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Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (Hessische Polizeiarbeitszeitverordnung - HPolAZV) Vom 21. Juli 2017

Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (Hessische Polizeiarbeitszeitverordnung - HPolAZV) Vom 21. Juli 2017
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (Hessische Polizeiarbeitszeitverordnung - HPolAZV) vom 21. Juli 201701.08.2017
Eingangsformel01.08.2017
§ 1 - Grundsätzliche Regelung01.08.2017
§ 2 - Regelmäßige Arbeitszeit01.08.2017
§ 3 - Mindestruhezeiten01.08.2017
§ 4 - Dienst zu wechselnden Zeiten, Ruhepausen01.08.2017
§ 5 - Arbeitszeitregelungen in besonderen Fällen01.08.2017
§ 6 - Bereitschaftsdienst01.08.2017
§ 7 - Rufbereitschaft01.08.2017
§ 8 - Experimentierklausel01.08.2017
§ 9 - Aufhebung bisherigen Rechts01.08.2017
§ 10 - Inkrafttreten01.08.2017
Aufgrund des § 60 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

§ 1 Grundsätzliche Regelung

Die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten richtet sich nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die folgenden Vorschriften keine ergänzende Regelung treffen.

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach § 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung.
(2) Die Arbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. Zeiten des Erholungsurlaubs und krankheitsbedingter Abwesenheit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
(3) Die Einzelheiten der Arbeitszeiteinteilung sind nach Maßgabe dieser Verordnung durch die Leitungen der Polizeibehörden zu regeln.

§ 3 Mindestruhezeiten

(1) Abweichungen von den in Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) geregelten Mindestruhezeiten sind auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Dreifachbuchst. iii der Richtlinie möglich. In diesen Fällen sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten dergestalt zu gewähren, dass die Anzahl an Stunden nicht gewährter Ruhezeit unmittelbar im Anschluss an die nächste Dienstschicht zusätzlich zur Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.
(2) Die tägliche Arbeitszeit soll auf eine Dienstschicht beschränkt bleiben. Werden an einem Kalendertag ausnahmsweise zwei Dienstschichten geleistet, ist auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Dreifachbuchst. iii der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung abweichend von Art. 3 der Richtlinie zwischen diesen eine Mindestruhezeit von sechs zusammenhängenden Stunden zu gewährleisten.

§ 4 Dienst zu wechselnden Zeiten, Ruhepausen

(1) Schichtdienst ist Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Wechselschichtdienst ist Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht.
(2) Ein Dienst im Schicht- und Wechselschichtdienst soll mindestens sechs und höchstens zwölf Stunden dauern.
(3) Im Wechselschichtdienst, bei Einsätzen und bei Einheiten mit schwerpunktmäßig operativen Aufgaben während des Einsatzdienstes werden die Ruhepausen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung auf die Arbeitszeit angerechnet.
(4) Fällt ein gesetzlicher Feiertag, der 24. oder 31. Dezember auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag), vermindert sich für die Beamtinnen und Beamten im Schicht- oder Wechselschichtdienst die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel ohne Rücksicht darauf, ob die davon betroffenen Beamtinnen und Beamten an diesem Tag Dienst leisten müssen oder dienstfrei haben. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Verminderung im Umfang von einem Fünftel der individuell vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

§ 5 Arbeitszeitregelungen in besonderen Fällen

(1) Ist innerhalb des Bezugszeitraums eines Kalendervierteljahres die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus angeordnet, ist für jeden weiteren Dienst die darauf entfallende Zeit einschließlich der Zeiten für zusätzlich erforderlichen Zu- und Abgang Arbeitszeit. Die Zeit des Zu- und Abgangs ist pauschal mit insgesamt 60 Minuten als Arbeitszeit zu berücksichtigen.
(2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde.
(3) Bei geschlossenen Einsätzen ist auch die Zeit für An- und Rückfahrt Arbeitszeit. Bei mehrtägigen Einsätzen ist die Zeit für die jeweils notwendigen Fahrten zwischen Einsatz- und Unterbringungsort Arbeitszeit.

§ 6 Bereitschaftsdienst

(1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in ihrer Dienststelle oder an einem anderen dienstlich bestimmten Ort außerhalb ihrer Wohnung aufhalten, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können.
(2) Die Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind als Arbeitszeit anzurechnen.

§ 7 Rufbereitschaft

(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in ihrer Wohnung oder - falls der Zweck der Bereithaltung nicht entgegensteht - an einem anderen von ihnen anzuzeigen den Ort ihrer Wahl aufhalten, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können.
(2) Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Sie ist zu einem Achtel ausgleichbar.
(3) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte während der Rufbereitschaft dienstlich tätig, ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen.

§ 8 Experimentierklausel

Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. § 14 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung gilt entsprechend.

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vom 11. Dezember 2009 (GVBl. I S. 749)
1)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 324-46

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
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