4 923,97 EK 4 649,10
401 - 500 EB 5 1 092,61 EK 5 778,85
501 - 600 EB 6 1 235,46 EK 6 882,72
601 - 700 EB 7 1 378,30 EK 7 1 001,82
701 - 800 EB 8 1 559,92 EK 8 1 118,67
801 - 900 EB 9 1 741,69 EK 9 1 235,46
901 - 1000 EB 10 1 949,34 EK 10 1 404,35
1001 - 1250 EB 11 2 183,20 EK 11 1 585,94
1251 - 1500 EB 12 2 416,66 EK 12 1 845,60
EB 12 a 2 646,141)
1501 - 2000 EK 13 2 001,17
2001 - 2500 EK 14 2 126,80
2501 - 3000 EK 15 2 260,87
EK 15 a 2 362,711)
Fußnoten
*)
Anlage gemäß § 16 neu gefasst durch Bekanntmachung vom 7. September 2016 (GVBl. S. 171)
1)
Höherstufungsbetrag zu EB 12, EK 15 nach § 2 Abs. 3
Höherstufungsbetrag zu EB 12, EK 15 nach § 2 Abs. 3
Markierungen
Leseansicht