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    DE - Landesrecht RLP

    Landesverordnung über Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach dem Landesaufnahmegesetz Vom 12. Dezember 1995

    Landesverordnung über Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach dem Landesaufnahmegesetz Vom 12. Dezember 1995
    Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2005 (GVBl. S. 516, ber. 2006, S. 20)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach dem Landesaufnahmegesetz vom 12. Dezember 199501.10.2001
    Eingangsformel01.10.2001
    § 101.01.2005
    § 201.01.2005
    § 301.01.2005
    § 401.10.2001
    Anlage01.01.2005
    Aufgrund des § 3 Abs. 3 des Landesaufnahmegesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 627), geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1995 (GVBl. S. 215), BS 26-2, verordnet die Landesregierung:

    § 1

    Ausnahmen von der pauschalen Erstattung der Aufwendungen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Landesaufnahmegesetzes werden zugelassen, wenn dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt aufgrund der zur Kostenübernahme verpflichtenden Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für
    1.
    den stationären Krankenhausaufenthalt oder
    2.
    die Behandlung einer schweren Dauererkrankung
    einer nach dem Landesaufnahmegesetz verteilten Person unabweisbar tatsächlich wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind oder entstehen.

    § 2

    Wesentlich höhere Aufwendungen im Sinne des § 1 liegen vor, wenn im Falle
    1.
    des § 1 Nr. 1 die krankheits- oder betreuungsbedingten Aufwendungen pro Person und Aufenthalt 7600,00 EUR übersteigen oder
    2.
    des § 1 Nr. 2 die krankheitsbedingten Aufwendungen pro Person jährlich 35000,00 EUR übersteigen.

    § 3

    (1) Von den tatsächlichen entstandenen Aufwendungen sind die bereits im Rahmen der pauschalen Erstattung nach § 3 Abs. 1 und 2 des Landesaufnahmegesetzes erstatteten Beträge abzuziehen.
    Das Land erstattet der kommunalen Gebietskörperschaft 85 v.H. des nach Satz 1 ermittelten Betrages.
    (2) Die Erstattung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen ist von der kommunalen Gebietskörperschaft für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nach dem Muster der Anlage zu beantragen.

    § 4

    *
    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Der Ministerpräsident
    Fußnoten
    *)
    Verkündet am 28. 12. 1995

    Anlage

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