BFSAV
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Verordnung über die Anrechnung des Besuchs einer Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen (Anrechnungsverordnung - BFSAV) Vom 19. November 2012

Verordnung über die Anrechnung des Besuchs einer Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen (Anrechnungsverordnung - BFSAV) Vom 19. November 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.12.2017 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2017 (GVBl. S. 364)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Anrechnung des Besuchs einer Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen (Anrechnungsverordnung - BFSAV) vom 19. November 201201.01.2013 bis 31.12.2025
Eingangsformel01.01.2013 bis 31.12.2025
§ 106.12.2017 bis 31.12.2025
§ 201.01.2013 bis 31.12.2025
§ 306.12.2017 bis 31.12.2025
Aufgrund
1.
des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), und
2.
des § 27a Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854),
verordnet die Landesregierung nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung:

§ 1

(1) Der erfolgreiche Besuch einer Berufsfachschule nach § 41 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150) die eine öffentliche Schule oder eine Ersatzschule ist und in einen oder mehrere Ausbildungsberufe einführt, ist von der zuständigen Stelle auf gemeinsamen Antrag nach § 7 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 27a Abs. 2 der Handwerksordnung in Ausbildungsberufen entsprechender Fachrichtung mit mehr als zweijähriger Ausbildung als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 1 040 Stunden fachrichtungsbezogenen Unterricht vorsieht.
(2) In Bezug auf Ausbildungsberufe mit zweijähriger Ausbildung gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass mindestens ein halbes Jahr angerechnet wird.

§ 2

Änderungen der Regelungen für einen Ausbildungsberuf oder der Berufsbezeichnung stehen einer Anrechnung nach § 1 nicht entgegen, wenn mit dem Besuch der Berufsfachschule vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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