Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Gewährung der Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes Vom 25. Mai 2011
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Gewährung der Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes Vom 25. Mai 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Oktober 2016 (GVBl. S. 190) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Gewährung der Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 25. Mai 2011 | 01.06.2011 |
Eingangsformel | 01.06.2011 |
§ 1 | 01.06.2011 |
§ 2 | 24.11.2016 |
Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Zuständige Behörde für die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ist in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss.
(2) Örtlich zuständig ist der Magistrat der kreisfreien Stadt oder der Kreisausschuss des Landkreises, in deren oder dessen Gebiet die oder der Leistungsberechtigte ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar, so ist der Magistrat der kreisfreien Stadt oder der Kreisausschuss des Landkreises zuständig, in deren oder dessen Gebiet sich die Leistungsberechtigte oder der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.
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